Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 29 "Am Belmer Dorfweg" - 4. Änderung im vereinfachten Verfahren der Stadt Brunsbüttel - Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB
Begründung
11.1. Wasserversorgung
Die Wasserversorgung erfolgt durch den Wasserverband Süderdithmarschen.
Wasserleitungen befinden sich an der Straße Am Belmermoor, der Olof-Palme-Allee und im bereits ausgebauten Bereich der 3. Bebauungsplanänderung (Johanna-Spyri-Straße, Selma-Lagerlöf-Ring und Christian-Morgenstern-Ring). Die weitere Erschließung des Plangebiets der 4. Bebauungsplanänderung soll wie geplant über die Johanna-Spyri-Straße erfolgen.
Die Stadtverwaltung Brunsbüttel wird sich im Zuge der Erschließung rechtzeitig mit dem Wasserverband Süderdithmarschen in Verbindung setzen.
Das Merkblatt „Anweisungen zum Schutz von Trinkwasser-/Abwasserleitungen“ ist zu beachten.
11.2. Abwasserbeseitigung
Abwasser ist gemäß §1 Abs. 2 der Abwassersatzung vom 25.11.2009 „Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt“
Die Abwassersatzung kann auf der Homepage der Stadt Brunsbüttel aktuell unter
https://www.stadt.brunsbuettel.de/fileadmin/Stadt_Brunsbuettel/Dateien/Satzungen_und_Verordnungen/Bauwesen_und_Umweltschutz/1770_7570_1.PDF
eingesehen werden.
Gemäß §9 der Abwassersatzung vom 25.11.2009 besteht ein Benutzungszwang. Ausnahmen regelt der § 10.
Abwasserentsorgung Brunsbüttel GmbH (ABG)
Das Schmutzwasser wird dem Schmutzwassersystem der Abwasserentsorgung Brunsbüttel GmbH (ABG) nach den Vorschriften der gültigen Abwassersatzung zugeführt. Die detaillierte Festlegung erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung für die Erschließung in enger Abstimmung mit ABG, die ABG wird vor Baubeginn rechtzeitig informiert. Schmutzwasserleitungen und -anschlüsse sind im bereits ausgebauten Bereich der 3. Bebauungsplanänderung (Johanna-Spyri-Straße, Selma-Lagerlöf-Ring und Christian-Morgenstern-Ring) vorhanden. Seitdem eine Verbindung mit der Leitung im Ziegelweg erfolgt ist, verläuft die SW-Entwässerung des Gebietes über diese Leitung. Auch der Bereich der 4. Bebauungsplanänderung soll in Richtung Ziegelweg entwässern.
Aufgrund der angetroffenen Bodenverhältnisse ist eine Versickerung des Regenwassers im Plangebiet wie im Gebiet der 3. Bebauungsplanänderung nicht möglich. Daher soll das anfallende Niederschlagswasser sowohl der privaten Baugrundstücke als auch der öffentlichen Verkehrsflächen durch eine Regenwasserkanalisation auf jeweils kurzem Wege den beiden geplanten Gräben, den Regenrückhaltebecken und letztendlich der Sprante zugeführt werden. Für das gesamte Gebiet handelt es sich um ein System von drei Regenrückhaltebecken und zwei Gräben.
Das erste Regenrückhaltebecken befindet sich im nordwestlichen Bereich der 2. Bebauungsplanänderung an der Erich-Kästner-Straße, das zweite im südöstlichen Bereich der 3. Bebauungsplanänderung am Lärmschutzwall an der Olof-Palme-Allee und das dritte an derselben Stelle wie schon vorher geplant im jetzigen, nordöstlichen Bereich der 4. Bebauungsplanänderung an Lärmschutzwall und Sprante. In diesen wird das Regenwasser rückgehalten, kann teilweise versickern und verdunsten und die Schwebstoffe können sich absenken. Alle Regenrückhaltebecken sind als abwassertechnische Anlage festgesetzt und werden somit als öffentliche Einrichtung durch die ABG unterhalten. Sie sind einzuzäunen und das Betreten der Fläche ist zu untersagen, außerdem sind die Zugänglichkeit und die Unterhaltungswege für das Regenrückhaltebecken für den Betreiber vorzusehen. Daher wird auch am Regenrückhaltebecken an der Sprante ein 5 m breiter (gemessen ab Böschungsoberkante), umlaufender Fahr- und Unterhaltungsstreifen zugunsten des Entwässerungsträgers und deren Beauftragte festgesetzt, der von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten ist (s. Planzeichnung).
