Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 28 für das Gebiet "Zur Heide" der Gemeinde Rieseby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Durch die Vorschriften zur Gestaltung, die im Teil B der Satzung festgelegt sind, wird ein weitgehender Spielraum für die zulässige Dachform und -neigung eingeräumt. Die Häuser dürfen mit geneigten Dächern und Dachneigungen von mindestens 20° errichtet werden, sodass ortsuntypische Flachdächer, mit Ausnahme von Gründächern und Dächern mit Photovoltaikanlagen, ausgenommen sind. Bestimmte Dachformen, wie z.B. Walm- oder Pultdächer, sind nicht vorgegeben.

Für die Dacheindeckung werden nur nicht-glasierte Pfannen- oder Schindeldächer in einer dunklen Farbgebung oder in rot und rotbraun sowie die Eindeckung durch Gründächer oder Solarpaneldächer vorgegeben. Hiermit sollen ortsuntypische Farbeindeckungen wie z.B. glasiert, blau oder grün ausgeschlossen werden, um ein harmonisches Ortsbild zu erreichen.

Die Verpflichtung zu Gründächern bei Dächern für Hauptanlagen unter 20 Grad Dachneigung dient zudem dem Klimaschutz und der Regulierung des Wasserhaushaltes. Alternativ können flach geneigte Dächer auch mit anderen Eindeckungen errichtet werden, wenn Solar- und/oder Photovoltaikanlagen angebracht werden. Diese Festsetzung dient insbesondere der Förderung einer umweltfreundlichen Bauweise sowie dem Klimaschutz.

Hierbei wird festgesetzt, dass durch aufgeständerte Solar-Module die festgesetzte Firsthöhe um nicht mehr als 0,50 m überschritten werden darf. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und ermöglicht gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auch auf flach geneigten Dächern und Fachdächern.

Auch für die Gestaltung der Außenwandmaterialien ist ein breites Spektrum gewählt worden, um den Bauwilligen einen umfassenden Gestaltungsspielraum einzuräumen. Hierbei hat die Gemeinde alle im klassischen Wohnungsbau gebräuchlichen Materialien berücksichtigt.

Außenwandflächen von angebauten oder freistehenden Garagen sollen im Material und in der Farbgebung der zugehörigen Hauptgebäude gestaltet werden, um so ein einheitliches und ruhigeres Erscheinungsbild zu erhalten.

Die Gestaltungsvorgaben für Carports und Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.

Der Bebauungsplan enthält gestalterische Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2022 (LBO-SH). Damit im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschrift des § 84 Abs. 3 LBO-SH zurückgegriffen werden kann, ist ein Hinweis gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBO-SH im Anschluss an den Regelungskatalog im Text (Teil B) der Satzung zwingend erforderlich. Wer einer örtlichen Bauvorschrift gem. § 86 Abs. 1 und 2 LBO-SH zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 84 Abs. 3 LBO-SH mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

3.5 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über neu herzustellende Erschließungsstraßen; lediglich einzelne Grundstücke werden unmittelbar über den Sönderbyer Weg erschlossen. Der Sönderbyer Weg ist ausreichend ausgebaut, um das Plangebiet angemessen anzubinden.

Die Haupterschließungsstraße greift die vorbereitete Erschließung der Straße Zur Heide auf, über die die Anbindung des Plangebietes bereits vorbereitet wurde. Durch die Weiterführung dieser Straße kann die Ringerschließung zukünftig in sich geschlossen werden. Der im B-Plan 26 festgesetzte Wendehammer war zunächst nur als provisorische Wendeanlage gebaut worden und kann nun durch den Ringschluss wieder zurückgebaut werden.

Abzweigend von der Haupterschließungsstraße werden wie im nördlichen Bereich auch die übrigen Planbereiche erschlossen. Hierzu wird im Südwesten ein Wendehammer vorgesehen, der mit einem Radius von 11,50 m für Müll-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge ausreichend bemessen ist.

Die öffentlichen Straßen werden überwiegend in einer Breite von 5,50 m festgesetzt. Im Planbereich werden an mehreren Stellen zusätzlich zur Möglichkeit, im öffentlichen Straßenraum zu parken, öffentliche Parkplätze angelegt, die insbesondere für den Besucherverkehr vorgehalten werden [die Lage und konkrete Anzahl der öffentlichen Parkplätze wird im weiteren Planverfahren ergänzt].

Weiterhin wird in den Bebauungsplan gem. § 86 Abs. 1 Nr. 5 Landesbauordnung SH (2022) die Festsetzung aufgenommen, dass je Wohnung auf den Baugrundstücken mind. zwei Stellplätze herzustellen sind. Dies dient der Deckung des in einer ländlichen Gemeinde zu erwartenden Bedarfes an Stellplätzen für die Anwohner und der Verkehrssicherheit innerhalb des öffentlichen Straßenraumes sowie dem Freihalten der sparsam bemessenen Erschließungsstraße von abgestellten Autos.

Für die Baufelder, für die eine Bebauung mit kleinteiligem Wohnraum vorgesehen ist, wird die erforderliche Zahl der Stellplätze für Wohnungen  60 m² auf 1,0 Stellplätze je Wohnung und auf 1,25 Stellplätze je Wohnung für Wohnungen mit mehr als 60 m² reduziert, da die Gemeinde davon ausgeht, dass durch die kleineren Wohnungen ein geringerer Stellplatzbedarf gegeben ist. Bei nicht ganzzahligen Stellplatz-Zahlen ist entsprechend aufzurunden (z.B. bei 5 Wohnungen * 1,25 St = 6,25 St 7 erforderliche Stellplätze) [wird im weiteren Verfahren ergänzt].

An den Einmündungen der geplanten Erschließungsstraßen in den Sönderbyer Weg werden die Sichtflächen gem. RAST 06 Ziff. 6.3.9.3 in der Planzeichnung dargestellt. Die Sichtflächen sind von jeglicher Bebauung und Bepflanzung zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Fahrbahnoberkante freizuhalten. Ggf. sind flankierende Maßnahmen wie Halteverbot, Geschwindigkeitsbeschränkungen o.ä. erforderlich. Auch die Anlage von Müllcontainerstellplätzen sowie die zum Einwerfen und Entleeren notwendigen Halteflächen müssen außerhalb des Sichtfeldes vorgesehen werden. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.

Die Sichtdreiecke entsprechen hierbei der Anfahrsicht für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Sönderbyer Weg. Die Gemeinde Rieseby plant, die Versetzung des Ortsschildes zu beantragen und die zul. Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h zu reduzieren.

Sollen außerdem bestimmte Straßen anderen Straßen untergeordnet werden, sollten die Stichwege wie Grundstückszufahrten ausgestaltet werden (z.B. Ausfahrt einer Stichstraße auf Fahrbahn). Der Bordstein zur bevorrechtigten Straße ist abzusenken und der Bordstein entlang der bevorrechtigten Straße ist durchgängig zu gestalten. Auch der trompetenförmige Ausbau der Einmündungen sollte dann vermieden werden, es sollte stattdessen eine gerade Form gewählt werden. Nur so ist eine zweifelsfreie Abgrenzung zu einer einmündenden Straße möglich, wo im Regelfall eine „Rechts-vor-Links-Regelung“ greift.

3.6 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen werden entsprechend des Bedarfes ausgebaut:

Das Gebiet wird von der Schleswig-Holstein Netz GmbH mit Strom versorgt. Für die Stromversorgung werden an geeigneten Stellen entlang der Erschließungsstraße Trafo-Standorte festgesetzt [wird im weiteren Verfahren ergänzt].

Das Gebiet wird nicht über Versorgungsträger an ein Erdgas- oder Fernwärmenetz angeschlossen. Die Versorgung mit Wärme erfolgt durch jeden Bauherrn selbst, z.B. über Wärmepumpen.

Die Wasserversorgung wird über den Wasserbeschaffungsverband Mittelschwansen sichergestellt.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über Druckleitungen in die gemeindliche Kläranlage.

Das anfallende Niederschlagswasser des öffentlichen Straßenraumes wird über Versickerungs- und Verdunstungsmulden innerhalb der festgesetzten Grünflächen ‚Bürgerpark‘, die als Grünzäsuren durch das Plangebiet verlaufen, versickert bzw. in ein Regensickerbecken im Westen und ein Rückhaltebecken im äußersten Südosten geleitet. Vor dort erfolgt die dosierte Ableitung an den im Osten gelegenen Vorfluter (Graben II des WBV Koseler Au). Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept gem. des Berechnungsprogrammes A-RW 1 des LfU-SH durch ein Fachbüro erstellt und mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde abgestimmt.

Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser soll auf den Baugrundstücken durch geeignete Vorkehrungen (z.B. Versickerungsmulden, -gräben oder -schächte) direkt versickert werden. Durch eine Baugrunduntersuchung wurde die Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens nachgewiesen.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Satzung der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH wird verwiesen.

Da die geplanten privaten Erschließungsstraßen nicht für Müllfahrzeuge befahrbar sind, wird an deren Einmündung eine Sammelstelle für Abfallbehälter eingerichtet. Die übrigen Straßen sowie die beiden Wendehammer sind für Müllfahrzeuge befahrbar, ohne dass ein Rückwärtsfahren erforderlich ist.

Weitere Anforderungen an Straßen, die von Müllfahrzeugen befahren werden sollen.

  • ausreichende Tragfähigkeit (bis 30 t),
  • ausreichende Straßenbreiten, Straßen mit Begegnungsverkehr mindestens 4,75 m, Straßen ohne Begegnungsverkehr mindestens 3,55 m,
  • bei Ein- und Ausfahrten und in Kurvenbereichen müssen die Schleppkurven der eingesetzten Müllfahrzeuge berücksichtigt werden (dieses gilt auch bei Pflanzinseln, Bäumen und ausgewiesenen Parkplätzen),
  • eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4 m zuzüglich Sicherheitsabstand ist erforderlich (Lichtraumprofil),
  • Bodenschwellen müssen so gestaltet werden, dass sie von Müllfahrzeugen problemlos überfahren werden können.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Rieseby durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten. Für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von maximal 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Entnahmestelle (Hydrant) vorhanden sein. Die Standorte der Hydranten sind mit Hinweisschildern für die Feuerwehr nach DIN 4066 zu kennzeichnen.

Für Gebäude die ganz oder mit Teilen in einer Entfernung von mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche geplant werden, sind die nach § 5 LBO erforderlichen Zufahrts- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem eigenen und/oder dem/n vorgelagerten Grundstück/en vorzusehen und nachzuweisen.

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