Planungsdokumente: Gemeinde Klein Pampau, 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet: „Westlich der Straße „Am Hang“, Flurstück 56 tlw., Flur 4, Gemarkung Klein Pampau“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.1.2. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachpläne festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden

Die folgenden Tabellen stellen die in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplanes von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange für die einzelnen Schutzgüter berücksichtigt wurden, dar.

Fachgesetze

SchutzgutUmweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen…und deren Berücksichtigung
Mensch§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. § 50 BImSchG Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen einerseits und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen, andererseits möglichst räumlich zu trennen. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG Zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen sind vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen. Das Plangebiet befindet sich in einer ruhigen Lage, abgelegen von größeren Straßen. Eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm ist nicht zu erwarten. Das Plangebiet befindet sich in einer ruhigen Lage, abgelegen von größeren Straßen. Eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm ist nicht zu erwarten. Die Fläche ist über die Stichstraßen „Am Hang“ und Massower Straße zu erreichen. Die Fläche ist aber eine private Fläche und somit nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.
Tiere und Pflanzen§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BauGB Zu dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere lebensfähige Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen. § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG Zu dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind insbesondere wildlebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Maßnahmen zur Kompensation zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Maßnahmen zur Kompensation zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Siehe die oben aufgezählten Maßnahmen.
Boden§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind insbesondere Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit ihre Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB Mit Grund und Boden ist sparsam und schonend umzugehen. § 1 BBodSchG Nachhaltige Sicherung der Bodenfunktionen, Abwehr schädlicher Bodenveränderungen. Bodenschutzmaßnahmen Maßnahmen zur Kompensation für die Neuversiegelung.
Wasser§ 1 Wasserhaushaltsgesetz (WGH) Gewässer sind als Bestandsteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Vermeidbare Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen sollten unterbleiben. § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürlich oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichen Niederschlagsabflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen. EU-Wasserrahmenrichtlinie Fachgerechte Regenwasserbewirtschaftung. vgl. oben genannte Maßnahmen
Klima§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind insbesondere Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung, wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung, insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt einer besonderen Bedeutung zu. § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne sollen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Berücksichtigung der vorhandenen, angrenzenden Waldstrukturen als klimaausgleichende Strukturen.
Landschaft und Ortsbild§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. § 1 Abs. 6 BNatSchG Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihre Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Außenbereichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen. Berücksichtigung der vorhandenen, angrenzenden Waldstrukturen als dominante Kulisse an der West- sowie an der Nordgrenze des Plangebietes. Schaffung einer Eingliederung des Plangebietes im Orts- und Landschaftsbild durch grünordnerischen Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung. Maßnahmen wie oben genannt.
Kultur- und sonstige Sachgüter§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen, Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes Innerhalb des Plangebietes sind keine Denkmäler vorhanden.

Fachplanung

Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP 2021)

Gemäß dem Landesentwicklungsplan 2021 befindet sich die Gemeinde Klein Pampau innerhalb des Ordnungsraumes um die Hansestadt Hamburg.

Klein Pampau ist eine Gemeinde, ohne zentralörtliche Funktion, im Ordnungsraum um Hamburg und soll den örtlichen Wohnbedarf decken. Dabei hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Neue Wohnungen sind vorrangig auf bereits erschlossenen Flächen zu bauen. Bevor Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können.

Baulückenkartierung

Gemäß den Vorgaben des Landesentwicklungsplanes sind dem wohnbaulichen Entwicklungsrahmen die (planungsrechtlich) bestehenden Baupotenziale abzuziehen. Um aufzuzeigen, welche Flächen derzeit noch unbebaut sind und sich für eine Nachverdichtung eignen, wurde im Rahmen der Bebauungsaufstellung eine Baulückenkartierung9 erarbeitet

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden zunächst unbebaute Grundstücke bzw. Grundstücksteile im Bereich rechtskräftiger Bebauungspläne oder sonstiger Satzungen sowie Baulücken im baulichen Zusammenhang gem. § 34 BauGB aufgenommen.

