Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Noer für das Gebiet südlich L285, westlich Bebauung "Möhlenbarg" sowie nördlich und östlich landwirtschaftlicher Flächen (Ortschaft Lindhöft)

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3 Ermittlung des Eingriffs - Anwendung der Eingriffsregelung

Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes

Es ist die Ausweisung von 4 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA 1 - WA 4) sowie die Ausweisung einer 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Dorfgemeinschaftshaus, Bauhof sowie sportlichen und sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen' und einer 'Fläche für Versorgungsanlagen' geplant. Die Erschließung der WA erfolgt über die bereits vorhandenen Verkehrsflächen. Zudem soll im Südosten ein öffentlicher Parkplatz geschaffen werden. Der Parkplatz soll wasser- und luftdurchlässig angelegt werden, dies ist entsprechend textlich festgesetzt.

Schutzgut Boden

Durch die Planung werden Flächenversiegelungen durch den Bau der Gebäude mit ihren Hofflächen und Nebenanlagen und den geplanten öffentlichen Parkplatz vorbereitet.

1. Flächenversiegelungen - Vollversiegelung

Für den Großteil des Plangebietes gilt die BauNVO 1968 (der Ursprungsplan und seine 1. Änderung sind aus den Jahren 1971 und 1976). Bei dieser wurden Nebenanlagen nicht mit angerechnet. Das bedeutet, dass sie zulässig waren. Durch die jetzige Neuaufstellung wird die Versiegelungsmenge daher weiter begrenzt, auch wenn die GRZ erhöht wird. Vorher konnten in diesen Bereichen theoretisch 100 % versiegelt werden. Dies ist jetzt durch die Neuaufstellung nicht mehr möglich.

Für den Bereich der 3., 4. und 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 gilt bereits die BauNVO 1990, da die Änderungen aus den Jahren 1998, 2012 und 2016 stammen. Dies betrifft den Bereich zwischen 'Gettorfer Weg' und 'Schulkoppel'. In diesen Änderungen betrifft dies Teile des WA 1 und WA 2 sowie die 'Fläche für Gemeinbedarf'.

Abbildung 8: Auszug aus der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2. Zwischen 'Gettorfer Weg' und 'Schulkoppel' liegt der Bereich der 3., 4. und 5. Änderung des alten Bebauungsplanes Nr. 2 und damit gilt hier die BauNVO 1990.

Für die Ausgleichsberechnung wird daher nur der Teil des WA 1 (20.259 m²) und WA 2 (5.183 m²) innerhalb dieser Fläche sowie die 'Fläche für Gemeinbedarf' (2.497 m²) betrachtet. Außerdem wird der derzeit noch unbeplante Bereich im Westen (5.785 m²) berücksichtigt.

Versiegelung im 'Allgemeinen Wohngebiet 1' (WA 1, Teilfläche zwischen 'Schulkoppel' und 'Gettorfer Weg').

Für das WA 1 wird eine Grundflächenzahl (GRZ 1) von 0,3 festgesetzt. (Teil-)Flächengröße WA 1: 20.259 m² Der Bebauungsplan schließt eine Überschreitung der Grundfläche nicht aus. Diese darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO um max. 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen überschritten werden. GRZ 2: 0,3 x 0,5 = 0,15 20.259 m² x (0,3 + 0,15) ./. bereits zulässige Versiegelungen durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2: GRZ 1 = 0,25, Überschreitung der GRZ gem. § 19 Abs. 4 BauNVO: 50 % 20.259 m² x 0,25 = 5.065 m² 5.065 m² x 0,5 = 2.533 m² 7.598 m² 9.117 m² 7.598 m²
Mögliche zusätzliche Versiegelung im Teil-WA 11.519 m²

Versiegelung im 'Allgemeinen Wohngebiet 1' (WA 1, Teilfläche derzeit unbeplanter Bereich im Westen).

