Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Außerdem ist in § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB geregelt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Ein Ausgleich (mit Ausnahme bei Betroffenheit geschützter Biotope) ist somit nicht erforderlich.
Das Plangebiet liegt weder in einem FFH-Gebiet noch in einem EU-Vogelschutzgebiet oder grenzt daran an. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter und somit kein Erfordernis für eine FFH-Prüfung.
Landschaftsrahmenplan (2020)
Nach dem Landschaftsrahmenplan liegt das Plangebiet in einem 'Dichtezentrum für Seeadlervorkommen'.
Landschaftsplan (2022)
Im Bestandsplan des Landschaftsplanes der Stadt Schwentinental aus dem Jahr 2022 ist das Plangebiet als 'Gewerbliche Baufläche' (G) dargestellt. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ausweisungen.
Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine nach § 30 BNatSchG i. V. m.
§ 21 LNatSchG geschützten Biotope.
Die geplante Aktivierung der unbebauten Flächen und die Erhöhung der GRZ von 0,6 auf 0,8 zzgl. Überschreitungsmöglichkeit wird zur teilweisen Beseitigung der unbebauten Grünfläche im Westen des Plangebietes führen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 wurde der Bereich aber bereits planungsrechtlich für eine Bebauung vorbereitet. Abgestimmt mit der unteren Naturschutzbehörde (uNB) des Kreises Plön wurden bereits vorab anteilig die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzflächen sowie die Grünfläche beseitigt aufgrund einer am 27. August 2020 erteilten Baugenehmigung zum 'Neubau einer Lagerhalle auf überdachter Parkplatzfläche'. Als Ersatzmaßnahme soll eine Blühwiese entwickelt werden.
Durch die Nachverdichtung werden zusätzliche Flächenversiegelungen vorbereitet. Durch Flächenversiegelungen werden die Bodenfunktionen zerstört. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen. So ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es durch Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen. Entsprechende Eingriffe wurden bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 1 planungsrechtlich vorbereitet.
Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, wird ausdrücklich auf die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' hingewiesen, die unterhalb der textlichen Festsetzungen unter 'Hinweise' mit aufgenommen wurde.
Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein' - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016, stehen im Plangebiet überwiegend Lehmböden an. Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.
Im Plangebiet gibt es kein Oberflächen-Gewässer. Hinsichtlich der Grundwasser-Flurabstände liegen derzeit keine Angaben vor. Im Gelände deutet nichts darauf hin, dass das Grundwasser oberflächennah, d. h. mit einem Flurabstand bis max. 1,00 m, anstehen könnte. Auswirkungen für das Grundwasser sind nicht zu erwarten. Aufgrund der anstehenden Lehmböden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet eher nicht möglich. Aus diesem Grund führt die Planung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.
Aufgrund der geringen Flächengröße und da das Plangebiet bereits größtenteils bebaut ist, wird die geplante Aktivierung der unbebauten Flächen für eine gewerbliche Nutzung und der damit verbundene Verlust überschaubarer Grünflächen lokalklimatisch keine Auswirkungen haben. Zudem sind entsprechende Eingriffe bereits planungsrechtlich vorbereitet worden mit dem Bebauungsplan Nr. 1. Anstelle der bereits im Zusammenhang mit erteilten Baugenehmigungen beseitigten Anpflanzflächen wird im Westen eine Blühwiese festgesetzt.
Artenschutzrechtliche Belange sind in der deutschen Naturschutzgesetzgebung im Allgemeinen Artenschutz sowie im Besonderen Artenschutz verankert. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Verbotstatbestände, die in § 44 BNatSchG dargelegt sind.
Die randlichen Gehölzstrukturen und die in der Umgebung stockenden Bäume bieten Brutplätze für mehrere Vogelarten. In den Gehölzen sind Arten wie Amsel, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle sowie verschiedene Grasmücken-Arten zu erwarten. In den Bäumen können sowohl Vogelarten vorkommen, die im Geäst brüten (Buchfink, Ringeltaube, Elster), als auch Vogelarten, die in Baumhöhlen brüten (Kohlmeise, Blaumeise, Buntspecht, Kleiber). Die zu erwartenden Vogelarten sind allesamt weit verbreitet und allgemein häufig. Sie weisen daher einen günstigen Erhaltungszustand auf. Die vorgenannten Vogelarten zählen zu den europäischen Vogelarten und unterliegen dem besonderen Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Aufgrund der geringen Größe der Grünflächen und der Lage inmitten der bebauten Bereiche der Stadt Schwentinental ist nicht zu erwarten, dass das Plangebiet ein Bruthabitat für Offenlandbrüter darstellt.
Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften ist die Beseitigung von Grünflächen und Gehölzen (falls erforderlich) nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön einzuholen.
Vor Abriss von Gebäuden und Fällung von Großbäumen ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine Fledermausquartiere in oder an den Gebäuden und Großbäumen befinden. Sollte der Abriss oder die Fällung in den Zeitraum zwischen dem 15. März und dem 15. August fallen, erstreckt sich die Untersuchungspflicht zugleich auf das Vorkommen von Brutvögeln. Wenn der genannte Zeitraum beachtet wird, sind Auswirkungen auf die im Plangebiet vorkommenden Vogelarten nicht zu erwarten. Die Beseitigung von Großbäumen ist gegenwärtig nicht beabsichtigt.
