3.2. Planungsalternativen / Standortwahl
Die Ortslage Bosau hat rund 868 Einwohner. Ein Bedarf an Wohnbaugrundstücken innerhalb der Ortschaft ist grundsätzlich gegeben. Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein wird derzeit fortgeschrieben und bezogen auf die wohnbauliche Entwicklung in den einzelnen Gemeinden nicht mehr angewendet. Vielmehr sind nun die Bestimmungen des Entwurfes des Landesentwicklungsplanes 2020 anzuwenden. Dieser führt in seinem Kapitel 3.6.1 Wohnungsbauentwicklung in den Gemeinden folgenden Grundsätze aus:
„Grundsätzlich können in allen Gemeinden im Land neue Wohnungen gebaut werden. Art und Umfang der wohnbaulichen Entwicklung hängen vom Bedarf und von den örtlichen Voraussetzungen ab, das heißt von Funktion, Größe, Infrastrukturausstattung, Lage, verkehrlicher Anbindung und Siedlungsstruktur der Gemeinden. […]
Der Umfang der erforderlichen Flächenneuausweisungen hängt maßgeblich von den Bebauungsmöglichkeiten im Innenbereich ab (Absatz 5) sowie den Möglichkeiten, vorhandene Wohnungsbestände weiterzuentwickeln. […]
Gemeinden oder Gemeindeteile, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, decken den örtlichen Bedarf. Dort können im Zeitraum 2018 bis 2030 [bzw. im Planungszeit-raum des LEPs] bezogen auf ihren Wohnungsbestand am 31.12.2017 [bzw. den aktuell verfügbaren Wohnungsbestand bei Inkrafttreten des Plans] neue Wohnungen im Umfang von …
- bis zu 10 Prozent in den ländlichen Räumen (Kapitel 2.3)
gebaut werden (wohnbaulicher Entwicklungsrahmen). […]
Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung. Neue Wohnungen sind vorrangig auf bereits erschlossenen Flächen im Siedlungsgefüge zu bauen. Bevor die Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können. Hierzu zählen alle Baugrundstücke
- im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB),
- im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, sowie
- in Bereichen gemäß § 34 BauGB.
Innenentwicklung umfasst zudem die Nutzung von Brachflächen und leerstehenden Gebäuden sowie andere Nachverdichtungsmöglichkeiten. Im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne sind darüber hinaus Reserveflächen in städtebaulich integrierten Lagen zu überprüfen.“
Die Gemeinde Bosau berücksichtigt die landesplanerischen Ziele und Grundsätze und überprüft die vorhandenen Flächenpotenziale in der Ortschaft Bosau.
1. im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB
Für die Ortschaft Bosau bestehen derzeit vier rechtskräftige Bebauungspläne: BP Nr. 11, BP 21, BP Nr. 23 und BP Nr. 27, in dessen Geltungsbereichen noch freie Baugrundstück vorhanden sind. Der Bebauungsplan Nr. 11 ist fast vollständig umgesetzt und bebaut und weist ein Mischgebiet aus. Im Geltungsbereich befindet sich noch ein Baugrundstück, welches noch unbebaut ist. Innerhalb des Geltungsbereiches des BP Nr. 21, das ein Allgemeines Wohngebiet ausweist, ist ebenfalls noch ein unbebauter Bauplatz vorhanden. Der BP Nr. 23 weist ein Allgemeines Wohngebiet aus und hält gleichfalls ein Baugrundstück, das noch unbebaut ist, vor. Der BP Nr. 27 weist 10 Bauplätze innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes aus. Jedoch hat auch nach 14 Jahren Rechtskraft noch keine Umsetzung der Planung stattgefunden und ist auch mittelfristig nicht zu erwarten. Es bestehen somit drei Baugrundstücke im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB innerhalb der Ortschaft Bosau.
2. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind
Es werden derzeit keine weiteren Bebauungspläne für die Ortschaft Bosau aufgestellt. Es ergeben sich somit keine Vorhaben in Bosau die nach § 33 BauGB zu beurteilen sind. Es bestehen somit keine Flächenpotenziale gemäß den o.g. Vorgaben.
3. in Bereichen gemäß § 34 BauGB
Gemäß der nachfolgenden Abbildung, bestehen in Bosau rund 11 Baulücken nach § 34 BauGB. Eine kurzfristige Bebauung dieser Flächen ist nicht zu erwarten.
4. im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne sind darüber hinaus Reserveflächen in städtebaulich integrierten Lagen
Gemäß der folgenden Abbildung steht eine Fläche mit Flächenpotenzial in städtebaulich integrierte Lage in Bosau zur Verfügung. Die Fläche stellt sich derzeit als innerörtliche Wiese. Eine kurzfristige Bebauung dieser Fläche ist nicht zu erwarten. Hier ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass weder die Baulücken noch die beiden übrigen Flächenpotenziale in städtebaulich integrierter Lage kurzfristig für eine Bebauung bzw. Umwandlung in Wohnbauland zur Verfügung stehen. Die Gemeinde Bosau beabsichtigt auch den Erhalt der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünflächen.
Die Gemeinde Bosau strebt somit die Entwicklung der Flächen der vorliegenden Planung an, da sich die Fläche aufgrund der nachbarschaftlichen Prägung durch Wohnbebauung und die bereits vorhandene Erschließung grundsätzlich für eine Arrondierung der Ortslage anbietet.
Abb.: Bauflächenpotentiale Ortslage Bosau
Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen des LEP
Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen für die Jahre 2018 bis 2030 liegt in Bosau bei 10% gemessen am Wohnungsbestand vom 31.12.2017. Angaben zu dem tatsächlichen Wohnungsbestand liegen nicht vor. Für den Hauptort Bosau kann lediglich auf die gemeldeten Hauptwohnsitze zurückgegriffen werden. Ende 2018 verfügte Bosau über 868 Hauptwohnsitze. Es wird davon ausgegangen, dass im Schnitt 2,3 Personen in einer Wohnung leben. Ausgehend davon ergibt sich ein Wohnungsbestand von 377 Einheiten. Daraus resultieren zusätzlich 37 Wohnungen bei einem Entwicklungsrahmen von 10%, die innerhalb der Ortslage Bosau zwischen 2018 und 2030 entstehen könnten.
Die Gemeinde Bosau geht somit davon aus, dass die Entwicklung der etwa 18 Wohngrundstücke im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 26 innerhalb des landesplanerischen Entwicklungsrahmens liegt und somit den landesplanerischen Vorgaben entspricht.