Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 13 der Gemeinde Brodersby-Goltoft für das Gebiet östlich der Schleidörfer Str., nördlich der Dorfstraße und nordwestlich der Straße "Zur Braaskate" im Ortsteil Goltoft

Begründung

3.8.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Das Plangebiet wird aktuell hauptsächlich landwirtschaftlich zur Weidetierhaltung genutzt. Durch die Umsetzung der Planung werden Ferienhäuser in Form von Tiny-Häusern entstehen. Die Nutzung der Tiny-Häuser bewirkt keine erheblichen Immissionen auf die benachbarten Bereiche. Im Nahbereich befinden sich zwei landwirtschaftliche Betriebe, bezüglich deren Geruchsemissionen ein entsprechendes Gutachten erstellt worden ist (Kap. 3.7). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind. Weiterhin wurde ein Lärmgutachten zur Betrachtung der von den benachbarten Gewerbebetrieben ausgehenden Beeinträchtigungen auf das Plangebiet erstellt. Das Gutachten kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind.

3.8.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

3.8.2.1 Biotoptypen

Im Februar 2023 erfolgte eine Begehung des Plangebietes, bei der die vorhandenen Biotoptypen aufgenommen wurden. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der dicht besiedelten Ortschaft Goltoft. Das südliche Plangebiet wird derzeit als wassergebundener befestigter Stellplatz für einige wenige landwirtschaftliche Gerätschaften (Anhänger) verwendet. Des Weiteren befindet sich hier eine Weidehaltung mit Schafen, Ziegen und Hühnern, die sich über den größten Teil des Plangebietes erstreckt. Der Bewuchs dieser Fläche wird durch das Deutsche Weidelgras dominiert. An krautigen Arten finden sich auch Gundermann, Weißklee und Schneeglöckchen. Insgesamt ist diese Fläche artenarm und wenig strukturreich (GAy). Der kleine Stall für die Weidetiere (SIy) befindet sich im westlichen Plangebiet. Direkt östlich anschließend an den Stall stocken vier Rotbuchen (HEy). Die Rotbuchen erreichen Stammdurchmesser zwischen 70 cm bis 100 cm. In mindestens einer der Rotbuchen war im einsehbaren Bereich ein Astloch vorzufinden.

Im südlichen Randbereich, zwischen den Wohnhäusern, liegen Rasen (SGr) bzw. eine Steinpflasterfläche (SXy), in deren Bereich eine Linde (Ø = ca. 20 cm) stockt (HEy). An der nordwestlichen Grenze befindet sich eine mit Gehölzen (u.a. Pfaffenhütchen, Hainbuche) bewachsene Böschung (SGs). Ca. 0,5 m vor der Böschung wachsen einzelne Obstbäume mit einem Stammdurchmesser von ca. 20 - 50 cm sowie eine dreistämmige Traubenkirsche mit Einzelstammdurchmessern von ca. 20 – 40 cm.

Im Norden verläuft der Weidezaun mit ca. 2 - 3 m Abstand zur Flurstücksgrenze. Abgesehen von dem auch hier befindlichen artenarmen Weidegrünland (GAy) sind keine besonders zu beachtenden Biotope im nördlichen Plangebiet vorhanden.

An der Grenze des nordöstlichen Plangebietes befindet sich ein Knick (HWy), der ein gesetzlich geschütztes Biotop darstellt. Dieser verläuft gemäß Vermessung überwiegend außerhalb der Flurstücksgrenze etwa bis zum Beginn des östlich des Plangebiets gelegenen Wohnhauses. Als Überhälter sind zwei Stiel-Eichen (Ø = jeweils ca. 30 cm) sowie eine Esche (Ø = ca. 50 cm) zu nennen. Der Gebüschbewuchs besteht vorrangig aus Holunder und Hainbuche. Im südöstlichen Randbereich befindet sich eine künstliche Aufschüttung (XAs) von ca. 50 cm Höhe, die dicht mit Gras überwachsen ist und eine Abgrenzung zwischen den Grundstücken darstellt.

Außerhalb befinden sich westlich, nördlich, östlich und südlich bebaute Grundstücke. Im Nordosten befindet sich eine Weidefläche.

3.8.2.2 Geschützte Biotope

Unmittelbar nordöstlich außerhalb des Plangebietes befindet sich ein Knick, der nach § 21 LNatSchG geschützt ist. Der Knick wird erhalten und mit den Baugrenzen berücksichtigt, sodass die baulichen Anlagen in Form der Tiny-Häuser in einem Abstand von mindestens 5,0 m zum Knickfuß errichtet werden. Der Bereich zwischen Baugrenze und Knickfuß wird als private Grünfläche festgesetzt.

3.8.2.3 Pflanzen

Streng geschützte Pflanzenarten – Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens) und Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) – sind aufgrund der bekannten Verbreitungssituation und der Ausstattung im Planbereich nicht zu erwarten (BfN 2019).

Die Errichtung der acht Ferienhäuser als Tiny-Häuser wird insgesamt nur eine geringe Fläche benötigen. Die Gehölzbestände, insbesondere die Starkbäume werden im Rahmen der Planung erhalten. Gehölzentfernungen sind nicht vorgesehen. Die starken Rotbuchen werden als zu erhaltend festgesetzt. Im Kronentraufbereich der Buchen werden künftig Grünflächen festgesetzt, sodass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Der vorhandene Stall wird abgerissen und an anderer Stelle neu hergestellt.

3.8.2.4 Tiere

Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur „Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der bisherigen Nutzung als Tierweide als durchschnittlich bewertet werden. Lebensräume bieten die Bäume, der angrenzende Knick sowie der kleine Stall.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung vom Februar 2023 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu bekannten Tier- und Pflanzenvorkommen (Stand Februar 2023).

Säugetiere

Konkrete Hinweise auf ein Vorkommen heimischer Fledermäuse im Plangebiet liegen nicht vor. Einige Bäume bieten aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur Potenzial für mögliche Fledermausquartiere. Einzelne (Specht-)Höhlen, Astlöcher oder Rindenabrisse mit Quartiereignung wurden bei der Begehung im unbelaubten Zustand festgestellt. Ein Potenzial für Quartiere von Fledermäusen ist insbesondere in den alten Obstbäumen am nordwestlichen Randbereich, in den starken Rotbuchen sowie im Knick am östlichen Randbereich festzustellen. Da keine Bäume entfernt werden, ist keine Beeinträchtigung von Fledermäusen im Bereich der Gehölze zu erwarten.

Ein Potenzial des Stalles für Fledermäuse als Schlafquartier ist nicht auszuschließen. Das Gebäude weist mehrere Nischen unter dem Blechdach und in den Wänden auf, durch die Fledermäuse in das tendenziell offen gestaltete Gebäude einfliegen können. Ein Dachboden ist nicht vorhanden, das Blechdach liegt frei auf den Balken auf. Ein Keller ist nicht vorhanden. Das Gebäude ist strukturarm, weshalb hochwertige Quartiere auszuschließen sind. Der Abbruch dieses Gebäudes ist im Zuge der Planung vorgesehen. Eine Beeinträchtigung von Fledermäusen ist damit nicht endgültig auszuschließen. Um diese Beeinträchtigungen zu vermeiden, ist der Abbruch in der Zeit zwischen dem 01. Dezember und dem 28. Februar durchzuführen.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Haselmaus, Wald-Birkenmaus, Wolf, Biber und Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt somit nicht vor.

Vögel

Eine besondere Nutzung der Fläche durch Rastvögel ist aufgrund der geringen Fläche des Plangebietes nicht zu erwarten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich wertgebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen.

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausstattung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvogelvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen und die bauliche Nutzung lassen ein Vorkommen von Brutvögeln insbesondere im Bereich der Gehölze sowie an und in dem Stallgebäude erwarten. In dieser Potenzialbeschreibung ist das Vorkommen von Horstbäumen einbezogen. An den Bäumen im Plangebiet wurden im unbelaubten Zustand (Specht-)Höhlen oder vergleichbare Strukturen festgestellt.

Einzelne Nester von Krähen sind in den Rotbuchen im südlichen Bereich des Plangebietes festgestellt worden. Diese Gehölze bleiben erhalten und eine Beeinträchtigung der Krähen oder anderer Nutzer dieser Nester wie z.B. der Waldohreule kann ausgeschlossen werden.

Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (B = Gebäudebrüter, G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildenRL SH 2021RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG, B++b
BachstelzeMotacilla albaOG, B++b
BlaumeiseParus caeruleusGB, B++b
BuchfinkFringilla coelebsG, B++b
BuntspechtDendrocopos majorGB++b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG, B++b
DohleCorvus monedulaGB, BV+b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB, B++b
ElsterPica picaGB, B++b
FeldsperlingPasser montanusGB, B+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB, B++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GirlitzSerinus serinusG, B++b
GoldammerEmberiza citrinellaOG++b
GrauschnäpperMusciapa striataG, B+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG, B++b
GrünspechtPicus viridisGB++b
HänflingCarduelis cannabinaOG, B+3b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HausrotschwanzPhoenicurus ochrurosB++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KernbeißerCoccothraustes coccothraustesG++b
KleiberSitta europaeaGB, B++b
KleinspechtDyrobates minorGBV3b
KohlmeiseParus majorGB, B++b
MauerseglerApus apusBV+b
MäusebussardButeo buteoGB++b
MehlschwalbeDelichon urbicumBV3b
MisteldrosselTurdus viscivorusG, B++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RauchschwalbeHirundo rusticaB+Vb
RingeltaubeColumba palumbusGB, B++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG, B++b
SaatkräheCorvus frugilegusGB++b
SingdrosselTurdus philomelosG, B++b
StarSturnus vulgarisGBV3b
StieglitzCarduelis carduelisOG, B++b
StraßentaubeColumba livia domesticaB++b
SumpfmeisePoecile palustrisG,B++b
TurmfalkeFalco tinnunculusB++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB, B++b
WaldohreuleAsio otusB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG, B++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. nur auf der Vorwarnliste (Dohle, Star, Mauersegler, Mehlschwalbe und Kleinspecht) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling, Grauschnäpper und Rauchschwalbe als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Hänfling, Mehlschwalbe, Star und Kleinspecht eingestuft (RL BRD 2021).

Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und geringen Größe des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt geringer ausfallen als in der Potenzialanalyse dargestellt. Die zu erwartenden Arten sind generell störungsunempfindlich und an die Nähe zum Menschen gewöhnt.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Gebäudebrüter (z.B. Hausrotschwanz oder Mehlschwalbe) bietet das Gebäude geeignete Teillebensräume. Daher ist ein Abbruch nur außerhalb der Brutzeiten, zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchzuführen (abweichende Bauzeiten bzgl. Fledermäusen sind zu beachten). Offene Flächen sind potenzielle Lebensräume für Offenlandarten (u.a. Goldammer). Für einige Höhlenbrüter (Kohlmeise und Star) bieten sich die Altbäume, insbesondere die alten Obstbäume im Plangebiet an. Da keinerlei Änderungen an den Gehölzbeständen geplant sind, kann eine Beeinträchtigung dieser Vogelgruppen ausgeschlossen werden.

Mit den Arten Dohle, Star, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Mauersegler und Saatkrähe sind potenziell Arten im Gebiet vorhanden, für die eine Einzelfallbetrachtung notwendig wird:

Dohle

Die Dohle bevorzugt Gebäudenischen in Altbauten oder anderen Gebäuden (z.B. historische Kirchenbauten) und gilt als Kulturfolger und teilweise als Koloniebrüter. Ein potenzielles Brutvorkommen im Plangebiet ist nicht zu erwarten. Der Stall bietet sich aufgrund der zu offenen Bauweise nicht als Höhlenstandort an, die vorhandenen Nischen in diesem Stall erscheinen zu klein und ungeeignet für die Dohle. Daher ist keine Beeinträchtigung dieser Vogelart zu erwarten.

Rauchschwalbe

Die Rauschwalbe gilt als Gebäudebrüter, Koloniebrüter und „klassischer“ Kulturfolger. Sie brütet bevorzugt im Inneren von Gebäuden, traditionell in offenen Kuh- oder Schweineställen. Ein Vorkommen dieser Art ist nicht auszuschließen, da der Stall grundsätzlich einen geeigneten Brutstandort für die Rauchschwalbe darstellt. Im Rahmen der Begehung konnten aber keine älteren Schwalbennester oder Spuren von solchen im Inneren des Gebäudes festgestellt werden. Daher ist keine Beeinträchtigung dieser Vogelart zu erwarten.

