3.2. Beteiligungen von Öffentlichkeit, Behörden und Nachbargemeinden
Wird im weiteren Verlauf ergänzt.
Wird im weiteren Verlauf ergänzt.
Gem. § 47 f der Gemeindeverordnung (GO) „Beteiligung von Kindern und Jugendli- chen“ müssen Gemeinden bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kin- dern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Die Ge- meinden müssen daher besondere Verfahren entwickeln, die geeignet sind, die Inte- ressen der Kinder und Jugendlichen aufzudecken. Da sich die (z. T. abstrakten) In- strumente und Strukturen der Welt der Erwachsenen nur bedingt auf Kinder und Ju- gendliche übertragen lassen, sind insbesondere projektbezogene Beteiligungen, die sich auf konkrete Vorhaben erstrecken, sinnvoll.
Die Beteiligung hat auch bei entsprechenden Bauleitplanungen zu erfolgen, sofern Interessen von Kindern und Jugendlichen betroffen sind und diese sich auf konkrete Projekte und Vorhaben beziehen.
Diese Begründung des Bebauungsplanes Nr. 121 wurde von der Stadtverordneten- versammlung in der Sitzung am gebilligt. Bad Oldesloe, ............................ Bad Oldesloe - Der Bürgermeister - Siegel …. (Bürgermeister)