3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Mischgebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Um den Neubau auf dem Grundstück realisieren zu können, werden die Grundflächenzahl von 0,3 auf 0,5 und die Geschossflächenzahl von 0,7 auf 1,0 angehoben. In der unmittelbaren Umgebung sind vergleichbare Bebauungsdichten vorhanden, so dass sich das Vorhaben in den städtebaulichen Rahmen einfügen wird.
Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse bleibt unverändert bei zwei.