Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Noer für das Gebiet südlich L285, westlich Bebauung "Möhlenbarg" sowie nördlich und östlich landwirtschaftlicher Flächen (Ortschaft Lindhöft)

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1 Einleitung

Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. In der Begründung zum Bebauungsplan sind entsprechend dem Stand des Verfahrens im Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2 a BauGB). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Umweltbericht alle umweltrelevanten Informationen im Zusammenhang mit einer Bauleitplanung an einer Stelle gebündelt vorliegen und inhaltlich nachvollzogen werden können. Die Verfahrensbeteiligten sollen in der Begründung als zentraler Quelle alle wesentlichen umweltrelevanten Aussagen zusammengefasst vorfinden können. Seine Bündelungsfunktion und seine Bedeutung als ein wesentlicher Bestandteil der Begründung kann der Umweltbericht jedoch nur erfüllen, wenn er integrierter Bestandteil der Begründung ist, d. h. als ein separates Kapitel innerhalb der Begründung geführt wird und nicht als bloße Anlage dazu, und wenn er tatsächlich alle umweltrelevanten Aussagen inhaltlich zusammenfasst, d. h. eine Aufsplitterung umweltrelevanter Informationen über die gesamte Begründung vermieden wird. Zu den im Umweltbericht zusammenzufassenden Informationen gehören somit nicht nur die klassischen Umweltthemen aus dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Artenschutz etc.), sondern auch alle anderen umweltrelevanten Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, soweit sie planungsrelevant sind, wie z. B. die des Immissionsschutzes, des Bodenschutzes und auch des Denkmalschutzes oder sonstiger Sachgüter.

a) Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 hat eine Größe von etwa 17,76 ha. Es werden 4 'Allgemeine Wohngebiete' (WA 1 - WA 4) gemäß § 4 BauNVO sowie eine 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Dorfgemeinschaftshaus, Bauhof sowie sportlichen und sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen' festgesetzt. Es wird zudem eine 'Fläche für Versorgungsanlagen' festgesetzt, da hier bereits eine Pumpstation vorhanden ist. Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 verfolgt die Zielsetzung, im Rahmen der aktiven ortsplanerischen Steuerung die städtebauliche Entwicklung zu lenken und die z. T. 50 Jahre alten Festsetzungen an heutige moderne Bauwünsche anzupassen. Gleichzeitig soll eine moderate Nachverdichtung zugelassen werden, ohne dass diese zu einer unverhältnismäßigen Verdichtung führt. Zudem sollen die bebauten Bereiche im Westen, die bis dato nicht mit einem Bebauungsplan überplant sind, ebenfalls mit in den Geltungsbereich aufgenommen werden. Im Südosten sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen öffentlichen Parkplatz geschaffen werden.

Es befindet sich kein europäisches Schutzgebiet i. S. von Natura 2000 (FFH-Gebiet oder EU-Vogelschutzgebiet) im unmittelbaren Umfeld oder in einer anzunehmenden Beeinflussung.

b) Beschreibung der Darstellungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben

Nach derzeitigem Planungsstand zeichnen sich folgende Flächenbeanspruchungen konkret ab:

- Moderate Nachverdichtung eines bereits bestehenden und überwiegend bebauten Ortsteils mit entsprechender Versiegelung.

- Schaffung eines öffentlichen Parkplatzes auf einem Teil des Sportplatzgeländes mit entsprechenden Teilversiegelungen.

c) Darstellung der Ziele des Umweltschutzes in einschlägigen Fachgesetzen, die für den B-Plan von Bedeutung sind und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden

Der 'Allgemeine Grundsatz' von § 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sagt aus, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind. "Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren." Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz findet gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB Anwendung. Die naturschutzrechtlichen Eingriffe werden ermittelt und geeignete Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Die Belange des Artenschutzes sind hinsichtlich der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG geprüft worden. Darüber hinaus sind die Vorgaben des § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG vom 14.05.1990) in Verbindung mit der DIN 18005 Teil 1 (Juli 2002) - Schallschutz im Städtebau - und § 1 a Wasserhaushaltsgesetz beachtet worden.

