Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst den im Gemeindegebiet Welmbüttel liegenden Teil des ehemaligen Bundeswehr-Lagers. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Konversionsfläche, die bis zum Jahr 2017 von der Bundeswehr als Lager genutzt wurde.
Die Fläche liegt nördlich des Waldes bei Welmbüttel (Norderwohld) und östlich sowie südlich der Bundeswehr-Schießanlage. Im Westen begrenzt die Gemeindegrenze Gaushorn / Welmbüttel das Plangebiet.
Parallel zur vorliegenden Planung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Welmbüttel aufgestellt. Für den Bereich der Gemeinde Gaushorn wird gleichzeitig der selbständige Bebauungsplan Nr. 1 aufgestellt, der ebenfalls eine Teilfläche des ehemaligen Bundeswehrlagers überplant, da sich die zu überplanende Konversionsfläche über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.
Mit der Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans wird die Nachnutzung des ehemaligen Bundeswehrgeländes als Übungsfläche für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ermöglicht und planungsrechtlich abgesichert. Neben dieser Nutzung soll die Nutzung der vorhandenen Gebäude und Hallen als Lagerflächen für Güter und Geräte ermöglicht werden, die über einen längeren Zeitraum eingelagert werden und eine geringe Güterumschlagsfrequenz haben.
Die im Plangebiet vorhanden Gebäude und Erschließungsflächen werden genutzt. Darüber hinaus wird eine Inanspruchnahme bisher unversiegelter Flächen in geringem Umfang erfolgen.
Die Bestandsaufnahme der Schutzgüter und die Beschreibung der Umweltauswirkungen in der Umweltprüfung zeigen, dass von der Flächeninanspruchnahme Flächen von allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz betroffen sind. Das Schutzgut Boden wird dort, wo die Flächen versiegelt werden, erheblich beeinträchtigt. Insgesamt ist jedoch nur eine geringe Fläche betroffen.
Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Tiere durch Lärmimmissionen bzw. Bewegungen von Menschen aus der Nutzung für BOS-Übungen und der Lagernutzung werden auch in der Gesamtbelastung einschließlich der Vorbelastung nicht im erheblichen Bereich liegen.
Aufgrund der umgebenden Waldbestände sind erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung des Landschaftsraumes nicht zu befürchten.
Zur Minimierung der Auswirkungen auf geschützte Tierarten sind artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zu treffen.
Darüber hinaus gehen von dem Vorhaben keine erheblichen negativen Umweltaus-wirkungen aus.
Im Ergebnis sind bei Einhaltung der aufgezeigten Vermeidungs-, Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.