6. Kosten
Durch die Inhalte des Bebauungsplanes sind für die Gemeinde keine Kosten zu erwarten.
Durch die Inhalte des Bebauungsplanes sind für die Gemeinde keine Kosten zu erwarten.
Nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden, wenn aufgrund einer Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Darüber hinaus sind im Sinne des § 1a (2) BauGB die in § 2 BBodSchG genannten Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern sowie die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 (1) BNatSchG zu berücksichtigen.
Durch die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplanes erfolgen keine zusätzlichen Versiegelungen im Plangebiet. Die Erweiterung des bestehenden Verbrauchermarktes erfolgt auf einer bereits versiegelten Stellplatzfläche. Die Funktionen des Bodens sind bereits erheblich beeinträchtigt. Festgesetzte Knickschutzstreifen zu angrenzenden Knicks bleiben unberührt. Auch die im Ursprungsplan festgesetzten Anpflanzungen von Einzelbäumen entlang der nordwestlichen und nordöstlichen Plangebietsgrenze gelten unverändert fort. Das relativ neue Gebäude bietet keine geeigneten Lebensräume geschützter Tierarten. Eingriffe im Sinne des BNatSchG oder Konflikte mit den Artenschutzbestimmungen erfolgen entsprechend nicht.
Der Ursprungsplan setzt für die bestehenden Knickstrukturen und die vorgelagerten Knickschutzstreifen Sondergebiet und Maßnahmenflächen fest. Die Knicks werden nachrichtlich übernommen. Diese Regelungen haben sich in den letzten Jahren mit Bestand des Verbrauchermarktes am Standort bewährt. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes verdeutlicht die Gemeinde die Maßnahmen zum Knickschutz, indem sie die Festsetzungen zum Sondergebiet für den Knickschutzstreifen zurücknimmt und die Flächen als Grünfläche ausweist. An der nachrichtlichen Übernahme der Knicks wird jedoch weiterhin festgehalten, eine Entwidmung ist nicht vorgesehen.
Mit der 1. Änderung wird es ermöglicht, den Verbrauchermarkt um rd. 11 m parallel zum Knick zu erweitern. In diesem Bereich steht derzeit eine 5 m hohe Lärmschutzwand. Diese Wand soll mit Erweiterung des Verbrauchermarktes stehen bleiben. Der neue Gebäudeteil wird versetzt davor gebaut. Weitere Baumaßnahmen am Gebäude oder an der vorhandenen Stellplatzfläche sind nicht vorgesehen. Beeinträchtigungen der angrenzenden Knicks werden somit vermieden.
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26, 1. Änderung der Gemeinde Lütjensee wurde von der Gemeindevertretung in der Sitzung am gebilligt.
Lütjensee,
Bürgermeisterin