Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11 Gemeinde Brekendorf

Begründung

3.8.1 Biotope

Im November und Dezember 2020 wurden Begehungen des Plangebietes vorgenommen, bei denen die vorhandenen Biotoptypen aufgenommen wurden. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand der Ortschaft Brekendorf und umfasst eine Lücke in der vorhandenen Bebauung. Gegenwärtig wird die Fläche als Teil eines größeren Weidegrünlandes intensiv landwirtschaftlich genutzt (GAy). Das Relief im Bereich des Grünlandes ist bewegt und fällt von Westen nach Osten hin ab.

An der südlichen Grenze des Plangebietes stocken mittig zwei starke Stiel-Eichen mit Stammdurchmessern von jeweils ca. 60 cm. Westlich der Stiel-Eichen ist ein stark degenerierter Knick vorhanden (HWy), der ruderal mit Brombeere, Brennnessel und Schlehe bewachsen ist. Eine asphaltierte, ca. 5 m breite Koppelzufahrt ist ebenfalls westlich der Stiel-Eichen angelegt worden. Der übrige Übergang der Dorfstraße zum Grünland ist aufgrund des bewegten Geländes als flache Böschung ausgeprägt und ruderal bewachsen (SVg).

Im Westen grenzen ein Koppelzaun und ein schmaler Grünstreifen das Plangebiet zu einem bebauten Wohngrundstück ab. Östlich angrenzend befinden sich weitere Wohngrundstücke. Als strukturelle Begrenzung sind hier im Zuge der Bebauung entlang einer flachen Böschung Hecken aus überwiegend heimischen Gehölzen gepflanzt worden.

Knick

Der stark degenerierte Knick an der südwestlichen Planbereichsgrenze gilt als geschütztes Biotop gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG und ist bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen. Durch die heranrückende Bebauung sind erfahrungsgemäß Eingriffe in den Knick durch gärtnerische und gestalterische Maßnahmen nicht endgültig auszuschließen. Da sich der Knick zudem in einem schlechten Zustand darstellt, wird von einem Erhalt abgesehen und der Knick auf einer Länge von ca. 15 m rechtlich entwidmet.

Die 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20.01.2017 sehen bei einer Knickentwidmung einen Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 vor. Das führt im Rahmen der Planung zu einem notwendigen Knickausgleich von 15 m. Der Knickausgleich wird über das beim Kreis Rendsburg-Eckernförde geführte, im Naturraum Hügelland gelegene Knickökokonto mit dem Az. 67.20.34-57 erbracht.

Im Zuge der Planung soll die vorhandene asphaltierte Koppelzufahrt aufgelöst werden, sodass an dieser Stelle keine private Grundstückszufahrt zum südwestlichen Grundstück des Plangebietes entstehen kann.

Bäume

Die beiden starken Stiel-Eichen werden in der Planzeichnung (Teil A) als 'zu erhaltend' festgesetzt. Der Erhalt dieser Bäume ist dauerhaft zu gewährleisten. Die vier im Plangebiet vorgesehenen Wohngrundstücke sollen zukünftig über eine gemeinsame Zufahrt erschlossen werden, die mittig zwischen den beiden Stiel-Eichen angelegt wird. Zum Schutz der beiden Bäume ist diese Zufahrt wassergebunden befestigt anzulegen. Die Baugrenzen werden zudem so festgesetzt, dass die baulichen Hauptanlagen zukünftig außerhalb des Kronentraufbereiches der beiden Bäume liegen. Bei den Baumaßnahmen ist die DIN 18920 'Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' zu berücksichtigen.

3.8.2 Artenschutz

Wie aus der Beschreibung des Untersuchungsraumes zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem betrachteten Planungsraum um einen Teil einer Intensivgrünlandfläche am Rand der bebauten Ortschaft Brekendorf. Die zwei starken Stiel-Eichen werden erhalten. Ein degenerierter Knick wird rechtlich entwidmet.

Im Mittelpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtung steht die Prüfung, inwiefern bei Umsetzung der Bebauung am Rand des bereits baulich genutzten Bereiches Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind.

Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG bzw. § 21 LNatSchG sind mit Ausnahme des stark degenerierten Knicks (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) nicht vorhanden.

Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur 'Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung' vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH, Neufassung 2016)) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methodik: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen einer Begehung im November 2020. Darüber hinaus wurden die Inhalte der LANIS-Daten des LLUR abgefragt (Stand November 2020).

