6.2.3. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird aufgrund der sehr unterschiedlichen Grundstücksgrößen durch die Verhältniszahl der Grundflächenzahl festgesetzt. Um eine überdimensionale Überbauung der besonders großen Grundstücke zu vermeiden wird zusätzlich eine überbaubare Grundfläche festgesetzt bis zu der die Verhältniszahl maximal ausgeschöpft werden kann. Die aufgelockerte Bauweise bleibt durch diese Festsetzung erhalten.
In den Teilgebieten, die aufgrund ihrer kleineren Grundstücksgrößen keine Gebäude mit einer Grundfläche größer als 260 m² ermöglichen wird auf eine solche Festsetzung verzichtet. In den Teilgebieten, in denen bereits größere Bestandsgebäude vorhanden sind, ist die Festsetzung der überbaubaren Grundfläche mit maximal 340 m² entsprechend angepasst.
In den Teilgebieten 12, 15, und 17 wird der Bestand durch eine erhöhte GRZ gesichert. Eine entsprechende Verdichtung für andere Bereiche des Plangebietes ist nicht erwünscht.