Da der Bebauungsplan Nr. 11 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich. Zu berücksichtigen sind jedoch der Biotop- und der Artenschutz.
Bepflanzter Wall
Als nördliche Begrenzung des Plangebietes zur freien Landschaft hin soll ein ca. 50 cm hoher Erdwall in einer Linie zur nördlichen Begrenzung der westlichen und östlichen Nachbargrundstücke angelegt werden. Der Erdwall wird mit heimischen und standortgerechten Gehölzen bepflanzt. Dabei sollten auch blütenreiche und insektenfreundliche Gehölze genutzt werden. Gepflanzt werden können z.B. Hasel, Weiß-Dorn, Schwarzer Holunder oder Gemeiner Schneeball. Die Bepflanzung der Wallkrone erfolgt einreihig mit Sträuchern, Pflanzgröße ca. 60-100 cm in Abständen von ca. 0,8 m der Pflanzen zueinander.
Der bepflanzte Wall dient der Einbindung der Baugrundstücke und als Abgrenzung zur freien Landschaft. Die neu zu pflanzenden Gehölze werden sich außerdem positiv auf die Verdunstungsrate im Plangebiet auswirken. Die Maßnahme gilt nicht als Knick und unterliegt auch keinem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG.
Umgang mit Schottergärten
Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 der Landesbauordnung (LBO-SH) sind die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.
Die Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölz, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls dann zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibt den Verpflichteten überlassen. Auf den Flächen muss jedoch die Vegetation überwiegen, sodass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind. Es ist dabei unerheblich, ob Schotterflächen mit oder ohne Unterfolie ausgeführt sind. Sie sind keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts, soweit auch hier die Vegetation nicht überwiegt.
Die Anlage sog. Schottergärten ist somit regelmäßig unzulässig.
Versickerung
Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten, wird die Festsetzung, dass Stellplätze mit ihren Zufahrten aus fugenreichem Material herzustellen sind (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster), in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem städtebaulichen Ziel einer offenen durchgrünten Bebauungsstruktur.
Weiterhin wird die textliche Festsetzung aufgenommen, dass das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser durch geeignete Vorkehrungen (Versickerungsmulden, -gräben, -schächte) auf den Baugrundstücken zu versickern ist.