Planungsdokumente: 11. Änderung des B-Planes Nr. 1 "Ellenberg" für die Wohnbebauung an den Regenrückhaltebecken; hier: frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden - § 2 (2) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1.4. Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (2020)

Mit dem Inkrafttreten des Landesplanungsgesetztes vom 27. Januar 2014 wurden die Planungsräume in Schleswig-Holstein neu gefasst. Die bisherigen fünf Planungsräume sind zu drei zusammengefasst geworden, wobei die Stadt Kappeln im Planungsraum I liegt. Mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes am 27. Mai 2016 wurden in Schleswig-Holstein die Landschaftsrahmenpläne wieder eingeführt. In der Folge befanden sich die Landschaftsrahmenpläne bis Anfang 2020 in der Neuaufstellung.

Die Landschaftsrahmenpläne enthalten die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und bestehen dabei aus Text und Karten. Landschaftsrahmenpläne haben keine unmittelbare verbindliche Rechtswirkung gegenüber Privatpersonen, sind jedoch bei Planungen seitens der Behörden und Stellen, deren Planungen und Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. Durch die Übernahme der Belange des Naturschutzes in die Regionalplanung erlangen sie eine auf der Ebene der Raumordnung angesiedelte Verbindlichkeit.

Die Landschaftsrahmenpläne ergänzen und konkretisieren den landesweiten Biotopverbund auf regionaler Ebene. Sie treffen Aussagen zur nachhaltigen Nutzung des Raumes, die einen funktionsfähigen Naturhaushalt sichern sollen. Damit wird insgesamt zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen beigetragen.

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I stellt für Kappeln folgende Inhalte dar:

Südlich des Plangebietes der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung befindet sich ein Trinkwassergewinnungsgebiet, darüber hinaus liegt Kappeln insgesamt in einem Gebiet mit besonderer Erholungseignung. Weiterführende Darstellungen beinhaltet der Landschaftsrahmenplan für das Plangebiet nicht.

Die Inhalte des vorliegenden Bebauungsplanes stehen somit den Vorgaben des Landschaftsrahmenplanes nicht entgegen.

4.2. Andere rechtliche beachtliche Tatbestände

4.2.1. Flächennutzungsplan

Bebauungspläne sind gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Für das Änderungsgebiet gilt der Flächennutzungsplan der Stadt Kappeln in der Fassung der Neufassung von 2018, mit seinen zahlreichen Änderungen, die sich jedoch alle außerhalb des Geltungsbereichs der 11. Änderung des B-Plans Nr. 1 befinden (Letzte Änderung, 50. Änderung vom 20.02.2021).

Im Flächennutzungsplan der Stadt Kappeln sind die Flächen des Plangebietes als Wohnbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO dargestellt. Im mittleren Plangebiet ist ein geschütztes Biotop nachrichtlich übernommen und im südlichen Plangebiet befindet sich eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität. Über den südlichen Teil des Plangebietes verläuft zudem eine Richtfunktrasse (H 60 m), dessen Verlauf nachrichtlich übernommen wurde. (in diesem Bereich besteht für bauliche Anlagen eine Höhenbeschränkung auf maximal 35,28 m ü. NN.) Entsprechend der vorgenannten Planungsziele kann der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Eine Anpassung des übergeordneten Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.