3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
In dem Allgemeinen Wohngebiet werden Einzelhäuser in offener Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der gewollten Nutzung entspricht und eine ortstypische Bebauung sichert.
Die Baugrenzen werden grundstücksbezogen festgesetzt, um die Stellung der baulichen Anlagen entsprechend des städtebaulichen Konzeptes zu sichern. Ein Zusammenlegen mehrerer Grundstücke wird hierdurch vermieden. Die Baugrenzen halten den Mindestabstand zu den Nachbargrenzen ein und lassen bei der Platzierung der Gebäude ausreichend Spielraum.
Die Baugrenzen der Baugrundstücke Nr. 1 und Nr. 2 werden entsprechend der Kronentraufbereiche der Bestandsbäume entlang der Dorfstraße angepasst und schützen so deren Wurzelbereiche. Zu dem südlich des Baugrundstückes Nr. 1 gelegenen Knick muss die Baugrenze keinen zusätzlichen Abstand als Knickschutz aufweisen, da dieser entwidmet wird und somit keinem weiteren Schutz als Biotop unterliegt.
Zur Schaffung von familiengerechten Wohnhäusern wird die Anzahl der Wohnungen auf max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude begrenzt. Dadurch soll eine Massierung von Klein-Appartements und damit verbunden ein übermäßiges Verkehrsaufkommen ausgeschlossen werden. Ziel ist es eine möglichst ungestörte Wohnruhe zu erreichen.