Wie auch in den Vorgängerfassungen dieses Bebauungsplanes sind im Westen des Plangebietes Anpflanzflächen festgesetzt. Diese wurden größtenteils entsprechend übernommen. Für den Bau der Parkpalette im Westen des Plangebietes musste ein Teil der in den Vorgängerfassungen festgesetzten Pflanzstreifen beseitigt werden. Dafür soll als Ersatzmaßnahme ganz im Westen eine Blühwiese entwickelt werden. Die in der Planzeichnung festgesetzten Anpflanzflächen sind, wenn nicht bereits vorhanden, einreihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen. Sie sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen. Die Hecken dienen der Eingrünung des Plangebietes.
Zur Bepflanzung der Hecken sind einheimische standortgerechte Gehölze (Sträucher und Heister) zu verwenden. Nutzbare Gehölze sind dafür zum Beispiel:
Heister
Acer campestre - Feld-Ahorn
Acer platanoides - Spitz-Ahorn
Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn
Carpinus betulus - Hainbuche
Fagus sylvatica - Rot-Buche
Prunus avium - Vogel-Kirsche
Quercus robur - Stiel-Eiche
Sorbus aucuparia - Eberesche
Sträucher
Cornus sanguinea - Roter Hartriegel
Corylus avellana - Hasel
Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn
Crataegus laevigata - Zweigriffliger Weißdorn
Euonymus europaea - Gemeines Pfaffenhütchen
Malus sylvestris - Holz-Apfel
Prunus padus - Trauben-Kirsche
Prunus spinosa - Schlehe
Rosa canina - Hunds-Rose
Sambucus nigra - Schwarzer Holunder
Viburnum opulus - Gewöhnlicher Schneeball
Aus der Pflanzenliste ist eine Auswahl hinsichtlich der zu verwendenden Gehölzarten zu treffen. Damit sich die Gehölze nicht gegenseitig verdrängen, sollten Gehölze der gleichen Art in kleinen Gruppen gepflanzt werden. Insgesamt ist darauf zu achten, dass sich die Bepflanzung der Hecken aus verschiedenen Gehölzarten zusammensetzt. Die Anlage einer Bepflanzung, die nur aus einer Gehölzart besteht, ist zu vermeiden.
Für die Sträucher und Heister sind folgende Pflanzqualitäten zu wählen:
- Sträucher, zweimal verpflanzt (2xv), 3 - 5 Triebe (Tr), ohne Ballen (oB),
60 - 100 cm,
- Heister, zweimal verpflanzt (2xv), ohne Ballen (oB), 80 - 100 cm.
Laut dem Digitalen Atlas Nord befinden sich im Plangebiet weder Kulturdenkmäler, noch sind archäologische Denkmäler bekannt. Generell ist aber im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das Plangebiet einwirken, als auch dadurch, dass sie vom Plangebiet ausgehen. Das geplante Erweiterungsvorhaben und die damit verbundene Nachverdichtung wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen. Das Plangebiet ist fast ausschließlich von Gewerbe-, Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben umgeben. Weiter nordöstlich des Plangebietes, nicht unmittelbar angrenzend, befindet sich Wohnbebauung. Diese ist aber durch den östlich anschließenden Baumarkt mit entsprechender Lärmschutzwand ausreichend vom Plangebiet abgeschirmt.
Ermittlung des Eingriffs
a) Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes
Das Plangebiet ist bereits vollständig mit dem Bebauungsplan Nr. 1 und den darauf folgenden Änderungen überplant und für eine bauliche Nutzung vorgesehen. Es ist bereits größtenteils bebaut. Ziel der Aufstellung der
7. Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für bauliche Erweiterungen des Gewerbebetriebes. Dazu soll das Maß der baulichen Nutzung zugunsten einer baulichen Verdichtung und besseren Ausnutzung des Betriebsgrundstückes erhöht und das Baufenster vergrößert werden. Ein Teil der ursprünglich festgesetzten Anpflanzfläche wird planungsrechtlich aufgehoben.
b) Schutzgut Boden
Die Planung führt zu zusätzlichen Flächenversiegelungen mit hochbaulichen Anlagen durch die Erhöhung der GRZ von 0,6 auf 0,8. Umfangreiche Flächenversiegelungen wurden bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 1 aus dem Jahr 1985 vorbereitet.
Im Plangebiet gilt bisher für den südlichen Bereich die BauNVO aus dem Jahr 1977. Ursprünglich galt diese auch für den nördlichen Bereich. Die vorhandenen Eingriffe wurden für beide Bereiche auf Grundlage der BauNVO 1977 vorbereitet. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 aus dem Jahr 1997 wurde der nördliche Bereich neu überplant. Infolgedessen gilt die BauNVO 1990.
