Planungsdokumente: Gemeinde St. Annen - vhb B-Plan 4 (Sondergebiet Erdbau - Lohnunternehmen - Landwirtschaft)

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung - Text Teil B

Planerfordernis

Der Betriebshof der HEIM GmbH befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB), wo nur privilegierte Vorhaben möglich sind. Die Hofstelle ist als landwirtschaftlicher Betrieb privilegiert und im Außenbereich zulässig.

Um die Nutzungen in den Gebäuden bzw. Gebäudeteilen sowie auf den Außenflächen, die nicht unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betriebszweig, sondern vielmehr dem Erdbaugewerbe und dem Lohnbetrieb dienen und mithin nicht unter die Privilegierung fallen, ist die planungsrechtliche Sicherung dieser Nutzungen im Vorhabensgebiet notwendig.

Zudem soll die Bauleitplanung dazu dienen, den Neubau einer Halle südlich der bestehenden Maschinenhalle, einer neuen Werkstatt auf dem Betriebshof, einer Offenlagerfläche sowie zwei Betriebsleiterwohnungen nördlich des kleinen Waldstücks ermöglicht werden.

Um nun Baurecht auf der im F-Plan als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Erdbau-Lohnunternehmen-Landwirtschaft“ dargestellten Fläche zu schaffen, soll der Bebauungsplan Nr. 4 aufgestellt werden.

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 erstreckt sich im Bösbüttler Koog an der L149 auf einer Größe von ca. 4,3 ha. Der Geltungsbereich umfasst in der Flur 1 der Gemarkung 3355 die Flurstücke 29/2, 35/1, 44/1, 44/2, 84/8, 87 und 88.

Verfahren, Rechtsgrundlage

Der Zweck des B-Plans entspricht dem § 8, der Inhalt dem § 9 des Baugesetzbuches (BauGB). Der Plan wird nach § 10 BauGB beschlossen. Das Verfahren wird gemäß BauGB durchgeführt.

In der vorliegenden Begründung werden die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans dargelegt (§ 2a BauGB). Auch wird aus ihr die städtebauliche Rechtfertigung und das Erfordernis der Planung erkennbar (§ 1 BauGB).

Zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die bauplanerisch relevanten Umweltbelange ermittelt, beschrieben, bewertet und in einem Umweltbericht dokumentiert werden (§ 2a BauGB).

Um bei der Vermeidung und dem Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen zu einer Entscheidung zu gelangen, wird nach den Prinzipien der Eingriffsregelung verfahren, die im § 1 a BauGB Eingang gefunden haben, und die das Land Schleswig-Holstein im Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten zum "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" näher konkretisiert hat. Die Eingriffsregelung ist Bestandteil der Satzung. Die im Umweltbericht formulierten Maßnahmen sind in die hier formulierten Festsetzungen der Satzung übernommen worden und erlangen damit Rechtsverbindlichkeit.

Das Ergebnis der Umweltprüfung wird im Umweltbericht dargelegt, er ist als eigenständiger Teil Bestandteil dieser Begründung.

  • Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.09.2020 gefasst.
  • Die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB wurde in der Zeit vom 7.10.2020 bis zum 4.11.2020 durchgeführt.