Für das WA 1 wird eine Grundflächenzahl (GRZ 1) von 0,3 festgesetzt. (Teil-)Flächengröße WA 1 im Westen: 5.785 m² Der Bebauungsplan schließt eine Überschreitung der Grundfläche nicht aus. Diese darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO um max. 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen überschritten werden. GRZ 2: 0,3 x 0,5 = 0,15 5.785 m² x (0,3 + 0,15) ./. bereits vorhandene Versiegelungen: ca. 1.255 m² 2.603 m² 1.255 m²
Mögliche zusätzliche Versiegelung im Teil-WA 1 im Westen1.348 m²

Versiegelung im 'Allgemeinen Wohngebiet 2' (WA 2).

Für das WA 2 wird eine Grundfläche (GRZ) von 375 m² und 55 m² festgesetzt. Grundfläche gesamt: 430 m² Der Bebauungsplan schließt eine Überschreitung der Grundfläche nicht aus. Diese darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO um max. 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen überschritten werden. 430 m² + (430 x 0,5) ./. bereits vorhandene Versiegelung ca. 645 m² (keine Änderung zu den bisherigen Festsetzungen) 645 m² 645 m²
Mögliche zusätzliche Versiegelung im WA 20 m²

Versiegelung 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Dorfgemeinschaftshaus/Bauhof/sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen'.

Für die 'Fläche für Gemeinbedarf' wird eine Grundflächenzahl (GRZ 1) von max. 0,6 festgesetzt. Flächengröße: 2.497 m² Der Bebauungsplan schließt eine Überschreitung der Grundfläche nicht aus. Diese darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO um max. 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. 2.497 m² x 0,8 ./. bereits vorhandene Versiegelungen durch die 3. Änderung des BPL 2: GRZ 1 = 0,3, für Nebenanlagen durfte die GRZ um bis zu 50 % überschritten werden. 2.497 m² x (0,3 + 0,15) = 1.998 m² 1.124 m²
Mögliche Versiegelung in der 'Fläche für Gemeinbedarf'874 m²

Versiegelung der Verkehrsflächen: Die Straßenverkehrsflächen sind bereits vorhanden.

Summe der Flächenversiegelung - Vollversiegelungen gesamt: 3.742

2. Flächenversiegelungen Teilversiegelungen

Es werden im Südosten 'Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung' (öffentliche Parkflächen) festgesetzt. Der Parkplatz soll wasser- und luftlässig angelegt werden. Dies ist in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 09. e) festgesetzt. Daher werden für diese Fläche entsprechende Teilversiegelungen berücksichtigt. Die Fläche weist eine Größe von 2.613 m² auf.

Summe der Flächenversiegelung - Teilversiegelungen gesamt: 2.613 m²

Darüber hinaus werden keine Teilversiegelungen festgesetzt.

Die oben aufgeführten Flächenversiegelungen (Vollversiegelungen und Teilversiegelungen) stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar.

Schutzgut Wasser

Oberflächenwasser

Im Nordwesten des Plangebietes verläuft der verrohrte Vorfluter 1 g. Das Gewässer wird durch den Wasser- und Bodenverband Aschau unterhalten. Es wird auf die entsprechende Verbandssatzung verwiesen. Entlang des Gewässers sind auf beiden Seiten Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, in der Planzeichnung festgesetzt. Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, ist die Errichtung bauliche Anlagen jeglicher Art unzulässig. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art sowie die Bepflanzung mit tiefwurzelnden Sträuchern oder Bäumen.

Grundwasser

Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Laut 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016', stehen im Plangebiet überwiegend Lehmsande über Lehm an.

Lehmböden weisen keine gute Versickerungsfähigkeit auf. Darüber hinaus besteht in der Gemeinde Noer ein Anschluss- und Benutzungszwang. Das anfallende Oberflächenwasser wird daher zentral abgeleitet.

Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser ist aufgrund der mangelnden Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht zu erwarten. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde darüber in Kenntnis zu setzen.

Schutzgut Klima/Luft

Die Ausweisungen bzw. Neuordnung von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA) und die damit verbundenen zusätzlichen Flächenversiegelungen werden nur geringe Auswirkungen auf das Lokalklima haben. Festsetzungen zum Klimaschutz werden durch den Bebauungsplan getroffen.

Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Verlust von Biotopflächen

Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz

Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt.

Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz

  • Gartenflächen
  • Grünflächen (Sportplatz)

Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden.

Beeinträchtigung von geschützten Tierarten (Artenschutz)

Auf den Artenschutz wird in Kap. 5.4 eingegangen.

Schutzgut Landschaftsbild

Es handelt sich bei dem Plangebiet um einen bereits besiedelten Ortsteil, der nahezu komplett überplant und bebaut ist. Im Süden befinden sich ein Sportplatz und ein Reitstall mit zugehörigen Außenanlagen. Im Osten schließt Wohnbebauung an das Plangebiet an. Zudem ist der Ortsteil von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Das Plangebiet ist bereits weitgehend eingegrünt. Diese Eingrünungen sind auch weiterhin zu erhalten. Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.

5.4 Prüfung der Belange des Artenschutzes gemäß BNatSchG

Aufgrund der Vorschriften zum Artenschutz nach § 44 BNatSchG ist zu prüfen, ob durch die Planung 'besonders geschützte' oder 'streng geschützte' Tier- und Pflanzenarten betroffen sind.

Fledermäuse

Alle heimischen Fledermausarten stehen im Anhang IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und zählen damit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG zu den 'streng geschützten' Arten.

Im Plangebiet befinden sich Bäume, die die nötige Stärke aufweisen, um von Fledermäusen als Tagesverstecke genutzt zu werden.

Es besteht eine artenschutzrechtliche Relevanz.

Die Großbäume werden jedoch vollständig erhalten, sodass eine Beeinträchtigung von Fledermäusen ausgeschlossen werden kann. Sollten dennoch Großbäume (Stammdurchmesser > 40 cm) oder Gebäude beseitigt werden müssen, sind diese vor der Beseitigung von einem Sachverständigen auf Fledermausbesatz zu prüfen.

Haselmaus

Die Knicks und die weiteren randlichen Gehölzstrukturen könnten aufgrund ihrer Gehölzzusammensetzung als Lebensraum für die Haselmaus geeignet sein. Laut der 'Vorkommenswahrscheinlichkeit von Haselmäusen' von der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein liegt die Gemeinde Noer im Hauptverbreitungsgebiet von Haselmäusen. In der Roten Liste des Landes Schleswig-Holstein ist die Haselmaus als 'stark gefährdet' eingestuft (RL SH 2) und hat nur ein geringes Vorkommen. Der Erhaltungszustand wird als 'ungünstig' bewertet.

Es besteht eine artenschutzrechtliche Relevanz.

Die dichten Gehölzstrukturen im Plangebiet werden vollständig erhalten. Es ergeben sich daher keine Beeinträchtigungen für Haselmäuse, da ihr Lebensraum vollständig erhalten bleibt.

B) Europäische Vögel

Alle europäischen Vogelarten zählen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG zu den 'besonders geschützten' Arten.

Die Gehölzstrukturen im Plangebiet bieten Brutplätze für mehrere Vogelarten. In den dichten Gehölzen sind Arten wie Amsel, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle sowie verschiedene Grasmücken-Arten zu erwarten. In den Bäumen können sowohl Vogelarten vorkommen, die im Geäst brüten (Buchfink, Ringeltaube, Elster), als auch Vogelarten, die in Baumhöhlen brüten (Kohlmeise, Blaumeise, Buntspecht, Kleiber). Die zu erwartenden Vogelarten sind allesamt weit verbreitet und allgemein häufig. Sie weisen daher einen günstigen Erhaltungszustand auf. Die vorgenannten Vogelarten zählen zu den europäischen Vogelarten und unterliegen dem besonderen Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz.

Es handelt sich um einen bereits bestehenden und nahezu vollständig bebauten Ort. Das Vorhandensein eines Bruthabitates für Offenlandbrüter (u. a. Kiebitz, Feldlerche) kann daher ausgeschlossen werden. Die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen könnten hingegen ein solches Bruthabitat darstellen. Diese sind aber nicht Gegenstand der Planung.

Da im Plangebiet europäische Vogelarten vorkommen, besteht eine arten-schutzrechtliche Relevanz.