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. Das BBodSchG dient dem Zweck, "nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Außerdem ist der § 1 a Abs. 2 BauGB 'Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz' entsprechend anzuwenden. Danach soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"

Im Hinblick auf Eingriff-Ausgleich gelten zudem: Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht - gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - IV 268/V 531 - 5310.23 - vom 09. Dezember 2013.

Landschaftsrahmenplan (2020)

Im Landschaftsrahmenplan besteht für das Plangebiet die folgende Ausweisung:

- Gebiet mit besonderer Erholungseignung.

Landschaftsplan (1994)

Der Landschaftsplan der Gemeinde Noer sieht das Plangebiet bereits größtenteils als Siedlungsfläche vor. Im Westen ist dick gestrichelt die Begrenzung der Siedlungsentwicklung eingezeichnet. Diese Grenze wird eingehalten. Innerhalb der Siedlungsstruktur sind kleinere Flächen als Grünflächen dargestellt. Während die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung 'Parkanlage' als solche größtenteils erhalten werden (die Gemeinbedarfsfläche ist bereits vorhanden und wird als solche auch in den Bebauungsplan aufgenommen), wird die Grünlandfläche im Südwesten zukünftig Siedlungsfläche. Sie wird zwar mit diesem Bebauungsplan nicht überplant, jedoch ist sie in der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes als 'Wohnbaufläche' (W) dargestellt. Da sich diese Fläche aber innerhalb der Abgrenzung der Siedlungsentwicklung befindet, ist die Nutzung verträglich und bietet sich im Sinne der Nachverdichtung an. Der geplante öffentliche Parkplatz im Südosten ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz dargestellt. In diesem Bereich ist der Landschaftsplan im Rahmen der turnusmäßigen Fortschreibung anzupassen. Darüber hinaus entwickelt sich die Planung größtenteils aus dem Landschaftsplan.

Abbildung 1: Auszug aus dem Entwicklungsplan des Landschaftsplanes der Gemeinde Noer

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Natura 2000

Im Geltungsbereich und auf den angrenzenden Flächen des Plangebietes gibt es keine FFH-Gebiete und keine Europäischen Vogelschutzgebiete. Zu den im weiteren Umfeld befindlichen Schutzgebieten besteht kein räumlicher Zusammenhang, so dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.

Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft

Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützte Knicks. Ebenfalls sind ortsbildprägende Bäume sowie eine Allee in der Ortschaft anzutreffen. Gem. Biotopkartierung Schleswig-Holstein sind keine weiteren Biotope verzeichnet (vgl. http://zebis.landsh.de/webauswertung/)

5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden

5.2.1 Bestand der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

A) Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation

Überblick:

Das Plangebiet umfasst den Ortsteil 'Lindhöft' der Gemeinde Noer und weist eine Größe von ca. 17,76 ha auf. Konkret handelt es sich um das Gebiet südlich 'Bäderstraße' (L 285), westlich Bebauung 'Möhlenbarg' sowie nördlich und östlich landwirtschaftlich genutzter Flächen.

Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig bebaut. Die Siedlungsstruktur weist einen dörflichen Charakter auf, der von Einfamilienhäusern mit großzügigen Hausgärten dominiert wird. Im Nordosten befindet sich das 'Sportheim' mit angrenzenden Spiel- und Grünflächen, das als Gemeindezentrum und Sportstätte fungiert. Zudem befindet sich dort ein Gebäude des gemeindlichen Bauhofes. Direkt angrenzend ist ein öffentlicher Parkplatz anzutreffen. Im Osten des Plangebietes befindet sich ein aus Reihenhäusern bestehendes Wochenendhausgebiet. Die Fläche des geplanten öffentlichen Parkplatzes im Südosten wird von einer Grünfläche, die als Sportplatz genutzt wird, eingenommen. Nördlich der 'Bäderstraße' befindet sich bereits eine Pumpstation. Im Nordwesten verläuft ein verrohrter Vorfluter. In topographischer Hinsicht ist das Plangebiet bewegt und steigt in Richtung Süden an.