Nach dem § 19 Abs. 4 der BauNVO aus dem Jahr 1977 sind auf die zulässige Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen, Balkonen, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, nicht anzurechnen. Die Grundflächenzahl gilt damit ausschließlich für Hauptgebäude. Das heißt, dass ausgenommen der festgesetzten Anpflanzflächen das Plangebiet über die GRZ von 0,6 hinaus mit Nebenanlagen bebaut werden kann und umfangreiche Versiegelungen von Hof- und Rangierflächen zulässig sind, ohne dass diese in den zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen Berücksichtigung finden. Die BauNVO 1977 räumt damit Überschreitungsmöglichkeiten der Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu einer Grundflächenzahl von max. 1,0 bereits ein. Folglich ergeben sich planungsrechtlich durch die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr.1 keine zusätzlichen Eingriffe in den bereits für eine Bebauung vorgesehenen Bereichen.
Es werden aber in den Vorgängerfassungen festgesetzte 'Anpflanzflächen' beseitigt und damit zusätzliche Eingriffe in das Schutzgut Boden vorbereitet. Anstelle dessen wird dafür im Westen eine Maßnahmenfläche festgesetzt, die die Entwicklung einer Blühwiese vorsieht (siehe Kap. 3.2 e Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften).
Die zusätzlichen Flächenversiegelungen (Vollversiegelungen) stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar. In einem Normalverfahren würden die Flächenversiegelungen üblicherweise auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung' bilanziert werden.
Die zusätzlich möglichen Flächenversiegelungen wären laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt, ist ein Ausgleich nicht erforderlich.
c) Schutzgut Wasser
Grundwasser
Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Im vorliegenden Fall stehen im Plangebiet Lehmböden an. Diese Böden weisen eher eine schlechte Versickerungsfähigkeit auf. Zudem wurden Flächenversiegelungen bereits mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 planungsrechtlich vorbereitet. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.
d) Schutzgut Klima/Luft
Der Verlust von kleinteiligen Grün- und Gehölzflächen wird keine spürbaren Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft' haben. Es ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen. Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.
e) Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Verlust von Biotopflächen
Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt.
Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz
- Grünflächen, die aber bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 1 und großzügig dimensionierten Baufenstern planungsrechtlich für eine Bebauung vorgesehen waren;
- kleinere in den Vorgängerfassungen festgesetzte Anpflanzflächen (Heckenpflanzungen), die aber durch die Festsetzung einer Blühwiese im Westen kompensiert werden.
Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' ist nicht erforderlich..
Da keine geschützten Biotope von der Planung betroffen sind, ist im vorliegenden Fall kein Ausgleich erforderlich, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt.
Dennoch wird für die Beseitigung der ursprünglich festgesetzten Anpflanzflächen eine Minimierungsmaßnahme erbracht. Es werden im Westen 'Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft' festgesetzt. Die festgesetzte Maßnahmenfläche ist als extensive mehrjährige Blühwiese aus regionalem Saatgut (4 g/m²) anzulegen und dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Die Mahd der anzulegenden Blühwiese hat Anfang Juni zu erfolgen. Die Blühwiese ist maximal zweimal im Jahr zu mähen. In den ersten zwei Jahren nach Anlage der Blühwiese sind zusätzliche Schröpfschnitte zur Reduzierung der sich entwickelnden Konkurrenzkräuter zulässig. Düngung sowie der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig. Bei der Wahl des Saatgutes ist darauf zu achten, dass es sich um Samen für eine mehrjährige Blühwiese handelt.
Die Blühwiese soll als Lebens- und Nahrungsraum für Insekten innerhalb der dicht bebauten Bereiche der Stadt Schwentinental fungieren und einen Beitrag zur Artenvielfalt innerhalb der Stadt leisten.
f) Schutzgut Landschaftsbild
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der zentralen bebauten Bereiche der Stadt Schwentinental. Das Plangebiet ist von bebauten Strukturen umgeben. Eine Eingrünung ist nicht erforderlich. Dennoch wurden die in den Vorgängerfassungen festgesetzten Anpflanzflächen größtenteils übernommen und das Plangebiet damit anteilig eingegrünt. Aufgrund dieses Sachverhaltes und der bereits vorhandenen gewerblichen Vorbelastung wird die Planung trotz der Anhebung der zulässigen Gebäudehöhe im GE 2 zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führen.
Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen
Mit der Novelle des BauGB 2017 hat der Gesetzgeber u. a. Regelungen getroffen, die der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie dienen und den Gefahren von Störfällen Rechnung tragen sollen. Städte und Gemeinden sollen sich im Zuge der Bauleitplanung mit dem Themenfeld „Störfallbetrieb“ auseinandersetzen und das Ergebnis in der Begründung dokumentieren.
Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Der im Plangebiet ansässige Betrieb produziert oder verarbeitet keine der in dieser Richtlinie bzw. im entsprechenden Anhang der Richtlinie benannten gefährlichen Stoffe oder Substanzen. Dies wird sich auch mit der Betriebserweiterung nicht ändern. Das zukünftige Gewerbegebiet birgt keine Risiken für die Umwelt. In räumlicher Nähe befinden sich auch keine Gebäude bzw. Betriebe, die auf das Plangebiet katastrophenmäßig einwirken könnten.