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen sowie die Baufeldräumung nur außerhalb der gesetzlichen Sperrfrist in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.

Ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten aus den Tiergruppen 'Amphibien', 'Reptilien' und 'Wirbellose' (Insekten) kann ausgeschlossen werden.

Flora

Für die Biotoptypen, die im Plangebiet festgestellt wurden, kann ein Vorkommen von hochgradig spezialisierten Pflanzenarten, die europarechtlich geschützt sind, ausgeschlossen werden.

Fazit

Durch die Planung ergibt sich gegebenenfalls eine Betroffenheit für Vogel- und Fledermausarten. Wenn die genannten Auflagen eingehalten werden, ergeben sich keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG.

5.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

A) Prognose bei Durchführung der Planung

Schutzgut Boden

Die Neuordnung einer bereits nahezu vollständig bebauten Ortschaft führt zu weiteren Flächenversiegelungen mit den dazugehörigen Abgrabungen für die Herstellung der Gründungen für die Anlage der zukünftigen Gebäude sowie der befestigten Hof- und Rangier- bzw. Stellplatzflächen. Auch der geplante öffentliche Parkplatz im Südosten bringt Teilversiegelungen mit sich. Die Böden weisen insgesamt eine allgemeine Schutzwürdigkeit auf (vgl. Kap. 5.2.1 B). Es werden ca. 3.742 m² Boden zusätzlich vollversiegelt und ca. 2.613 m² teilversiegelt.

Das Plangebiet befindet sich in kleinen Bereichen in einem archäologischen Interessensgebiet. Seitens des Archäologischen Landesamtes wurde mit Schreiben vom 06.05.2022 mitgeteilt, dass keine Bedenken bezüglich der Planung bestünden und keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG festgestellt werden konnten.

Im Zuge der Maßnahmen sind die Vorgaben des Baugesetzbuches (u. a. § 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, § 12), des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u. a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen.

Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002.) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde darüber in Kenntnis zu setzen.

Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe nach § 14 BNatSchG dar, die gemäß § 15 BNatSchG durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden müssen.

Schutzgut Wasser

Aufgrund der anstehenden Lehmböden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet nicht möglich. Es ist daher vorgesehen, das Oberflächenwasser zentral abzuführen. Der Vorfluter 1 g wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Es werden beidseitig Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, festgesetzt.

Die Planung führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.

Schutzgut Klima und Luft

Die Nachverdichtung und die Anlage eines Parkplatzes werden zu der Beseitigung von Gartenflächen und kleineren Grünflächen führen. Dies hat nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima und Luft'. Versiegelte Flächen und Gebäudestrukturen verstärken jedoch lokalklimatisch eine Wärmereflexion. Es ist bereits ein erheblicher Versiegelungsgrad vorhanden. Zudem ist davon auszugehen, dass im den WA 1 und WA 4 über 55 % der zukünftigen Wohngebietsfläche als Grün- bzw. Gartenflächen ausgebildet werden, da hier eine GRZ von 0,45 nicht überschritten werden darf. Im WA 2 ist es sogar ein deutlich höherer Anteil, da hier überhaupt nur 645 m² versiegelt werden. Im WA 3 hingegen darf ein höherer Versiegelungsgrad erreicht werden. Hier sind aber trotzdem aufgrund der festgesetzten Grundflächenzahlen Freiflächen von 40 % zu erwarten. Lediglich die Fläche für Gemeinbedarf wird zukünftig ca. 20 % Freifläche ausweisen, da hier bis zu 80 % versiegelt werden dürfen. Es ist davon auszugehen, dass auf dem unversiegelten Anteil geschlossene Vegetationsdecken in Form von Rasenflächen überwiegen werden, da festgesetzt ist, dass die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke mit Ausnahme der nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes dort zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LBO wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind. Die flächige Gestaltung mit Kies und Schotter oder Kunstrasen ist unzulässig.

Für den geplanten Parkplatz im Südosten ist festgesetzt, dass dieser wasser- und luftdurchlässig anzulegen ist.

