1.4.4 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes und der Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans
Das Plangebiet ragt in den Randbereich von Natura 2000-Gebieten hinein. Diese sind vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Als weitere für die Umwelt hochwertige Bereiche sind Teilflächen mit gesetzlich geschützten Biotopen sowie eine Waldfläche zu berücksichtigen. Zudem ist im Zuge der Flächenentwicklung in einem Hochwasserrisikogebiet und einem 150 m Küstenschutzstreifen eine besondere Bedeutung beizumessen. Allgemein sind die geltenden Vorschriften des besonderen Artenschutzes gemäß BNatSchG einzuhalten sowie weitere unter Kap. 1.4 genannte "Ziele des Umweltschutzes" vor dem Hintergrund der jeweiligen Verbindlichkeit in den Planungsprozess einzubeziehen.
Der B-Plan Nr.105 berücksichtigt diese Anforderungen u.a. durch:
- Prüfung des geplanten Vorhabens auf Verträglichkeit gegenüber Natura 2000-Gebieten (§ 1a Abs. 4 BauGB: Zulässigkeit des Planvorhabens in Bezug auf Natura 2000-Gebiete, § 34 BNatSchG: Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten gegenüber Natura 2000-Gebieten)
- Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und Einstellung von Hinweisen zum Artenschutz in den Bebauungsplan (§ 44 BNatSchG: Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten)
- Weitgehender Erhalt von gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG: Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen)
- Festsetzung von Maßnahmenflächen zum Schutz der Küste sowie als Schutzraum zu gesetzlich geschützten Biotopen und maßgeblichen Bestandteilen von Natura 2000-Gebieten (§ 1a Abs. 4 BauGB: Zulässigkeit des Planvorhabens in Bezug auf Natura 2000-Gebiete, § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG: Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen vor Beeinträchtigungen, § 44 BNatSchG: Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten)
- Ermöglichung kompakter Baukörper in den von der Schlei abgelegenen Bereichen (§ 1a Abs. 2 BauGB: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden)
- Erhalt eines Gehölzsaums am Nordrand des Plangebiets (§ 1a Abs. 3 BauGB: Berücksichtigung von Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes - Eingriffsregelung BNatSchG - in der Abwägung)
- Anpflanzung von Bäumen im Plangebiet (§ 1a Abs. 3 BauGB: Berücksichtigung von Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes - Eingriffsregelung BNatSchG - in der Abwägung)
- Ergänzung eines Wanderwegs an der Schlei (Regionalplan: Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung)
- Nachrichtliche Übernahme des Hochwasserrisikogebiets (Hochwasserrisikomanagementplan: Pflicht zur Kennzeichnung)
- Festsetzungen zum Hochwasserschutz (§§ 5 WHG: Die Bevölkerung ist vor Hochwasserschäden zu schützen)
- Festsetzung von Möglichkeiten für Solaranlagen (ISEK: Maßnahmen zum Klimaschutz)
- Festsetzung von Grünflächen und Gründächern (§ 1a Abs. 5 BauGB: Maßnahme zur Anpassung an den Klimawandel)
- Zuordnungsfestsetzung für Kompensationsmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB: Ausgleich von Eingriffen).
- Hinweise auf artenschutzrechtliche Bauzeitenregelungen und Maßnahmen (§ 44 BNatSchG: Verbote bezüglich des Tötens, der Störung und der Entnahme aus der Natur von besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten).