Planungsdokumente: Gemeinde Pahlen - 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Erweiterung Solarpark)

Begründung

4.1. Lage des Vorhabens, Räumlicher Geltungsbereich

Die Gemeinde Pahlen und liegt im Nordwesten des Kreises Dithmarschen in Schleswig Holstein und wird vom Amt Kirchspielslandgemeinden Eider verwaltet.

Der räumliche Geltungsbereich der vorliegenden 8. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich westlich der Ortslage Pahlen zwischen der Hauptstraße (L 172) im Norden und der Straße Höchster Berg (K 45) im Süden. Er schließt östlich unmittelbar an die Grenze des Geltungsbereiches der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes an und umfasst den verbliebenen Teil der Kiesabbauflächen der Fa. Otto Timm GmbH & Co KG.

Die Größe des räumlichen Geltungsbereiches der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt insgesamt ca. 8,65 ha.

Westlich an den Geltungsbereich schließen sich Landwirtschaftsflächen an, ebenso nördlich und südlich der angrenzenden Straßen. Eine vom Geltungsbereich teilweise umgrenzte Fläche wird als Recyclinghof genutzt.

Der Geltungsbereich besteht aus den auf der 8. Änderung des Flächennutungsplanes ausgewiesenen Flurstücken:

  • Gemarkung 3347, Flur 11,
  • Flurstücke 14/1 und 14/2 (überwiegend),
  • von Flurstück 15 westlich ein 25 m-Streifen sowie der südliche Teil
  • sowie das südliche Teilstück von Flurstück 16.

Gegenüber dem Vorentwurf wurde die Fläche des Recyclinghofs aus dem Geltungsbereich ausgegliedert, weil dessen Verfügbarkeit nicht gesichert werden kann und auch keine Module auf der Fläche vorgesehen sind.

4.2. Denkmalschutz

Zurzeit sind keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale festzustellen. Jedoch liegt der Planbereich in einem archäologischen Interessengebiet, bei Schürfen im Zusammenhang mit dem Kiesgrubenbetrieb wurde archäologische Substanz auf der nördlichen Ackerfläche vorgefunden. Laut Aussage des Archäologischen Landesamtes sind Pflanzarbeiten (Feldgehölz) auf der Fläche umsetzbar. Wenn bei Erdarbeiten Funde oder Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit entdeckt werden, muss die Denkmalschutzbehörde unverzüglich informiert und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde unverändert gesichert werden. Die Verantwortung hierfür tragen gemäß § 15 DSchG der Grundstückseigentümer wie auch der Leiter der Arbeiten.

4.3. Alternativflächenprüfung

Bereits mit der Aufstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes für den „Solarpark Pahlen“ ist eine Flächenpotenzialanalyse zu Eignungsgebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen durchgeführt worden.

Für die hier vorgesehene Betrachtung wird auf diese Unterlage zurückgegriffen, da sie weiterhin Bestand hat. Orientiert wurde sich an dem "Handlungsleitfaden für Planungen von Photovoltaik-Freiflächenanlagen", Stand 16.12.2009, herausgegeben vom der Kreisverwaltung Dithmarschen.

Gemäß gültigem Landschaftsrahmenplan aus dem Jahr 2005, Karte 1, wurden in der Gemeinde Flächen des Biotopverbundes einschließlich Pufferzonen ausgeschlossen. Außerdem wurden Flächen mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft aus dem Regionalplan berücksichtigt. Ausgeklammert wurden ebenso Ortslagen sowie potenzielle Flächen für Siedlungserweiterung und Gewerbeentwicklung. Unter Berücksichtigung von Straßen, Teichflächen und anderen Strukturen verblieben 6 Weißflächen für die potentielle Photovoltaiknutzung. Unter Berücksichtigung, dass die PV-Anlage nur auf förderfähigen Flächen (Konversionsflächen) wirtschaftlich installiert werden können, verblieb als Eignungsfläche das Gelände des Kiesabbaugebietes. Hiervon wurde ein Teilbereich als Eignungsfläche der Kategorie I - kurzfristig realisierbar - ausgewiesen, welcher teilweise durch die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes überplant und als Sondergebiet "Solarpark Pahlen" ausgewiesen wurde. Die Restfläche und die Eignungsfläche Kategorie II - mittelfristig realisierbar- stehen nun nach Aufgabe des Kiesabbaues als einzige Eignungsflächen im Gemeindegebiet Pahlen zur Ausweisung eines Sondergebietes Freiflächenphotovoltaikanlage zur Verfügung.

Im Sinne des Landesentwicklungsplans befindet sich die geplante PV-Anlage aufgrund ihrer Größe im Grenzbereich einer raumbedeutsamen Sondernutzung, deren Standortwahl gemeindeübergreifend abzustimmen ist. Anhand der durchgeführten Flächenpotentialanalyse, der frühzeitigen Beteiligung der Nachbargemeinden, aus der keine Anregungen und Bedenken hervorgingen und der Bündelung mit der bestehenden PV-Anlage sollte die Standortwahl abschließend begründet sein.