Im Mittelpunkt der Erfassung stehen die zwei starken Stiel-Eichen sowie der degenerierte Knick. Horste von Greifvögeln oder Nester von Krähen sind nicht festgestellt worden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Waldohreule, ausgeschlossen werden kann. Im Zuge der Begehungen wurden die Gehölze einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen.

Die strukturelle ökologische Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung als unterdurchschnittlich bewertet werden und ist deutlich durch menschlichen Einfluss geprägt. Als potentieller Lebensraum sind insbesondere die zwei starken Stiel-Eichen zu bewerten. Nur untergeordnet bietet der ruderal ausgeprägte Bewuchs entlang der Dorfstraße Lebensräume für streng geschützte Arten.

Säuger

Im Zuge der Planungen wurden an den Stiel-Eichen keine Rindenablösungen, Stammausrisse oder Baumhöhlen festgestellt. Dennoch sind aufgrund ihrer Stärke und Struktur an den Stiel-Eichen Teilhabitate (insbesondere Tagesverstecke) von streng geschützten Fledermäusen nicht endgültig auszuschließen. Beide Bäume werden im Zuge der Planungen erhalten, sodass ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Die LANIS-Daten des LLUR enthalten mehrere Nachweise über Fledermausvorkommen innerhalb der bebauten Ortschaft Brekendorf. Das Plangebiet dient wie alle Freiflächen am Ortsrand als potentielles Jagdhabitat dieser Arten. Eine essenzielle Bedeutung des kleinflächigen Plangebietes als Nahrungshabitat ist jedoch nicht gegeben.

Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Weiterhin weist das Plangebiet aufgrund der fehlenden Haselsträucher und des geringen Gehölzbewuchses keine besondere Habitateignung auf. Das Verbreitungsgebiet der Art ist zudem gut bekannt und liegt in Schleswig-Holstein vor allem im Südosten (LLUR 2018). Im Norden des Kreises Rendsburg-Eckernförde sind bisher keine Vorkommen nachgewiesen.

Das Vorkommen anderer streng geschützter Säugetierarten (Wald-Birkenmaus, Fischotter, Wolf, Biber, Luchs) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituationen (BfN 2019) ebenfalls ausgeschlossen werden. Eine weitere Betrachtung ist damit nicht notwendig.

Vögel

Rastvögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten (LBV SH 2016). Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumstrukturen ist unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Vorkommen der nachfolgend dargestellten Brutvogelarten vor allem im Bereich der Stiel-Eichen und des ruderalen Gehölzbewuchses entlang der Dorfstraße nicht auszuschließen (siehe nachfolgende Tabelle). Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule ausgeschlossen werden können.

Potentielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2016) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus (nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung, s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SHRL BRDSchutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaOG++b
BaumpieperAnthus trivialisOG+3b
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
DohleCorvus monedulaGBV+b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FeldschwirlLocustella naeviaOG+3b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB+Vb
GoldammerEmberiza citrinellaOG+Vb
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HaussperlingPasser domesicusOG+Vb
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SchwanzmeiseAegithalos caudatusG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
SommergoldhähnchenRegulus ignicapillusG++b
StarSturnus vulgarisGB+3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht bzw. nur auf der Vorwarnliste (Dohle) der gefährdeten Arten stehen. Deutschlandweit gelten Haus- und Feldsperling, Gartenrotschwanz, Goldammer sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als 'gefährdet' sind bundesweit Baumpieper, Hänfling, Feldschwirl und Star eingestuft.

Generell stellt das aufgelistete Artengefüge jedoch sog. 'Allerweltsarten' dar, die in der Kulturlandschaft sowie am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Planbereiches wird die Artenvielfalt jedoch weitaus geringer ausfallen und aus relativ wenigen Individuen bestehen.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). An einer der beiden Stiel-Eichen sind zwei Brutkästen für kleinere Brutvögel (z.B. Blaumeise, Feldsperling) installiert worden. Eine tatsächliche Nutzung dieser Kästen konnte im Zuge der Bestandaufnahme jedoch nicht nachgewiesen werden. Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Gehölze wichtige Teillebensräume. Offene Flächen im Übergang zur Landschaft sind potentielle Lebensräume für Fasan, Goldammer und Baumpieper.