Umgeben ist das Plangebiet überwiegend von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Südlich befinden sich zudem ein Sportplatz und ein Reitstall mit zugehörigen Außenanlagen. Im Osten schließt Wohnbebauung an das Plangebiet an, die sich überwiegend aus lockeren Einfamilienhausstrukturen zusammensetzt. Zudem schließt außerhalb der bebauten Bereiche ein Landschaftsschutzgebiet an.

Das Plangebiet ist größtenteils ursprünglich mit dem Bebauungsplan Nr. 2 überplant worden, der am 30. Juli 1971 Rechtkraft erlangte. Der Bebauungsplan Nr. 2 wurde im Laufe der Jahre fünfmal geändert.

Die Ausweisung von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA 1 - 4) und einer 'Fläche für Gemeinbedarf' auf einem bereits nahezu komplett bebauten Gebiet wird nur zu wenigen zusätzlichen Flächenversiegelungen für die zukünftigen Gebäude und die befestigten Hof- und Rangierflächen führen. Der geplante öffentliche Parkplatz im Südosten wird Teilversiegelungen mit sich bringen. Ebenfalls sind die Straßenverkehrsflächen bereits vorhanden. Es wird zudem eine 'Fläche für Versorgungsanlagen' festgesetzt, da hier bereits eine Pumpstation vorhanden ist. Die zusätzlichen Flächenversiegelungen stellen jedoch naturschutzrechtliche Eingriffe dar, die ermittelt und ausgeglichen werden müssen.

Sollte die Planung nicht umgesetzt werden, würde der Ortsteil weiterhin so genutzt werden, wie es bisher der Fall ist. Die vorhandenen Bebauungspläne würden weiterhin bestehen. Es gäbe keine weiteren Flächenversiegelungen, als es durch die derzeit geltenden Bebauungspläne bereits jetzt möglich wäre.

B) Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter

Es werden die Schutzgüter einzeln beschrieben und bewertet. Die Bewertung orientiert sich an den Bestimmungen des Runderlasses 'Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht', der im Jahr 2013 gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.

Boden und Relief

Bei der Betrachtung des Bodens bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Grundlage. "… Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden." Gem. § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; "dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. …"

Das Plangebiet umfasst nahezu den gesamten Ortsteil 'Lindhöft'. Dieser ist bereits größtenteils bebaut und seit mehreren Jahrzehnten mit einem Bebauungsplan und seinen Änderungen überplant. Mit der Neuüberplanung des Ortsteils soll die qualitative Innenentwicklung durch Nachverdichtung gefördert werden. Ebenso sollen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung an moderne Bauwünsche unter Beachtung einer nachbarschaftsverträglichen Nachverdichtung angepasst werden.

Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.

Da es sich bereits um ein Siedlungsgebiet handelt, ist eine Bewertung anhand des Landwirtschafts- und Umweltatlasses S-H für die bebauten Bereiche dieses Gebietes nicht möglich (vgl. nachfolgende Abbildung - Plangebiet rot umrandet). Die unbebauten Bereiche sind jedoch bei der Gesamtleistung als gering bis sehr gering angegeben.

Abb. 2: Bodenfunktionale Gesamtleistung (Quelle: http://www.umweltdaten.landsh.de/

Hinsichtlich der Archivfunktion des Bodens im Bereich Natur- und Kulturgeschichte liegt das Plangebiet gem. Digitaler Atlas Nord "Archäologie-Atlas" nur in kleinen Randbereichen in einem Archäologischen Interessensgebiet (vgl. nachfolgende Abbildung).

Abbildung 3: Lage des Archäologischen Interessensgebietes (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/)

Schutzwürdige Bodenformen sind der Tabelle 3 des 'Landschaftsprogrammes Schleswig-Holstein', herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1999, zu entnehmen. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil A Bodentyp, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016' handelt es sich im Plangebiet um Parabraunerden. Diese Bodentypen sind in der o. g. Tabelle nicht aufgeführt, sodass es sich hier nicht um eine schutzwürdige Bodenform handelt. Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016', stehen im Plangebiet überwiegend Lehmsande über Lehm an.

Das Plangebiet ist in topographischer Hinsicht bewegt. Es steigt westlich des 'Gettorfer Weges' von Nordwest nach Südost von ca. 13 m auf 31 m ü. NHN. Östlich des 'Gettorfer Weges' steigt es ebenfalls von Nordwest nach Südost von ca. 16 m auf etwa 29 m ü NHN.

