Planungsdokumente: 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 C der Stadt Schleswig

Begründung

3.7 Umweltbericht

Zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40C der Stadt Schleswig wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil II der Begründung) beschrieben und bewertet.

3.8 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Im Rahmen der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40C der Stadt Schleswig werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Grundlage der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist der Gemeinsame Runderlass des Innenministers und der Ministerin für Natur und Umwelt zum 'Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht' (Az.: IV 63-510.335/X 33-5120-) vom 03.07.1998. Für die bisher bereits als Industriegebiet festgesetzten Flächen ergeben sich keine grundsätzlichen Veränderung der zulässigen Nutzungen bzw. der möglichen Versiegelungen, da die zulässige Grundflächenzahl nicht verändert wird. Die vorhandenen Knicks bleiben (mit Ausnahme des Durchbruches für die neue Erschließungsstraße) vollständig erhalten. Die im Umweltbericht enthaltene Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der durch die Planung notwendig wird.

3.9 Hinweise

Denkmalschutz

Das Plangebiet befindet sich in einem archäologischen Interessengebiet (Nr. 16). Innerhalb des Bebauungsplanes befindet sich ein Kulturdenkmal gem. § 1DSchG. Es handelt sich dabei um ein Hügelgrab mit der LA Nr. 4 und Nr. 5. Diese Denkmäler sind auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale durch das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein vom 10.10.2022 bis 18.10.2022 untersucht worden. Die Voruntersuchung wurde ohne Nachweis von relevanten archäologischen Befunden durchgeführt. Es bestehen bezüglich der Planumsetzung keinerlei Bedenken und die Fläche ist nun zur Bebauung freigegeben.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Stadt der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Bodenschutz

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Stadt Schleswig zu den Gemeinden und Städten mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Eine luftbildtechnische Überprüfung auf Kampfmittelbelastung wurde im Frühjahr 2022 durchgeführt. Diese kommt zu der Bewertung, dass es sich beim der angefragten Fläche des Bebauungsplanes Nr. 40C um keine Kampfmittelverdachtsfläche handelt. Somit besteht für die durchzuführenden Arbeiten aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes kein weiterer Handlungsbedarf.

Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

Bundeswehr

Das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes 40C der Stadt Schleswig liegt im Wirkungskreis militärischer Flugsicherungsanlagen.