3.4 Örtliche Bauvorschriften
Die gestalterischen Vorschriften sollen einen ausreichenden Spielraum für eine Bebauung schaffen, die mit dem Orts- und Landschaftsbild vereinbar ist.
Durch die Vorschriften zur Gestaltung, die im Teil B der Satzung festgelegt sind, wird die zulässige Dachneigung der Hauptgebäude mit mindestens 20° festgesetzt, sodass ortsuntypische Flachdächer, mit Ausnahme von Gründächern, ausgenommen sind. Untergeordnete Nebendachflächen und Nebengebäude sind auch mit anderen Dachneigungen zulässig, da sie nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Bestimmte Dachformen, wie z.B. Walm- oder Pultdächer, sind nicht vorgegeben, um den Bauwilligen einen breiten Gestaltungsspielraum einzuräumen.
Das Anbringen von Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig, wobei aufgeständerte Anlagen die festgesetzte Firsthöhe nicht überschreiten dürfen, um dem Ortsbild Rechnung zu tragen.
Als Dacheindeckung sind nur Pfannen- oder Schindeleindeckungen in dunkler Farbgebung (wie z.B. dunkelbraun, dunkelgrau, anthrazit oder schwarz) oder in rot bis rot-braun sowie die Eindeckung durch Gründächer oder Solarpaneldächer zulässig, um ein harmonisches Ortsbild und eine optische Einheitlichkeit mit der angrenzenden Bebauung zu erzielen. Die Zulässigkeit von Gründächern dient zudem dem Klimaschutz und der Regulierung des Wasserhaushaltes.
Für die Gestaltung der Außenwandmaterialien wird mit Sichtmauerwerk, Putz, Holz, Faserzementplatten und Glas ein breites Materialspektrum vorgegeben, um den Bauwilligen einen umfassenden Gestaltungsspielraum einzuräumen. Außenwandflächen von angebauten oder freistehenden Garagen sollen im Material und in der Farbgebung der zugehörigen Hauptgebäude gestaltet werden, um so ein einheitliches und ruhigeres Erscheinungsbild zu erhalten.
Die Gestaltungsvorgaben für Carports und Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.
Der Bebauungsplan enthält gestalterische Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2022 (LBO-SH). Damit im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschrift des § 84 Abs. 3 LBO-SH zurückgegriffen werden kann, ist ein Hinweis gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO-SH im Anschluss an den Regelungskatalog im Text (Teil B) der Satzung zwingend erforderlich. Wer einer örtlichen Bauvorschrift gem. § 86 Abs. 1 oder Abs. 3 LBO-SH zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 84 Abs. 3 LBO-SH mit einem Bußgeld geahndet werden kann.