3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die zulässige Grundfläche (GR) und die Festlegung einer Gebäudehöhe bestimmt.
Das Maß der baulichen Nutzung ist auf eine Grundfläche von max. 60 m² je Ferienhaus festgesetzt und orientiert sich an den Entwürfen des Vorhabenträgers für die Tiny-Häuser. Bei acht Ferienhäusern ergibt sich demnach in der Summe eine zulässige Grundfläche von insgesamt maximal 480 m².
Die Grundfläche für die Terrassen wird auf zusätzlich max. 25 m² je Ferienhaus begrenzt. Damit soll die Verhältnismäßigkeit von Außenfläche zu Gebäudegröße gesichert und eine zu große Terrassenfläche vermieden werden.
Aufgeständerte Holzstege als Zuwegungen zu den Ferienhäusern bleiben bei der Ermittlung der Grundfläche unberücksichtigt, da sie keine klassische Bodenversiegelung verursachen.
Zum Schutz des Ortsbildes und zur Vermeidung nachbarschaftlicher Spannungen werden verbindliche Obergrenzen hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhen im Bebauungsplan festgesetzt. Demnach ist die Gebäudehöhe auf max. 4,50 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt. Hiermit wird zusätzlich auch sichergestellt, dass sich die geplante Bebauung höhenmäßig in das vorhandene Ensemble einfügt.
Das Ortsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe darf demnach nicht mehr als 50 cm über dem vorhandenen Gelände im Bereich des jeweiligen Gebäudes liegen. Die vorhandenen Geländehöhen sind in der Planzeichnung anhand der Höhenlinien erkennbar.