3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet 'Landwirtschaft und Tourismus' durch die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (GR) bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer max. Grundfläche von 1.600 m² im Teilbereich 1, max. 750 m² im Teilbereich 2 und max. 1.300 m² in Teilbereich 3 orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten Einbindung in das Landschaftsbild und den Anforderungen des Vorhabens.
Aufgrund der umfangreichen bestehenden Zuwegungen darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO im Teilbereich 1 bis zu einer Grundfläche von 3.000 m² überschritten werden.
Da in Teilbereich 2 keine Nebenanlagen oder weitere, über die bestehenden Wohnmobilstellplätze hinausgehenden Versiegelungen geplant sind, sind in diesem Teilbereich keine Überschreitungen der festgesetzten Grundfläche zulässig,
Durch die Nutzung des Teilbereiches 3 als Reitplatz bzw. Reithalle und Sommerweide für Pferde sind hier keine Zuwegungen, Stellplätze oder Nebenanlagen erforderlich. Demnach darf auch in Teilbereich 3 die festgesetzten Grundfläche nicht überschritten werden.