Artenschutzrechtliche Bewertung
Über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hinaus sind in der Bauleitplanung Aussagen zur Berücksichtigung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz), d. h. zur Betroffenheit besonders und streng geschützter Arten zu treffen.
Im Ergebnis der Relevanzprüfung im Fachbeitrag Artenschutz sind Brutvögel und Fledermäuse planungsrelevant und hinsichtlich der Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG zu prüfen. Für die relevanten Arten dieser Artengruppen wurde daher eine Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände bei Umsetzung der Bauleitpläne vorgenommen. Zur Vermeidung möglicher Verstöße gegen Zugriffsverbote werden Vermeidungsmaßnahmen entwickelt.
Für gehölzbrütende Vögel besteht bei der Beseitigung von Bäumen und Sträuchern während der Brutzeit grundsätzlich die Gefahr der Zerstörung besetzter Nester und damit eine Verletzung oder Tötung von Vögeln bzw. einer Zerstörung von Gelegen. Zur Vermeidung des Verstoßes gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen, hier der Ausschluss von Gehölzbeseitigungen im Brutzeitraum der hiesigen Brutvogelarten, zu treffen.
An und in den Gebäuden im Plangebiet sind Brutvorkommen von Gebäudebrütern möglich. Ein Verbotstatbestand könnte eintreten, wenn Baumaßnahmen, wie Instandsetzungen an den Außenseiten und Dächern oder die Erweiterung des Sozialgebäudes, während der Brutzeit durchgeführt werden. Verstöße gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 werden vermieden, indem die Baumaßnahmen in den Wintermonaten durchgeführt werden.
Fledermäuse können sich im Sommerhalbjahr in Tagesverstecken in Astlöchern, hinter loser Rinde etc. von Bäumen befinden. Ein Verbotstatbestand könnte eintreten, wenn Bäume im Sommerhalbjahr gefällt werden. Verstöße gegen das Zugriffsverbot Nr. 1 werden vermieden, indem Baumfällungen und Rückschnitt im Winterhalbjahr durchgeführt werden (Beachten der gesetzlichen Ausschlussfrist) sowie vor Fällungen von größeren Bäumen Kontrollen nach Hohlräumen erfolgen.
Entsprechende artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen sind seitens des Vorhabenträgers zu berücksichtigen. Bei Umsetzung der Planung ist ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 (5) BNatSchG) werden nicht erforderlich.