Planungsdokumente: 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 71 Stadt Schleswig

Begründung

3.5 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgung des Gebietes ist vollständig vorhanden. Diesbezüglich sind keine Änderungen vorgesehen.

3.6 Natur und Landschaft

Da die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 71 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich.

Wesentliche Grünstrukturen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die vorhandenen Bäume entlang der Flensburger Straße bleiben erhalten.

Im Süden des Plangebietes sieht der gültige Bebauungsplan eine 600 m² große Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vor, die mit Bäumen und Sträuchern angepflanzt werden sollte. Diese Fläche wurde nie umgesetzt, sondern wird schon seit vielen Jahren als Stellplatzfläche genutzt. Die Fläche wird umgewidmet und als Sondergebiet festgesetzt. Die Maßnahmenfläche wird an anderer Stelle im Verhältnis 1 : 2 ersetzt. Der Ersatz von 1.200 m² erfolgt über das Ökokonto im Kreis Schleswig-Flensburg mit dem Az. 661.4.03.016.2018.00.

Die umgewidmete Maßnahmenfläche erweitert das Sondergebiet 'Großflächiger Einzelhandel' mit einer GRZ von 0,8 nach Süden. Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ sieht als Kompensationsmaßnahme für wasserdurchlässige Oberflächenbeläge einen Ausgleich im Verhältnis von 1 : 0,3 vor. Dadurch ergibt sich durch die Erweiterung des Sondergebietes nach Süden eine Ausgleichsnotwendigkeit von 600 m² x 0,8 x 0,3 = 145 m². Dieser Ausgleich erfolgt über das Ökokonto im Kreis Schleswig-Flensburg mit dem Az. 661.4.03.016.2018.00.

Weiterhin werden im östlichen Geltungsbereich Flächen, die im gültigen B-Plan als Mischgebiet ausgewiesen sind, als Sondergebiet (ca. 665 m²) bzw. private Grünfläche (ca. 825 m²) festgesetzt. Im Rahmen der 1. Änderung des B-Planes Nr. 71 wurden die zulässigen Versiegelungen für das Mischgebiet bereits ausgeglichen. Hierbei wurde eine deutliche Überkompensation innerhalb des Plangebietes erzielt. Gegenüber der ursprünglichen Planung ergeben sich durch die neuen Festsetzungen kaum flächenmäßige Veränderungen in der zulässigen Versiegelung und dem notwendigen Ausgleich. Die Ausgleichsnotwendigkeit fällt sogar geringfügig niedriger aus, obwohl in der neuen Bilanzierung nicht in vollversiegelte und wasserdurchlässig versiegelte Flächen unterschieden worden ist. Da die Versiegelungen bereits in der Ursprungsplanung ausgeglichen bzw. rechnerisch überkompensiert wurden, wird kein zusätzlicher Ausgleich notwendig.

1. Änd. B-Plan Nr. 71 Schleswig2. Änd. B-Plan Nr. 71 Schleswig
Mischgebiet8.060 m²Mischgebiet Sondergebiet Private Grünfläche6.570 m² 665 m² 825 m²
Zulässige Versiegelung MI (GRZ 0,6) 4.836 m²Zulässige Versiegelung MI (GRZ 0,6) SO (GRZ 0,8) Private Grünfläche 3.942 m² 532 m² 0 m²
→ durch die neue Planung ergibt sich insgesamt eine geringere zulässige Gesamtversiegelung
Bilanzierter Ausgleich MI (vollversiegelt/wasserdurchlässig) 2.255 m²Bilanzierter Ausgleich MI (vollversiegelt) SO (vollversiegelt) Private Grünfläche 1.971 m² 266 m² 0 m²
→ durch die geänderte Planung ergibt sich insgesamt eine geringfügig geringere Ausgleichsnotwendigkeit

Im Osten entfällt durch die neuen Festsetzungen gegenüber dem gültigen B-Plan auf einer Fläche von ca. 1.490 m² eine Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Diese im Bereich der Mischgebietsfläche vorgesehene Anpflanzung wurde bislang nicht umgesetzt. Der überwiegende Teil der 1.490 m² überplanten Fläche wird als private Grünfläche gestaltet und nicht versiegelt. Trotz der geänderten Flächenausweisungen und Festsetzungen verbleibt eine rechnerische Überkompensation. Ein zusätzlicher Ausgleich wird nicht notwendig.

3.7 Hinweise

Denkmalschutz

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Bodenschutz

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Stadt Schleswig zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.