Mehlschwalbe

Die Mehlschwalbe gilt als Gebäudebrüter, Koloniebrüter und „klassischer“ Kulturfolger. Sie brütet bevorzugt am Äußeren von Gebäuden, besonders unter Dachvorständen, wo ihre Kolonien besser vor Wetterauswirkungen geschützt sind. Im Rahmen der Begehung konnten keine Schwalbennester oder Spuren von früheren Nestern am Äußeren des Gebäudes festgestellt werden. Daher ist keine Beeinträchtigung dieser Vogelart zu erwarten.

Star

Der Star ist ein Höhlenbrüter in alten Spechthöhlen sowie auch häufig in Nisthilfen oder künstlichen Höhlen an Gebäuden. Der im Planungsgebiet vorhandenen Stall weist keine geeigneten Nischen oder Höhlen für den Star auf. Ein Vorkommen dieser Art ist nicht auszuschließen, da Höhlen in den Altbäumen auf dem Planungsgebiet festgestellt wurden. Eine Entnahme von Gehölzen ist im Zuge der Planung nicht vorgesehen. Eine Beeinträchtigung dieser Vogelart ist daher auszuschließen.

Mauersegler

Der Mauersegler gilt als Gebäudebrüter, Koloniebrüter und „klassischer“ Kulturfolger. Er brütet in Spalten zwischen Dachziegeln und anderen geeigneten Nischen in der Bausubstanz. Das im Planungsgebiet vorhandene Gebäude bietet keine geeigneten Strukturen unter dem Blechdach, da dort keine geeigneten Baustrukturen wie ein Dachboden oder Nischen zwischen Ziegeln vorhanden sind. Eine Beeinträchtigung dieser Vogelart ist daher auszuschließen.

Saatkrähe

Saatkrähen bauen Horste meist im oberen Kronenbereich von Laubbäumen wie Buchen, Pappeln und Eichen. Dabei entstehen unterschiedlich große Brutkolonien, häufig im besiedelten Bereich. Die im Plangebiet vorhanden Saatkrähennester befinden sich ausschließlich in den Rotbuchen und sind als Einzelnester und keine Kolonie einzustufen. Diese Bäume bleiben erhalten, eine Beeinträchtigung dieser Vogelart ist daher auszuschließen.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Arten nicht erwarten. Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen, zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als bekanntes Verbreitungsgebiet (BfN 2019). Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit und Heldbock sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen, wie sie im Plangebiet nicht vorzufinden sind. Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Grünland geprägten Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien (z.B. Kammmolch), Libellenarten, Fische, Weichtiere und Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer im Plangebiet ebenfalls auszuschließen.

Fazit:

Zusammenfassend ergeben sich folgende Vermeidungsmaßnahmen:

  • Notwendige Gebäudeabbrucharbeiten sind zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gegenüber heimischer Brutvögeln und Fledermäuse in der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar durchzuführen.

Beleuchtung

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und den dadurch geplanten § 41a BNatSchG zum „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen“ sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind.

Vor diesem Hintergrund ist die Straßen- und Außenbeleuchtung im Plangebiet fledermaus- und insektenfreundlich zu gestalten. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung von ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin, geringe UV- und Blaulichtanteile sowie die Anbringung in möglichst geringer Höhe, eine nach unten abstrahlende Ausrichtung und kurze Beleuchtungsdauer (z.B. über Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren) zu achten. Insbesondere in Randbereiche mit Gehölzbestand sollte eine Abstrahlung vermieden werden.

3.8.3 Schutzgut Fläche

Das Plangebiet wird aktuell weitestgehend als Weide genutzt. Es ist überwiegend unversiegelt, aber aufgrund seiner Lage dem Siedlungsbereich zuzuordnen. Durch die Umsetzung der Planung wird das Siedlungsgebiet nicht in die freie Landschaft erweitert. Der Verbrauch einer vergleichsweise kleinen landwirtschaftlichen Nutzfläche wird durch Förderung des Tourismus in der Region begründet, zudem soll die Nutzung der Freiflächen zwischen den Häusern weiterhin als Weideland mit Tieren genutzt werden.

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