Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 121 mit 11. Änderung F-Plan

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2. Örtliche Bauvorschriften

Die gestalterischen Festsetzungen dienen im Wesentlichen dem angestrebten ge- schlossenen Siedlungsbild und der Vermeidung von Konflikten zwischen den Nach- barn. Das schier endlos erscheinende und stetig wachsende Angebot an Materialien und Bauformen birgt die Gefahr einer steigenden Heterogenität. Mit gestalterischen Festsetzungen wird ein Mindestmaß an Übereinstimmung und Harmonie angestrebt, wodurch die notwendige landschaftsplanerische Einbindung erreicht und eine Pla- nungssicherheit für die zukünftigen Bewohner ermöglicht wird.

Dächer und Dachdeckung

Die gestalterischen Festsetzungen dienen dem Erhalt des städtebaulichen Bildes von Wolkenwehe. Um ein einheitliches Gesamtbild zu erzeugen und die Anpassung an die Bestandsbebauung zu ermöglichen, werden Festsetzungen hinsichtlich der Dachausgestaltung der Hauptgebäude getroffen. Diese Einheitlichkeit unterstützt den Charakter und verhilft dem Neubau, sich an den Bestand anzupassen.

Flachdächer sind ebenfalls zulässig, um eine klimagerechte Entwicklungen bei- spielsweise in Form von begrünten Dächern zu begünstigen.

Um die Nutzung von erneuerbaren Energien zu unterstützen, sind Sonnenkollektoren sowie Photovoltaikanlagen zulässig. Die Neigung und Ausrichtung der Kollektoren soll sich an die Dachneigung anpassen, um weiterhin ein harmonisches Ortsbild zu erzeugen. Ausgenommen sind Sonnenkollektoren auf Flachdächern, um die Nutzung der Kollektoren nicht zu beeinträchtigen.

Zahl der nachzuweisenden Stellplätze

Pro Wohneinheit wird ein Stellplatz von 1,5 (Bruchzahlen sind aufzurunden) auf dem eigenen Grundstück gefordert. Diese erhöhte Anzahl begründet sich aus dem hohen Bedarf an Parkraum, welcher auch durch die Ortslage hervorgerufen wird und aus den wenig vorhandenen Parkmöglichkeiten innerhalb der öffentlichen Verkehrsflä- chen.

Einer Verlagerung von Stellplätzen der Anwohner von Ihren privaten Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum soll entgegengewirkt werden. Aus diesem Grund soll der Bedarf auf dem eigenen Grundstück erbracht werden. Die öffentlichen Abstellflä- chen sollen dem Besucherverkehr vorbehalten sein, um diesen eine Parkmöglichkeit zu gewähren.

Fassaden

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ergänzt.

Freiflächen

Um einer erhöhten Versiegelung des Grundstücks entgegenzuwirken und dem Kli- maschutz Rechnung zu tragen, sind nicht überbaubare Grundstücksflächen und Flä- chen, welche nicht für andere zulässige Nutzung verwendet werden, gärtnerisch an- zulegen.

Oberflächen von Stellplätzen und Privatwegen

Mit Hinblick auf Natur und Umwelt sind bei der Herstellung von Stellplätzen und Pri- vatwegen wasserdurchlässige Beläge zu verwenden, soweit keine Gefahr des Ein- trags von wassergefährdenden Stoffen besteht, wodurch eine Begrenzung der Grundstücksversiegelung erreicht wird.

Werbeanlagen

Im Plangebiet gilt die Werbesatzung der Stadt Bad Oldesloe.

Abgrabungen/Aufschüttungen

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

Sichtdreiecke

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

Einfriedungen

Festgesetzt ist eine Höhenbeschränkung der Einfriedungen entlang öffentlicher We- ge- und Verkehrsflächen von maximal 1,5 m. Auch wenn im Bestand ggf. bereits Ein- friedungen über die festgesetzte Höhe hinausgehen, ist eine solche Beschränkung zur Herstellung eines einheitlichen und offenen Erscheinungsbildes, welches den Gebietscharakter prägt, nötig. Die Höhe von 1,5 m ermöglicht die Sicht auf die dahin- terliegenden Grundstücke und Gebäude, wodurch ein „Einmauerungseffekt“ vermin- dert und einer Entstehung von „Angsträumen“ entgegengewirkt wird. Für die bereits bestehenden Einfriedungen über einer Höhe von 1,5 m besteht Bestandschutz.

Eine Beschränkung des Materials erzeugt ebenfalls ein harmonisches und abge- stimmtes Gesamtbild des Gebietes.

3. AUSWIRKUNGEN UND FLÄCHENBILANZ

3.1. Maßnahmen zur Ordnung des Grund und Bodens

Aller Voraussicht nach ist die Ordnung des Grund und Bodens nicht erforderlich, da dieses B-Planverfahren es nicht erfordert. Sollte sich im Laufe des Verfahrens den- noch ergeben, dass Maßnahmen zur Ordnung des Grund und Bodens erforderlich werden, so sind diese im Wege der gütlichen Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde vorgesehen. Nur wenn dieses nicht oder nur zu untragbaren Bedin- gungen möglich ist, finden die entsprechenden Maßnahmen nach § 45 ff und § 85 ff BauGB Anwendung.