Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11 Gemeinde Brekendorf

Begründung

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

In dem Allgemeinen Wohngebiet werden Einzelhäuser in offener Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der gewollten Nutzung entspricht und eine ortstypische Bebauung sichert.

Die Baugrenzen werden grundstücksbezogen festgesetzt, um die Stellung der baulichen Anlagen entsprechend des städtebaulichen Konzeptes zu sichern. Ein Zusammenlegen mehrerer Grundstücke wird hierdurch vermieden. Die Baugrenzen halten den Mindestabstand zu den Nachbargrenzen ein und lassen bei der Platzierung der Gebäude ausreichend Spielraum.

Die Baugrenzen der Baugrundstücke Nr. 1 und Nr. 2 werden entsprechend der Kronentraufbereiche der Bestandsbäume entlang der Dorfstraße angepasst und schützen so deren Wurzelbereiche. Zu dem südlich des Baugrundstückes Nr. 1 gelegenen Knick muss die Baugrenze keinen zusätzlichen Abstand als Knickschutz aufweisen, da dieser entwidmet wird und somit keinem weiteren Schutz als Biotop unterliegt.

Zur Schaffung von familiengerechten Wohnhäusern wird die Anzahl der Wohnungen auf max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude begrenzt. Dadurch soll eine Massierung von Klein-Appartements und damit verbunden ein übermäßiges Verkehrsaufkommen ausgeschlossen werden. Ziel ist es eine möglichst ungestörte Wohnruhe zu erreichen.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Die baugestalterischen Festsetzungen sollen den Bauwilligen einen ausreichenden Spielraum für die Gestaltung der Bebauung und eine Vereinbarkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild sichern.

Durch die Vorschriften zur Gestaltung, die im Teil B der Satzung festgelegt sind, wird die zulässige Dachneigung der Hauptdächer der Hauptgebäude mit mindestens 15 Grad festgesetzt. Hiermit sollen ortsuntypische Flachdächer vermieden werden. Für Nebendachflächen wie Garagen, Carports, Wintergärten und Gründächer sind Dachneigungen von null bis fünf Grand zulässig.

Die Dächer von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind zudem mit anderen Dachneigungen zulässig, da sie nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Die Festsetzung einer Auswahl an bestimmten Dachformen wie Sattel-, Zelt-, Walm- oder Krüppelwalmdächer fügt sich optimal in die benachbarte und ortstypische Dachgestaltung ein. Die Art der Dacheindeckung wird dabei nicht eingeschränkt. Zusätzlich wird zur Unterstützung des Klima- und Umweltschutzes die Anbringung von Solaranlagen auf den Dachflächen sowie die Errichtung von Gründächern als zulässig festgesetzt.

Der Bebauungsplan enthält gestalterische Festsetzungen gemäß § 84 Landesbauordnung (LBO). Damit im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschrift des § 82 Abs. 3 LBO zurückgegriffen werden kann, ist ein Hinweis gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO im Anschluss an den Regelungskatalog im Text (Teil B) der Satzung zwingend erforderlich. Wer einer örtlichen Bauvorschrift gem. § 84 Abs. 1 oder Abs. 3 LBO zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

3.5 Verkehrliche Erschließung / Ruhender Verkehr

Die verkehrliche Anbindung der vier Grundstücke erfolgt von Süden über eine neu anzulegende Gemeinschaftszufahrt, die etwa mittig zwischen den beiden Eichen an die Dorfstraße (Kreisstraße K 86) anbinden soll. Für die Grundstücke Nr. 1 und 2, die unmittelbar an die Durchfahrtsstraße angrenzen, sind keine eigenen, separaten Zufahrten zulässig. Daher werden in der Planzeichnung hier Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt.

Für die Gemeinschaftszufahrt wird in der Planzeichnung ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Grundstücke Nr. 1 bis 4 festgesetzt.

Weiterhin wird in den Bebauungsplan gem. § 84 Abs. 1 Nr. 8 Landesbauordnung SH (2016) die Festsetzung aufgenommen, dass auf den Baugrundstücken je Wohneinheit mind. zwei Stellplätze, Garagen oder überdachte Stellplätze herzustellen sind. Dies dient der Deckung des in einer ländlichen Gemeinde zu erwartenden Bedarfes an Stellplätzen für die Anwohner und der Verkehrssicherheit innerhalb des öffentlichen Straßenraumes.