Für Wiesenvögel (z.B. Kiebitz oder Rotschenkel) weist das kleinflächige Plangebiet aufgrund der fehlenden Nassflächen, der umgebenden Bebauung und der sichtbeschränkenden Gehölzstrukturen keine besondere Bedeutung auf. Das Plangebiet und die umliegenden Flächen sind im Landwirtschafts- und Umweltatlas des LLUR nicht als maßgebliches Wiesenvogelbrutgebiet dargestellt.

Im Rahmen der Planung ist die Rodung des ruderalen Gehölzbewuchses entlang der Dorfstraße nicht auszuschließen. Dieser bietet potentiellen Lebensraum für heimische Brutvögel. Um daher das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausschließen zu können, muss der Eingriff in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchgeführt werden. Im Nahbereich sind mit dem Siedlungsgrün und den außerhalb gelegenen Gehölzen ausreichend Bruthabitate vorhanden, auf die die potentiell vorkommenden Brutvögel ausweichen können.

Aufgrund der relativ störungsresistenten Artenzusammensetzung und der bereits gegebenen Nähe zur Bebauung wird sich das Artenspektrum der Brutvögel im Planbereich nicht wesentlich verändern. Im Zuge der Bebauung werden mögliche Niststandorte für Gebüschbrüter im Siedlungsgrün und im Bereich des bepflanzten Walles sowie für Gebäudebrüter (z.B. für Mehlschwalben) entstehen, sodass sich gegenüber der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung auch eine Erhöhung der Artenvielfalt im Planbereich einstellen kann.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten. Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Weiterhin gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als Verbreitungsgebiet dieser Art (BfN 2019).

Die streng geschützten, totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze des Planbereichs sind für diese Arten ungeeignet. Zudem gilt die Region Hüttener Berge nicht zum aktuell bekannten Verbreitungsgebiet, sodass ein Vorkommen dieser Arten dort ebenfalls ausgeschlossen werden kann (BfN 2019).

In den LANIS-Daten des LLUR (Stand November 2020) liegen veraltete Hinweise aus 1993 bzw. 2002 über das Vorkommen des streng geschützten Laubfrosches (Hyla arborea) auf dem Grünland nördlich des Plangebietes vor. Hier befinden sich mehrere Stillgewässer, die der Art als potentielle Laichgewässer dienen können. Im Planbereich selbst und unmittelbar angrenzend befinden sich keine Oberflächengewässer. Potentielle Landlebensräume wie Knicks und Hochstauden findet die Art unmittelbar an den Gewässern. Das vergleichsweise strukturarme Plangebiet weist keine besondere Bedeutung als Landlebensraum für die Art auf. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt damit nicht vor.

Geeignete Lebensräume streng geschützter Reptilien (z.B. Zauneidechse, Kreuzotter) sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Vorkommen von streng geschützten Amphibienarten, Libellenarten, Fischen und Weichtieren ist aufgrund fehlender Gewässer auch auszuschließen.

Pflanzen

Streng geschützte Pflanzenarten - Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus), Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereiches (BfN 2019). Arten der Roten Liste sind im Plangebiet nicht festgestellt worden. Die LANIS-Daten des LLUR enthalten für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen keine Hinweise. Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.

Fazit

Die zwei starken Stiel-Eichen werden im Zuge der Planung erhalten und stehen auch weiterhin als Lebensraum zur Verfügung. Die Rodung der überwiegend ruderal geprägten Gehölze entlang der Dorfstraße ist zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchzuführen, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln ausschließen zu können. Innerhalb des Plangebietes werden mit dem neu entstehenden Siedlungsgrün und dem bepflanzten Wall außerdem neue Lebensräume für heimische Brutvögel geschaffen.

3.9 Hinweise

Denkmalschutz

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Das Plangebiet liegt nicht in einem archäologischen Interessengebiet.

Bodenschutz

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz:

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement:

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Grundsätzlich sind im Zuge der Maßnahme die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z.B. Plastikteile, Bauschutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren.

Ausgehobene Bodenmassen sind nach Bodenschichtung getrennt zu lagern und bei einem Wiedereinbau profilgerecht zu verfüllen. Für nicht wieder auf dem Flurstück verwendete Bodenmengen gilt, anfallender humoser Oberboden ist gemäß § 12 Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu analysieren und zu verwerten. Der übrige Bodenaushub (mineralischer Boden) ist zwingend nach den Vorgaben der LAGA M 20 (2004) – 'Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, TR Boden' zu untersuchen und entsprechend den Ergebnissen zu verwerten.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Brekendorf nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

Immissionsschutz – Landwirtschaft

Das Plangebiet grenzt im Norden an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.