Gemäß E-Mail der ABG vom 24.05.2018 mit angehängter Stellungnahme vom 17.05.2018 im Rahmen der Aufstellung der 3. Bebauungsplanänderung stellen die Gräben im Plangebiet keine Abwasseranlagen dar und sind somit nicht einzuzäunen, daher werden diese als Wasserfläche festgesetzt. Für die Gräben ist die Verkehrssicherungspflicht wahrzunehmen und die Ufer der offenen Wasserflächen sind so zu gestalten, dass diese einem Hereinrutschen entgegenwirken bzw. ein Heraussteigen, z.B. durch Fluchttreppen ermöglichen. Die Unterhaltungspflicht für die Gräben liegt somit nicht bei der ABG sondern bei der Stadt Brunsbüttel, weil sie der Anlieger dieser Gewässer ist. Die Gräben benötigen grundsätzlich keinen extra ausgewiesenen Fahr- und Unterhaltungsstreifen, da sie über die anliegenden Straßen unterhalten werden können. Dieser ist lediglich für den letzten Abschnitt des mittleren Entwässerungsgrabens an der Sprante notwendig, wo die Haupterschließungsstraße vorher endet.
Für den Fall, dass die Gewässer durch Dauerregen oder Starkregenereignisse drohen überzulaufen, ist zur Sprante hin ein Drosselbauwerk vorgesehen, das die Wassermengen geregelt und schadenfrei in die Sprante abführt. Es reduziert den Abfluss aus dem Plangebiet auf den sogenannten „landwirtschaftlichen“ Abfluss.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Wasserhaushaltsbilanz nach A-RW 1 er-stellt, sie kommt zu folgenden Ergebnissen (s. Kap. „Zusammenfassung“ der Anlage 2):
„Wie der Programmausdruck „Berechnung der Wasserhaushaltsbilanz (Zusammenfassung)“ zeigt, fällt die Gesamtmaßnahme in den Fall 3. Im Ergebnis ist eine „extreme Schädigung“ des Wasserhaushaltes im Vergleich zum Ursprungszustand bewertet worden. Dies gilt es grundsätzlich zu vermeiden. Das Ergebnis ist aufgrund der geplanten eklatanten Veränderungen innerhalb des Gebietes im Vergleich zum Ursprungszustand jedoch nicht anders zu erwarten.
Das Programm A-RW1 vergleicht den sogenannten „potentiell naturnahen Referenzzustand“ mit dem „veränderten Zustand“ (maximale Versiegelung mit Ableitung und Versickerung) und stellt dann bezogen auf den Faktor „Abfluss“ eine Veränderung von >15 % (Fall 3) fest.
Die Kategorie Abfluss ist überschritten, so dass hier z.B. kompensierende Maßnahmen zur Steigerung der Verdunstung und Versickerung ergriffen werden sollten, z.B. durch zusätzliche Pflanzung von Bäumen in den Grünflächen, das Anlegen von Tiefbeeten oder die Ausführung möglichst versickerungsfähiger Oberflächen. Zum Teil wurden Baumpflanzungen in den Straßenverkehrsflächen sowie in den Grün- und Parkflächen bereits berücksichtigt.
Eine hydraulische Überlastung der oberirdischen Gewässer durch die erhöhte Ableitung des Niederschlags ist nicht zu befürchten, da das Niederschlagswasser vor der Einleitung in einem Regenrückhaltebecken gesammelt und auf den natürlichen Abfluss gedrosselt in die Vorflut eingeleitet wird. Die zulässige Einleitmenge wurde bereits in den zurückliegenden B-Plan-Änderungen mit dem Sielverband sowie der unteren Wasserbehörde abgestimmt. Zudem erhöht die Ableitung über offene Gräben und der längere Aufenthalt im Regenrückhaltebecken zusätzlich die Anteile für Versickerung und Verdunstung.“
Die im Plangebiet vorgesehenen öffentlichen Grünzüge mit Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen dienen neben der Gliederung und Einfassung des Baugebiets auch als kompensierende Maßnahmen zur Steigerung der Verdunstung und Versickerung, desgleichen die Anpflanzbindung auf dem zur Olof-Palme-Allee weisende Teil des Lärmschutzwalls. Auch private Eigentümer sollten dementsprechende kompensierende Maßnahmen auf ihren Grundstücken ergreifen.
