Das Maß der baulichen Nutzung wird in den Allgemeinen Wohngebieten durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,4 sowie max. drei Vollgeschossen bei max. 12 m Firsthöhe im nördlichen Planbereich und max. zwei Vollgeschossen mit max. 9,0 m Firsthöhe im Süden orientiert sich an der gewollten städtebaulichen Einbindung und dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie dem Schutz der benachbarten Anwohner.
Das bauliche Nutzungsmaß greift hierbei der Richtwerte nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf, und bietet somit einen ausreichenden Rahmen für die städtebaulich gewollte Nachverdichtung im Innenbereich. Damit wird die bauliche Dichte in den gewünschten Maßen gehalten und gleichzeitig eine wirtschaftlich und gestalterisch sinnvolle Grundstücksaufteilung gewährleistet.
Für untergeordnete bauliche Anlagen, wie Garagen, Carports, Wintergärten und Anbauten mit Flachdach, ist die Höhe der baulichen Anlagen auf max. 3,50 m stärker eingeschränkt. Die Begrenzung gilt auch für Nebenanlagen wie z.B. Schuppen oder Gartenhäuser.
Das Orts- und Landschaftsbild soll weiterhin durch eine Höhenbeschränkung des Erdge-schossfußbodens gewahrt bleiben. Aufgrund der Topographie wird für jedes Baufeld eine separate Oberkante des Erdgeschossfußbodens festgesetzt. Diese darf in Teilbereich 1 nicht mehr als 5,50 m und in Teilbereich 2 nicht mehr als 4,50 m über NHN liegen. Dies entspricht für Teilbereich 1 ca. 1 m unter der mittleren vorhandenen Geländeoberfläche und ca. 60 cm über der Hauptstraße; für Teilbereich 2 entspricht die Festsetzung ungefähr der vorhandenen Geländehöhe im Zentrum des Teilbereiches und ca. 80 cm über der Hauptstraße.
Die Erdgeschossfußbodenhöhe in Teilbereich 3 (südlich der Hauptstraße) darf nicht mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes der Straße Südring liegen.
So wird sichergestellt, dass sich die Baukörper in das Ortsbild einfügen und gleichzeitig – auch in Anbetracht der bewegten Topografie – ein Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen in der Straße gewährleistet werden kann.
Zur Schaffung von familiengerechten Wohnhäusern wird die Anzahl der Wohnungen in Teilbereich 3 auf maximal vier Wohneinheiten pro Wohngebäude begrenzt. Wenn zwei Wohngebäude an einer Grundstücksgrenze aneinander gebaut werden (Doppelhaus), sind je Wohngebäude max. zwei Wohneinheiten zulässig; dies entspricht max. zwei Wohneinheiten je Doppelhaushälfte. Hierdurch soll auch für den südlichen Planbereich die Errichtung kleinerer Wohneinheiten, wie z.B. Einliegerwohnungen, ermöglicht werden, um die Nachfrage im Innenbereich bedienen zu können und gleichzeitig in Bezug auf die angrenzende Bebauung im Südring eine verträgliche Grenze zu setzen.
Um nördlich der Hauptstraße eine Bebauung zu ermöglichen, die ausreichend Platz und Entwicklungsspielraum für kleinteiligen Wohnraum bietet, wird in diesem Bereich die Zahl der zulässigen Wohneinheiten nicht begrenzt.