3.1 Art der baulichen Nutzung
Im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes wird im Wesentlichen ein Gewerbegebiet entsprechend § 8 BauNVO festgesetzt. Dies entspricht den in Kap. 2 dargelegten Zielen für das Plangebiet und soll sicherstellen, dass die Stadt Schleswig auch in Zukunft ihre Funktion als Mittelzentrum erfüllen kann. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die zu erwartenden Gewerbesteuereinnahmen liegen dabei im öffentlichen Interesse.
Eine Inanspruchnahme der gewerblichen Flächen zur Ansiedlung von reinen Einzelhandelseinrichtungen ist an diesem Standort städtebaulich nicht erwünscht. Die Grundversorgung der ortsansässigen Bevölkerung mit Waren und Gütern ist außerhalb der geplanten Gewerbegebiete im Stadtgebiet von Schleswig möglich.
Daher sind innerhalb des Gewerbegebietes Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise zulässig. Art und Umfang der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sind im Textteil des Bauleitplanes durch die Stadt Schleswig festgelegt und damit abschließend bestimmt worden.
Als Kriterium wurde gewählt, dass Einzelhandelsbetriebe nicht generell zulässig sind. Einzelhandelsbetriebe sind ausnahmsweise bis zu einer Größe von 300 m² Geschossfläche zulässig, soweit sie nicht mit Waren und Gütern des täglichen Bedarfs handeln, wenn der Einzelhandel in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Großhandels-, Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb steht und diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist.
Eine Überschreitung der vorgenannten 300 m² Geschossfläche kann darüber hinaus bis zu 1.200 m² Geschossfläche ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Art des Betriebes durch Sortimentsbestandteile, die besonders großvolumig sind, eine Überschreitung erfordert. Auf eine Unterordnung des Einzelhandelanteils am Großhandels-, Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb kann in diesem Fall verzichtet werden.
Zur Vermeidung von späteren immissionsschutzrechtlichen Konflikten werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter innerhalb der Gewerbegebietsflächen ausgeschlossen.