Planungsdokumente: 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 "Baugebiet Hauptstraße/Hirschholm" der Gemeinde Fleckeby

Begründung

3.4 Örtliche Bauvorschriften

Die gestalterischen Vorschriften sollen einen ausreichenden Spielraum für eine Bebauung schaffen, die mit dem Orts- und Landschaftsbild vereinbar ist.

Durch die Vorschriften zur Gestaltung, die im Teil B der Satzung festgelegt sind, wird die zulässige Dachneigung der Hauptgebäude mit mindestens 20° festgesetzt, sodass ortsuntypische Flachdächer, mit Ausnahme von Gründächern, ausgenommen sind. Untergeordnete Nebendachflächen und Nebengebäude sind auch mit anderen Dachneigungen zulässig, da sie nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Bestimmte Dachformen, wie z.B. Walm- oder Pultdächer, sind nicht vorgegeben, um den Bauwilligen einen breiten Gestaltungsspielraum einzuräumen.

Das Anbringen von Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig, wobei aufgeständerte Anlagen die festgesetzte Firsthöhe nicht überschreiten dürfen, um dem Ortsbild Rechnung zu tragen.

Als Dacheindeckung sind nur Pfannen- oder Schindeleindeckungen in dunkler Farbgebung (wie z.B. dunkelbraun, dunkelgrau, anthrazit oder schwarz) oder in rot bis rot-braun sowie die Eindeckung durch Gründächer oder Solarpaneldächer zulässig, um ein harmonisches Ortsbild und eine optische Einheitlichkeit mit der angrenzenden Bebauung zu erzielen. Die Zulässigkeit von Gründächern dient zudem dem Klimaschutz und der Regulierung des Wasserhaushaltes.

Für die Gestaltung der Außenwandmaterialien wird mit Sichtmauerwerk, Putz, Holz, Faserzementplatten und Glas ein breites Materialspektrum vorgegeben, um den Bauwilligen einen umfassenden Gestaltungsspielraum einzuräumen. Außenwandflächen von angebauten oder freistehenden Garagen sollen im Material und in der Farbgebung der zugehörigen Hauptgebäude gestaltet werden, um so ein einheitliches und ruhigeres Erscheinungsbild zu erhalten.

Die Gestaltungsvorgaben für Carports und Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.

Der Bebauungsplan enthält gestalterische Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2022 (LBO-SH). Damit im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschrift des § 84 Abs. 3 LBO-SH zurückgegriffen werden kann, ist ein Hinweis gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO-SH im Anschluss an den Regelungskatalog im Text (Teil B) der Satzung zwingend erforderlich. Wer einer örtlichen Bauvorschrift gem. § 86 Abs. 1 oder Abs. 3 LBO-SH zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 84 Abs. 3 LBO-SH mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

3.5 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung ist bereits vorhanden.

Obwohl beide Bauflächen an der Hauptstraße / Bundesstraße B76 liegen, erfolgt die Erschließung jeweils von den innerörtlichen Gemeindestraßen:

Der nördliche Planbereich ist über die Straße ‚Hirschholm‘ und der südliche Bereich über den Südring erschlossen. Ein Ausbau oder eine Veränderung dieser Anbindungen ist nicht erforderlich. Zufahrten zur Bundesstraße sind nicht geplant, um den hier querenden Fußgänger- und Radfahrer-Verkehr, unter dem auch viele Grundschulkinder sind, nicht zu beeinträchtigen.

Weiterhin wird in den Bebauungsplan gem. § 86 Abs. 1 Nr. 5 Landesbauordnung (LBO-SH 2022) die Festsetzung aufgenommen, dass auf den Baugrundstücken südlich der Hauptstraße je Wohneinheit mind. zwei Stellplätze herzustellen sind. Dies dient der Deckung des in einer ländlichen Gemeinde zu erwartenden Bedarfes an Stellplätzen für die Anwohner und der Verkehrssicherheit innerhalb des öffentlichen Straßenraumes.

Im Bereich nördlich der Hauptstraße ist die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit kleinteiligem Wohnraum geplant. Die Gemeinde geht davon aus, dass in kleineren Wohnungen und insbesondere auch in seniorengerechten Wohnungen im Ortskern nicht jeder Haushalt zwei PKWs besitzt. Langfristig werden sich in einer solchen Wohnanlagen evtl. auch zukunftsfähige und nachhaltige Car-Sharing-Angebote einrichten, wodurch sich die erforderliche Anzahl an Stellplätzen weiter reduziert. Aus diesem Grund wird für den nördlichen Plangeltungsbereich die Zahl der erforderlichen Stellplätze auf mind. 1,4 Stellplätze je Wohneinheit festgesetzt; dies entspricht je einem Stellplatz pro Wohnung plus insgesamt sechs Besucherstellplätzen. Um Unklarheiten vorzubeugen, ist bei einer ungeraden Anzahl von Wohneinheiten entsprechend aufzurunden.