Hierauf basierend wurden die bestehenden Rahmenbedingungen, welche die Bebaubarkeit einschränken könnten, analysiert und bewertet. So stehen beispielweise einzelne potenzielle Baulücken aufgrund der bestehenden privaten Nutzung der Eigentümer (z.B. aktive Nutzung als Garten) zunächst nicht für eine Bebauung zur Verfügung.

Im Ergebnis der Baulückenkartierung stehen in der Gemeinde Klein Pampau derzeit 15 realistisch bebaubaren Baulücken zu Verfügung, welche dem wohnbaulichen Entwicklungsrahmen gemäß Landesentwicklungsplan gegenzurechnen wären. Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen errechnet sich aus dem Wohnungsbestand zum 31.12.2020 und der Lage der Gemeinde Klein Pampau im Ordnungsraum. Zum 31.12.2020 sind laut Statistikamt Nord in Klein Pampau 301 Wohneinheiten gemeldet gewesen. Somit ergibt sich ein wohnbaulicher Entwicklungsrahmen von 45 Wohneinheiten bis 2036. Abzüglich der 15 bebaubaren Baulücken verbleibt die Gemeinde ein wohnbaulicher Entwicklungsrahmen von 30 Wohneinheiten bis 2036.

Mit der Aufstellung der verbindlichen Bauleitplanung bzw. des Bebauungsplanes Nr. 7 sollen 7 Wohneinheiten in Einzelhausbebauung entwickelt werden, so dass der nach Abzug des Ergebnisses der Baulückenkartierung verbleibende wohnbauliche Entwicklungsrahmen von 30 Wohneinheiten bis 2036 eingehalten wird.

Zudem sind nachfolgende Darstellungen um den Ort herum zu erkennen, betreffen diesen aber nicht direkt. Südlich und östlich des Ortes Pampau verlaufen zwei Bahnstrecken. Zum einen die mehrgleisige, elektrifizierte Bahnstrecke zwischen Hamburg und Büchen und zum anderen die eingleisige und noch zu elektrifizierende Bahnstrecke zwischen Lübeck und Büchen. Ferner verläuft, nördlich des Ortes, die Bundesautobahn A 24, die entsprechend dargestellt ist. Das Gebiet westlich von Klein Pampau in Richtung Schwarzenbek ist als Entwicklungsraum für Erholung und Tourismus dargestellt. Schwarzenbek und Büchen sind beide jeweils als Unterzentrum dargestellt und sind damit die nächstgelegensten zentralen Orte.

Regionalplan, Neuaufstellung, 2. Entwurf 2025

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Planungsraum lll des Regionalplanes Schleswig-Holstein (Planungsraum lll). Der Regionalplan wird neu aufgestellt und befindet sich zurzeit im Beteiligungsverfahren. Der Auszug stellt den 2. Entwurf des Regionalplanes dar. Der bisherige Regionalplan ist aus dem Jahr 1998.

Der Entwurf des Regionalplanes stellt u.a. folgende Inhalte dar; Westlich der Ortslage Klein Pampau wird ein regionaler Grünzug dargestellt. Zudem bestehen nördlich und östlich bis südöstlich zwei Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Abbau von oberflächennahen Rohstoffen. In südöstliche Richtung bei Büchen ist ein Sondergebiet des Bundes verzeichnet, das auch teilweise als Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft charakterisiert ist.

Landschaftsrahmenplan (2020)

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum lll aus dem Jahr 2020 sieht für die Gemeinde Klein Pampau die nachfolgende, teilweise sehr kleinteilige Darstellungen vor.

