8.2.4. Schwere Unfälle und Katastrophen
Zum derzeitigen Zeitpunkt, bei Umsetzung der Planung, sind keine Risiken für schwere Unfälle und Katastrophen mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. j BauGB) abzusehen.