Da die geplante Carportanlage der Abschirmung zur B 76 dient und gleichzeitig die optische Wirksamkeit von der Hauptstraße in Richtung der Baukörper durch diese Carportanlage minimiert werden soll, wird für den Bereich zwischen der Straße und der Baugrenze eine Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt.

Ergänzend erfolgt die Festsetzung, dass Stellplätze und Garagen auch außerhalb dieser festgesetzten Fläche zulässig sind, um den Bauwilligen die Möglichkeit zur Schaffung weiterer Stellplätze, dem tatsächlichen Bedarf entsprechend, herzustellen.

Die Carportanlage ist gegenüber der Bundesstraße durch eine Hecke abzugrenzen.

3.6 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind vorhanden und werden entsprechend des Bedarfes ausgebaut.

Das Gebiet wird von der Schleswig-Holstein Netz GmbH mit Strom und von den Stadtwerken Kiel mit Gas versorgt.

Die Wasserversorgung wird über den Wasserbeschaffungsverband Mittelschwansen sichergestellt.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über den Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserleitung in die Kläranlage der Stadt Schleswig.

Bzgl. der Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers wurde durch das Ingenieurbüro Levsen aus Heikendorf im Juli 2025 ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept gem. des Berechnungsprogrammes A-RW1 des LLUR-SH erstellt.

Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Die Regenwasserentsorgung erfolgt in der Gemeinde Fleckeby über das Leitungssystem der Gemeinde. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Für das Baugrundstück sind Regen- und Schmutzwasseranschlüsse von den vorh. öffentlichen Kanälen in der Hauptstraße und der Straße „Hirchholm“ vorhanden.

Gemäß den Vorgaben der Gemeinde Fleckeby ist die Einleitung von Oberflächenwasser auf die Leistungsfähigkeit des vorh. Grundstücksanschluss (20,90 l/s) zu begrenzen. Gemäß Bemessung beträgt das Rückhaltevolumen einschl. Überflutungswassermenge 12,31 m³. Die Rückhaltung erfolgt über einen Staukanal DN 800, L = 25,00 m (V = 0,503 m³/m* 25,00 m=12,58 > 12,31 m³). Eine zusätzliche Behandlung gemäß DWA-A 102 ist nicht erforderlich.

Aufgrund der Baugrundverhältnisse ist eine Versickerung nicht möglich.

Zur Verbesserung des Abflusses, der Verdunstung und des Wasserhaushaltes sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Das anfallende Niederschlagswasser der Stellplätze wird in eine Retentionsmulde mit Anschluss an den öffentlichen Kanal geleitet.
  • Pflanzung von 5 Bäumen im Bereich der Retentionsmulde mit einer Baum-Rigolen-Versickerung.
  • Bepflanzung der Grünflächen mit Bäumen und Gehölzen.

Durch die vorgenannten Maßnahmen erhöht sich die Verdunstungsrate um ca. 20%.

Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes werden entsprechende Festsetzungen aufgenommen, die den o.g. Maßnahmen entsprechen. Die Festsetzungen in Bezug auf die Bepflanzungen beziehen sich auf den „Lageplan Außenanlagen“ der o.g. Untersuchung.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Satzung der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH wird verwiesen.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Fleckeby durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserver-sorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten. Für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von maximal 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Entnahmestelle (Hydrant) vorhanden sein. Die Standorte der Hydranten sind mit Hinweisschildern für die Feuerwehr nach DIN 4066 zu kennzeichnen.

Sofern die erforderliche Löschwassermenge für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht allein über das öffentliche Wasserversorgungsnetz sichergestellt werden kann, ist eine zusätzliche unabhängige Versorgung (z.B. über Löschwasserbrunnen nach DIN 14220, offene Gewässer, unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230) herzustellen.

Die Einzelheiten des Nachweises sind vor Ausführung mit der Bauaufsicht/Brandschutzdienststelle abzustimmen.

Für Gebäude die ganz oder mit Teilen in einer Entfernung von mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche geplant werden, sind die nach § 5 LBO erforderlichen Zufahrts- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem eigenen und/oder dem/n vorgelagerten Grund-stück/en vorzusehen und nachzuweisen.

Der Anschluss des Plangebietes an das bestehende Telekommunikationsnetz kann durch die Deutsche Telekom AG gewährleistet werden. Zudem soll das Plangebiet an das Glasfasernetz der Stadtwerke SH angeschlossen werden.

Aufgrund der Größe des Plangebietes wird in den Bebauungsplan die Festsetzung mit aufgenommen, dass die für die Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafo-Häuschen, Pumpstationen u.ä., im Plangebiet ausnahmsweise zugelassen werden können, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Diese Festsetzung dient der Flexibilität im Rahmen der Erschließungsplanung und ermöglicht die Errichtung solcher Anlagen an den für die Erschließung effektivsten Bereichen.

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