Die Berücksichtigung von Klimagesichtspunkten ist möglich, z. B. ist eine Energiegewinnung durch erneuerbare Energien oder die Errichtung von Gründächern allgemein zulässig. Bei der Errichtung von Gründächern darf von der vorgegebenen Dachform, -neigung und -farbe abgewichen werden.

Die Dachflächen der zukünftigen Gebäude können zur Energiegewinnung genutzt werden, da der Bebauungsplan geneigte Dächer für Hauptgebäude vorgibt und Photovoltaikanlagen auf Dach- und Wandflächen im Plangebiet allgemein zulässig sind.

Es ist daher davon auszugehen, dass sich bei der Umsetzung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima ergeben.

Schutzgut Pflanzen und Tiere

Das geplante Vorhaben wird zu der Beseitigung von Gartenflächen und Grünflächen führen. Geschützte Biotope und Großbäume werden erhalten. Die Gemeinde plant außerdem, eine Baumschutzsatzung zu erlassen, weshalb zukünftig auch weitere vorhandene Bäume geschützt sein werden.

Die nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützten Knicks sind dauerhaft zu erhalten und dürfen nicht mit Boden angefüllt oder mit nicht-einheimischen Gehölzen bepflanzt werden.

Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 ist beim Erhalt und der Pflege der Knicks zu beachten.

Zum Schutz erhalten die Knicks, sofern die bereits vorhandene Bebauung es zulässt, einen 3 m breiten Knickschutzstreifen. Innerhalb der festgesetzten Knickschutzstreifen ist die Errichtung - auch baugenehmigungsfreier - hochbaulicher Anlagen unzulässig. Ebenso unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art.

Die als gesetzlich geschütztes Biotop ausgewiesene 'Lindenallee' ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen. Unzulässig sind Flächenversiegelungen, Bodenbefestigungen, Aufschüttungen, Abgrabungen sowie die Lagerung von Gegenständen und Materialien jeglicher Art.

Außerdem werden weitere Bäume und Gehölzflächen zum Erhalt festgesetzt. Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als zu erhalten festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen (weitere Bäume werden zukünftig noch durch die zu erlassene Baumschutzsatzung geschützt).

Die in der Planzeichnung als zu erhalten festgesetzten Gehölzflächen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.

Außerdem sind die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke mit Ausnahme der nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes dort zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LBO wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen. Die flächige Gestaltung mit Kies und Schotter oder Kunstrasen ist unzulässig. Für den geplanten Parkplatz im Südosten ist festgesetzt, dass dieser wasser- und luftdurchlässig anzulegen ist.

Zum Schutz der Umgebung sind die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphasen eingesetzt werden, so auszurichten, dass nur das Baustellengebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.

Schutzgut Landschaftsbild

Es handelt sich bei dem Plangebiet um einen bereits besiedelten Ortsteil, der nahezu komplett überplant und bebaut ist. Im Süden befinden sich ein Sportplatz und ein Reitstall mit zugehörigen Außenanlagen. Im Osten schließt Wohnbebauung an das Plangebiet an. Zudem ist der Ortsteil von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Das Plangebiet ist bereits weitgehend eingegrünt. Diese Eingrünungen sind auch weiterhin zu erhalten. Eine Einbindung in die Landschaft wird daher zukünftig sichergestellt.

Schutzgut Mensch

In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das Plangebiet einwirken, als auch, indem sie vom Plangebiet ausgehen.

Es handelt sich um eine bereits vorhandene Ortschaft. Wohngebiete bergen keine zusätzlichen Risiken für das Schutzgut Mensch. Es werden nur einige wenige zusätzliche Baumöglichkeiten und ein öffentlicher Parkplatz geschaffen. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die zukünftigen Anwohner wird sich unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen.

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Das Plangebiet liegt nur in kleinen Bereichen in einem Archäologischen Interessensgebiet. Seitens des Archäologischen Landesamtes wurde mit Schreiben vom 06.05.2022 mitgeteilt, dass keine Bedenken bezüglich der Planung bestünden und keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG festgestellt werden konnten.

Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Schutzgut Fläche

Die Planung bereitet eine Nachverdichtung eines bestehenden Ortsteils vor. Freiflächen der Ortschaft werden in Anspruch genommen.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.

Bau des geplanten Vorhabens (der geplanten Entwicklung)

Es ist im Vorfeld der jeweiligen Bebauungen mit der Baufeldräumung und ggf. der Erschließung zu rechnen.

Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle

Während der Bauphase ist mit erheblichen Fahrzeugbewegungen im Gelände zu rechnen. Dies kann zu Geräuschentwicklungen führen. Zudem werden weitere Versiegelungen durch die Umsetzung der Planung vorbereitet. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen; so ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der baulichen Anlagen zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen.

Im Zuge der Maßnahmen sind die Vorgaben des Baugesetzbuches (u. a. § 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, § 12), des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG u. a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u. a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002.) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde darüber in Kenntnis zu setzen.

Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, ist die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' zu berücksichtigen.

Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind mit Ausnahme der nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes dort zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LBO wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen. Die flächige Gestaltung mit Kies und Schotter oder Kunstrasen ist unzulässig. Zielsetzung dieser Regelung ist es, eine Gestaltung der unbebauten Flächen der Wohngrundstücke in Form von Schottergärten weitgehend zu unterbinden und eine biologische Artenvielfalt zu stärken. Vermehrt setzen Gartenbesitzer auf die vermeintlich pflegeleichtere Gartengestaltung mit Kies und Steinen. Schottergärten wirken sich negativ auf das Kleinklima aus und zerstören Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Durch die zunehmende Versiegelung der Böden ist es vor allem für Vögel und Insekten nicht möglich, ausreichend Nahrung zu finden. Darüber hinaus sorgen Schottergärten für eine Aufheizung der Böden und fungieren als Wärmespeicher. Durch die Abdichtung mit Folien kann es bei Starkregenereignissen zu Überschwemmungen kommen. Auf Grünflächen mit Bepflanzungen werden die Regenmassen hingegen gepuffert.

Für den geplanten Parkplatz im Südosten ist festgesetzt, dass dieser wasser- und luftdurchlässig anzulegen ist.

Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima

Durch die Planung entstehen keine besonderen klimaschädigenden Auswirkungen.

Eingesetzte Techniken und Stoffe

Es sind derzeit keine besonderen Verfahren und Stoffe bekannt.

Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphasen eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Baustellengebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.

Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen

Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Die Ortschaft besteht bereits, die einzelnen neuen Grundstücke bergen keine Risiken für die Umwelt. In räumlicher Nähe befinden sich auch keine Gebäude bzw. Betriebe, die auf das Plangebiet katastrophenartig einwirken könnten.

Kumulierung mit benachbarten Nutzungen und Vorhaben

Mit benachbarten Nutzungen sind derzeit keine Kumulationen ersichtlich.

B) Kurzzusammenfassung

Die Planung wird zu der Beseitigung von Gartenflächen und einzelnen kleineren Grünflächen führen. Zudem werden weitere Flächenversiegelungen durch den Bau der zukünftigen, zusätzlichen Gebäude mit ihren Hof- und Rangier- bzw. Stellplatzflächen und den öffentlichen Parkplatz hervorgerufen. Es erfolgt außerdem in kleinen Teilen ein Eingriff in ein archäologisches Interessensgebiet. Seitens des Archäologischen Landesamtes wurde mit Schreiben vom 06.05.2022 mitgeteilt, dass keine Bedenken bezüglich der Planung bestünden und keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG festgestellt werden konnten.

Beim Umgang mit dem Boden sind die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731, die Witterung beim Befahren des Bodens, nach Bauende die Auflockerung des Untergrundes vor Auftrag des Oberbodens und der sachgerechte Umgang zu beachten sowie die Versiegelungsmenge zu überprüfen. Sollte Bodenmaterial von anderer Stelle aufgebracht werden, ist § 12 BBodSchG zu beachten. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde darüber in Kenntnis zu setzen. Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist die DIN-Norm 18920 zu beachten. Es erfolgt ein Flächenverbrauch.