Planungsdokumente: 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 - "Gewerbegebiet Klausdorf/Raisdorf"

Begründung

3.3 Immissionsschutz

In der näheren Umgebung sind schutzbedürftige Nutzungen vorhanden, die durch die Schallemissionen des Betriebes betroffen sein könnten. Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der näheren Umgebung zum Plangebiet wurde durch die Wasser- und Verkehrs-Kontor GmbH aus Neumünster eine lärmtechnische Untersuchung - Gewerbelärm nach der TA Lärm - am 02. Februar 2023 erstellt, die auf das konkrete Erweiterungsvorhaben abstellt.

Zur Einhaltung des aktuellen Standes der Technik und zur Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind Lärmschutzmaßnahmen baulicher Art vorzunehmen. Diese sind im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens zu beauflagen.

Parkplatz:

Die Oberfläche der Fahrgassen ist mindestens in ebenem Pflaster herzustellen. Ein Pflaster gilt als eben, wenn die Summe aus beiden Fasen und der Fuge ≤ 9 mm ist. Die geplante Oberfläche erfüllt den aktuellen Stand der Technik. Alternativ kann eine Oberfläche in Asphalt vorgesehen werden.

Produktionstechnik:

Zum Schutz der umliegenden Wohnnutzungen sind alle Abluftanlagen der großen Fermenter vollständig einzuhausen. Die erforderlichen baulichen Lärmschutzmaßnahmen sind aus der nachfolgenden Abbildung (Lärmtechnischen Untersuchung, Abb. 5.1) zu entnehmen. Die Außenbauteile der Schallschutzhauben müssen ein gesamtes Bau-Schalldämmmaß von mindestens R‘w,res = 26 dB aufweisen. Die Anordnung von nicht mit Lärmschutz versehenden Öffnungen ist nicht zulässig. Sofern weitere Fermenter dieser Größe vorgesehen sind, gelten diese Anforderungen analog.

Erforderliche abschirmende Lärmschutzmaßnahmen

Quelle: Lärmtechnische Untersuchung, Wasser- und Verkehrs- Kontor GmbH, Februar 2023

Alle außen liegenden Anlagen sind regelmäßig auf eine einwandfreie Funktionsweise zu untersuchen.

Sollten Fahnenmasten installiert werden, sind sie entsprechend des aktuellen Standes der Technik mit innenliegenden Hissvorrichtungen mit einem freibeweglichen Kragarm auszustatten. Die Fahnen sind in der Regel durch außen liegende Gewichte beschwert, so dass impulshaltige Geräusche beim Schlagen des Gewichtes gegen die Aluminiumpfosten entstehen können. Bei der Befestigung der Fahnen an den Fahnenmasten sind diese Geräusche auszuschließen, z. B. durch Gummiummantelung des Gewichtes u. ä..

Entsprechend der Vorgaben des BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aus lärmtechnischer Sicht keine Bedenken gegenüber der Betriebserweiterung bestehen. Unter der Berücksichtigung der oben genannten Lärmschutzmaßnahmen werden die Immissionsrichtwerte infolge der Zusatzbelastung durch den hier betrachteten Betrieb im Beurteilungszeitraum TAG an allen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) und um mindestens 5 dB(A) im Beurteilungszeitraum NACHT unterschritten.

Die entsprechend der Vorgaben der TA Lärm erforderliche Betrachtung der Gesamtbelastung für einen Immissionsort im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 66 zeigt die Einhaltung des Immissionsrichtwertes NACHT. Die Vorgaben der TA Lärm sind somit erfüllt, die Umsetzung des Bebauungsplans ist immissionsrechtlich möglich. Die konkrete Ausgestaltung der notwendigen Lärmschutzmaßnahmen kann auf die nachfolgenden Genehmigungsverfahren verlagert werden. Festsetzungen sind nicht erforderlich.

3.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet ist vollständig erschlossen. Hinsichtlich der Versorgung (Wasserversorgung einschl. Brandschutz, Fernmeldeeinrichtungen, Gas, Elektroenergie) sowie der Entsorgung (Abfall, Regen- und Schmutzwasser) ergeben sich keine Änderungen.

3.5 Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden

Bodenordnende Maßnahmen, etwa im Wege einer Umlegung, sind nicht erforderlich. Soweit Veränderungen in eigentumsrechtlicher Hinsicht durchgeführt werden sollen, wird dies in Form notarieller Grundstücks-kaufverträge geschehen.