Am Lärmschutzwall an der Olof-Palme-Allee wird beidseitig eine Entwässerungsmulde mit Drainage (Mulden-Rigolen-System) vorgesehen. Die Vollsickerrohre sind an die beiden am Wall liegenden Regenrückhaltebecken angeschlossen. Die Mulden werden so hergerichtet, dass sie bei Bedarf gespült werden können. Die Eigentümer sind dazu verpflichtet, die Mulde mit Drainage zu erhalten und dem jeweiligen Nachbarn die Abnahme zu ermöglichen (Kaufvertrag).
Zur Vorsorge vor Starkregenereignissen sollten auch auf privaten Grundstücken Regenrückhaltemaßnahmen wie Verwallungen, Mulden oder dergleichen geschaffen werden. Aufgrund des hohen Grundwasserstandes sollte auf die Abdichtung der Entwässerungssysteme im öffentlichen und privaten Bereich besondere Beachtung gelegt werden.
Deich- und Haupsielverband
Als Verbandsanlage des Deich- und Hauptsielverbandes Dithmarschen (DHSV) befindet sich die Sprante (Vorfluter 01) im Nordosten der 4. Bebauungsplanänderung.
Gemäß Auskunft des DHSV per E-Mail am 04.06.2018 im Rahmen der Aufstellung der 3. Bebauungsplanänderung reicht zur Unterhaltung der Sprante ein gesicherter Unterhaltungsstreifen nördlich des Gewässers. Dieser Bereich liegt nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 „Am Belmer Dorfweg“, sondern im Bebauungsplan Nr. 42 „Sportanlage Olof-Palme-Alle“. Dort ist nördlich der Sprante ein öffentlicher Fuß- und Radweg festgesetzt, der zu Unterhaltungszwecken genutzt werden kann. Außerdem befinden sich die Flurstücke direkt an der Sprante, auf denen sich der Weg befindet, teils im Besitz der Stadt Brunsbüttel, teils im Besitz des Sielverbands Brunsbüttel-Eddelakerkoog. Somit ist der Unterhaltungsstreifen nördlich der Sprante gesichert. Um aber auch eine Unterhaltung der Sprante von Seiten des Bebauungsplans Nr. 29 zu ermöglichen, wird ein 7,50 m breiter Fahr- und Unterhaltungsstreifen südlich der Sprante freigehalten. Weil sich die Flächen im Besitz der Stadt Brunsbüttel befinden und eine Unterhaltung somit gesichert ist, ist die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts nicht notwendig. Die Unterhaltung der Sprante soll aber grundsätzlich von der nördlichen Seite der Sprante aus erfolgen.
Folgende Hinweise des DHSV sind zu berücksichtigen:
- Die Satzung des zuständigen Sielverbands ist zu beachten, besonders § 6. Sollten bestehende Verbandsanlagen geändert oder berührt werden, so bedarf es der Durchführung eines förmlichen Planänderungsverfahrens entsprechend der Satzung des betroffenen Sielverbands.
- Die Planung und Ausführung der erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung des Oberflächenwassers und geklärter Abwässer hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Sielverband zu erfolgen.
- Für den Fall, dass die infolge der Bebauung erhöhten Abflussspenden aus Oberflächen- und Abwasser die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verbandsanlagen überschreiten, wird im Vorwege darauf hingewiesen, dass die planerischen und baulichen Maßnahmen an den Verbandsanlagen zu Lasten der betroffenen Stadt bzw. Gemeinde gehen.
- Die Einleitung von verunreinigtem Wasser in den Vorfluter ist nicht zulässig.