3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die maximal zulässige Grundfläche (GR) bestimmt. Hierbei werden entsprechend des konkreten Vorhabens einzelne Grundflächen für die unterschiedlichen Nutzungen festgesetzt. So darf die Grundfläche für das geplante Bistro max. 150 m² betragen, hierbei sind die Außenbewirtungsbereiche nicht mit einzuberechnen. Die zulässige Grundfläche für das Hafenmeistergebäude beträgt entsprechend des geplanten Vorhabens max.15 m². Für die gesamte Plattform, auf der die Gebäude errichtet werden und wo auch die Außengastronomie untergebracht wird, wird eine Grundfläche von max. 370 m² festgesetzt.
Durch die Gliederung soll dem dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrundeliegenden konkreten Vorhaben der entsprechende Rahmen gesetzt werden.
Um der Lage innerhalb der Wasserflächen der Schlei Rechnung zu tragen und keine optisch zu hoch wirkenden Baukörper zu erhalten, wird die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf max. 5,0 m über dem Erdgeschoßfußboden festgesetzt. Hierdurch soll eine harmonische Einbindung in die bestehende Sportboothafenanlage und die angrenzende Bebauung gewährleistet werden.
Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdgeschossfußbodens gewahrt bleiben. Demnach ist nur eine Erdgeschossfußbodenhöhe der Gebäude von höchstens 2,0 m über NHN zulässig.
Die Plattform auf dem Steg, auf der die Gebäude errichtet werden, darf max. 1,80 m über NHN liegen. Dies entspricht dem Vorhaben und stellt eine einheitliche Höhe und Einbindung in die vorhandene Steganlage sicher.