Die Karte 1 zeigt, dass das Plangebiet innerhalb eines Trinkwassergewinnungsgebietes liegt. Zudem befinden sich mehrere, kleinere Verbundsachsen um den Ort Klein Pampau herum. Dazu zählen u.a. auch die Verläufe der Mühlenbek und der Steinau, die zudem als Vorrangfließgewässer verzeichnet sind. Das Quellgebiet der Mühlenbek westlich des Plangebietes ist zudem als FFH-Gebiet und als Gebiet, dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 23 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 13 LNatSchG als Naturschutzgebiet erfüllt, dargestellt. Hinzu kommt mit der „Nüssauer Heide“ ein weiters FFH-Gebiet südlich von Klein Pampau, dass zudem Schwerpunktbereich und ein gesetzlich geschütztes Biotop gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG größer als 20 Hektar ist.

In der Karte 2 ist dargestellt, dass die Gebiete westlich, südlich und östlich von Klein Pampau eine besondere Erholungseignung aufweisen. Bei den Flächen westlich und östlich kommt ergänzend hinzu, dass sie die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 26 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG als Landschaftsschutzgebiet erfüllen. Zudem sind größere Bereiche nördlich bzw. nordöstlich von Schwarzenbek als historische Knicklandschaft verzeichnet.

Komplettierend zeigt die Karte 3 des Landschaftsrahmenplanes zum einen, dass um den Ort Klein Pampau vor allem im Norden, Osten und Südosten oberflächennahe Rohstoffe zu finden sind. Zum anderen sind um oder angrenzenden an den Ort in nördliche, westliche und südöstliche Richtung immer wieder Wälder, die teilweise größer als 5 ha sind und vereinzelt klimasensitive Böden dargestellt.

Landschaftsplan

Biotop- und Nutzungstypen/ Bestand

Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes ist im Landschaftsplan als Acker dargestellt. Im näheren Umfeld schließen sich südlich Weideflächen, westlich und nördlich Waldflächen und östlich Wohnbauflächen an.

Entwicklung

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Klein Pampau stellt das Plangebiet und die weiteren Flächen Richtung Süden entsprechend der bestehenden Nutzung als Flächen für die Landwirtschaft dar. Nördlich und westlich des Plangebietes stellt der Flächennutzungsplan Wald dar. Die östlich anknüpfenden Siedlungsflächen des Ortes sind als Wohnbauflächen dargestellt.

Mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Planfläche als Wohnbaufläche dargestellt.

Schutzgebiete (Natura 2000 Gebiete, Naturschutzgebiete)

Die nächstgelegene Schutzgebiete sind:

das FFH-Gebiet DE 24929-301 Birkenbruch südlich Groß Pampau > 550 westlich des Plangeltungsbereiches,

das FFH-Gebiet DE 2529-301 Nüssauer Heide > 2.000 m südöstlich des Plangeltungsbereiches.

Die geplante Ausweisung von einer Wohnbaufläche ist für den Erhaltungszustand der o.g. FFH-Gebiete bzw. EU-Vogelschutzgebiete nicht relevant. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der FFH-Gebiete bzw. EU-Vogelschutzgebietes sowie der Arten durch die geplanten Veränderungen der Habitatausstattung im Plangeltungsbereich ist nicht ableitbar.

Fachgutachten

Zur Beurteilung der Baugrundverhältnisse sowie die Versickerungsmöglichkeit auf der Planfläche ist eine Geotechnische Stellungnahme zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen vom Ingenieurbüro Höppner aus Lübeck im August 2023 erstellt worden. Darauf aufbauend wurde durch das Esling Ingenieurbüro im März 2025 ein Entwässerungskonzept zum Schmutz- und Niederschlagswasser erarbeitet.

Für die artenschutzrechtliche Prüfung ist zum Bebauungsplan Nr. 7 eine Artenschutzrechtliche Prüfung vom Büro BBS-Umwelt aus Kiel im September 2023 erstellt worden.

8.2. Beschreibung und Bewertung der Umwelt Auswirkungen / der erheblichen Umwelt Auswirkungen je schutzgut einschließlich etwaiger Wechselwirkungen

Die Belange des Umweltschutzes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne und in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Im Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BNatSchG die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln.

8.2.1. Schutzgut Mensch

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