Abb. 4: Auszug aus der topographischen Karte (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/index.html?lang=de)

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Das Plangebiet würde weiterhin als Siedlungsgebiet genutzt werden. Zusätzliche Flächenversiegelungen, als die, die durch die vorhandenen Bebauungspläne ohnehin möglich wären, würden nicht stattfinden.

Bewertung

Die Böden haben eine allgemeine Schutzwürdigkeit. Außerdem haben sie eine anthropogene Überprägung. Die Böden im Plangebiet haben insgesamt eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturhaushalt.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Boden durch die Planung beeinträchtigt wird.

Wasser - Grund- und Oberflächenwasser

Im Nordwesten des Plangebietes verläuft der verrohrte Vorfluter 1 g. Das Gewässer wird durch den Wasser- und Bodenverband Aschau unterhalten. Es wird auf die entsprechende Verbandssatzung verwiesen. Entlang des Gewässers sind auf beiden Seiten Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, in der Planzeichnung festgesetzt. Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, ist die Errichtung bauliche Anlagen jeglicher Art unzulässig. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art sowie die Bepflanzung mit tiefwurzelnden Sträuchern oder Bäumen.

Darüber hinaus befinden sich im Plangebiet keine offenen natürlichen Gewässer.

Hinsichtlich der Flurabstände des Grundwassers liegen keine aktuellen Angaben vor. Es ist aber davon auszugehen, dass aufgrund der Topographie und des Reliefs das Grundwasser im Plangebiet nicht oberflächennah ansteht, d. h. der mittlere Flurabstand mehr als 1,00 m beträgt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Versickerungsfähigkeit bleibt unverändert.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Grundwasserschutz und für den Oberflächenwasserschutz.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Wasser durch die Planung beeinträchtigt wird.

Klima, Luft

Das Plangebiet besteht aus einer bereits besiedelten Ortschaft, die nahezu vollständig bebaut ist. Lediglich einige wenige Nachverdichtungsmöglichkeiten können geschaffen werden. Zudem soll ein öffentlicher Parkplatz im Südosten geschaffen werden. Die Bedeutung für das Lokalklima ist abhängig von der vorhandenen Vegetation und der Größe der Vegetationsflächen. Es sind bereits umfangreiche Flächenversiegelungen vorhanden. Die größere Grünfläche im Norden mittig des Plangebietes bleibt vorhanden und unversiegelt. Da nur wenige Verdichtungsmöglichkeiten geschaffen werden und daher auch nur einige Neuversiegelungen hinzukommen, ist die Bedeutung dieser Fläche als gering einzustufen. Die geplante Parkplatzfläche im Südosten soll zudem wasser- und luftdurchlässig angelegt werden.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für das Lokalklima.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Klima/Luft durch die Planung beeinträchtigt wird.

Arten und Lebensgemeinschaften

Das Plangebiet besteht aus einer bereits nahezu vollständig bebauten Ortschaft. Es sind daher überwiegend Siedlungsbiotope anzutreffen. Bei der Fläche für den geplanten Parkplatz handelt es sich um eine Grünfläche, die als Sportplatz genutzt wird.

Abbildung 5: Luftbild der Ortschaft Lindhöft (Quelle: Google Maps)

In der nachfolgenden Abbildung wird klar, dass der größte Teil der Ortschaft als Siedlungsgebiet eingestuft wird (vgl. Abb. 6).

Abbildung 6: Auszug aus der topographischen Karte mit Siedlungsgebiet (Quelle: LVermGeo SH)

Im Ort sind zudem noch Knicks vorhanden, die gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt sind. Die Knicks befinden sich entlang der Straße 'Schulkoppel', des 'Gettorfer Weges' sowie größtenteils an der westlichen Plangebietsgrenze.

Weiterhin sind größere Bäume innerhalb der Ortschaft anzutreffen, u. a. eine gesetzlich geschützte Lindenallee. Die Gemeinde plant, eine Baumschutzsatzung zu erlassen, weshalb zukünftig auch weitere vorhandene Bäume geschützt sein werden.

