10.2.1.4. Ausgleich der landschaftsprägenden Bäume
Auf dem zu rodenden Knickabschnitt Nr. 4 (Anlage I) befinden sich zwei landschaftsprägende Laubbäume mit 200 cm und 210 cm Stammumfang.
- Da ein Ausgleich des Eingriffes bzw. der Ersatz des Baumes nicht erfolgt, wird gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG eine Ersatzzahlung in Höhe von 2.400 Euro festgesetzt. Diese ist spätestens mit Rodungsbeginn an die Kreiskasse Schleswig-Flensburg auf eines der auf Seite 1 genannten Konten unter Angabe des Produktkontos 554001.379185 sowie des o. g. Aktenzeichens zu zahlen.
Die Ersatzzahlung wird für die Finanzierung von Naturschutzmaßnahmen, möglichst in dem vom Eingriff betroffenen Raum, zur Verfügung gestellt.
Die Höhe der Ersatzzahlung wird in Anlehnung an die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 ermittelt. Bemessungsgrundlage ist hier der Stammumfang des zu fällenden Baumes in einem Meter Höhe. Bis zu einem Meter Stammumfang des zu fällenden Baumes ist ein Ersatzbaum mit einem Mindestumfang von 12-14 cm zu pflanzen. Danach ist für jede weitere 50 cm Stammumfang des zu fällenden Baumes je ein weiterer Ersatzbaum gleicher Qualität zu pflanzen. Folglich ergibt sich bei den zu fällenden Bäumen ein Ausgleichsbedarf von 6 Bäumen. Die Ersatzzahlung beläuft sich pro Baum auf 400,00 Euro, so dass eine Ersatzzahlung in Höhe von 2.400 Euro zu fordern ist.
Die Sumpfbestände am westlichen und östlichen Rand werden erhalten, hier erfolgen keine Eingriffe. In Absprache mit der UNB wird hier ein Sicherheitsabstand von 5 m eingehalten.
Die Feldhecke im nordwestlichen Teil der Planfläche wird ebenfalls erhalten und durch die Anpflanzung von Knicks aufgewertet.