Weitere Grün- und Gehölzflächen sind entlang der 'Bäderstraße' sowie in den Randbereichen der Ortschaft anzutreffen. Es handelt sich zum Beispiel um Gehölzeinfassungen um Spielplätze und andere Grünflächen.

Umgeben ist das Plangebiet überwiegend von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Südlich befinden sich zudem ein Sportplatz und ein Reitstall mit zugehörigen Außenanlagen. Im Osten schließt Wohnbebauung an das Plangebiet an, die sich überwiegend aus lockeren Einfamilienhausstrukturen zusammensetzt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche bietet weiterhin Lebensraum und Nahrungshabitat für die hier und in der Umgebung vorkommenden Tierarten.

Bewertung

Die Knicks sowie die Allee und die ortsbildprägenden Bäume haben aufgrund ihres Schutzstatus eine besondere Bedeutung für den Naturschutz. Die Gartenflächen sowie die Grünflächen und randlichen anderen Gehölzstrukturen haben eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften durch die Planung beeinträchtigt wird.

Landschaftsbild

Es handelt sich bei dem Plangebiet um einen bereits besiedelten Ortsteil, der nahezu komplett bebaut ist. Im Süden befinden sich ein Sportplatz und ein Reitstall mit zugehörigen Außenanlagen. Im Osten schließt Wohnbebauung an das Plangebiet an. Zudem ist der Ortsteil von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Das Plangebiet ist bereits weitgehend eingegrünt und die vorhandenen Grundstücke sind angelegt. Diese Eingrünungen sind weiterhin zu erhalten. Eine Einbindung in die Landschaft ist daher zukünftig sichergestellt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Innerhalb des Geländes verbleibt der Blick auf die Ortslage mit ihren vorhandenen Gebäuden, Nebenanlagen und Verkehrsflächen.

Bewertung

Es ist davon auszugehen, dass, wenn die festgesetzte Eingrünung erhalten wird, keine weiteren Eingrünungsmaßnahmen erforderlich werden.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Landschaftsbild durch die Planung beeinträchtigt wird.

Mensch, menschliche Gesundheit

Ein Wohngebiet birgt keine Risiken für das Schutzgut Mensch. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die wenigen neuen Gebäude wird sich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin als Siedlungsgebiet mit ihren Garten- und Infrastruktur-flächen genutzt werden. Mit Immissionen aus der Landwirtschaft ist zu rechnen.

Bewertung

Die Ausweisung von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA 1 - WA 4) sowie einer 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Dorfgemeinschaftshaus, Bauhof sowie sportlichen und sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen' und einer 'Fläche für Versorgungsanlagen' wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen. Auch der geplante öffentliche Parkplatz wird sich nicht negativ auswirken.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Mensch durch die Planung beeinträchtigt wird.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Laut dem Digitalen Atlas Nord befindet sich das Plangebiet nur in kleinen Bereichen im Norden im Bereich der Pumpstation und im Süden in einem archäologischen Interessensgebiet (vgl. nachfolgende Abbildung). Kulturdenkmäler sind nicht bekannt.

Abbildung 7: Lage des Archäologischen Interessensgebietes (Quelle: https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/)

Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Seitens des Archäologischen Landesamtes wurde mit Schreiben vom 06.05.2022 mitgeteilt, dass keine Bedenken bezüglich der Planung bestünden und keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG festgestellt werden konnten.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine Eingriffe.

Fläche

Im vorliegenden Fall werden Freiflächen (Gartenflächen) innerhalb des Siedlungsgebietes in Anspruch genommen. Zudem soll im Südosten ein öffentlicher Parkplatz errichtet werden. Die Fläche wird bereits als Sportplatz genutzt und schließt unmittelbar an die bebauten Bereiche an. Zudem sind lediglich Teilversiegelungen beabsichtigt. Der Parkplatz soll wasser- und luftdurchlässig angelegt werden.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Es würde keine Inanspruchnahme der aufgeführten Flächen erfolgen.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

C) Kurzzusammenfassung

Die Überplanung bereitet zusätzliche Bodenversiegelungen bzw. einen damit verbundenen Freiflächenverbrauch vor. Geschützte Biotope sind vorhanden.