Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Dörphof für das "Baugebiet Alt Dörphof"

Begründung

3.7.2 Immissionen durch Gewerbelärm

Unmittelbar nördlich angrenzend an den Plangeltungsbereich befindet sich das Betriebsgelände der HaGe Dörphof für den Umschlag bzw. die Lagerung von Getreide und Düngemitteln. Durch die DEKRA Automobil GmbH aus Hamburg wurde im März 2021 eine schalltechnische Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen des Gewerbebetriebs HaGe Nord im Rahmen der Bauleitplanung für den Neubau einer Kindertagesstätte in Dörphof erstellt.

Die Stellungnahme kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

"Die Ermittlung der Beurteilungspegel Lr des Straßenverkehrslärms erfolgte nach den Bestimmungen der RLS-19 unter Abschnitt 5 dieser Untersuchung. Die gewählte Berechnungsmethode ist als konservativ zu bezeichnen (vgl. Abschnitt 5.2). Ergebnis der Berechnungen ist, dass sich im Bereich der geplanten Baugrenzen im Plangebiet auf Höhe des 1. OG/DG folgende Beurteilungspegel ergeben:

- tags (6-22h) LrT 53 dB(A)

- nachts (22-6h) LrN 46 dB(A).

Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Beiblatt 1) für allgemeine Wohngebiete von tags OWT,WA = 55 dB(A) und nachts OWN,WA = 45 dB(A) werden tags im gesamten Plangebiet und nachts im Großteil des Plangebiets unterschritten. Durch Unterschreitung der genannten Orientierungswerte liegt im Sinne der DIN 18005-1 (Beiblatt 1) - mit Ausnahme eines Baufeldes im südöstlichen Teil des Plangebiets - eine „besonders ruhige Wohnlage" vor. Legt man im Rahmen der Abwägung die Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV für Wohngebiete mit IGWT = 59 dB(A) im Tageszeitraum und IGWN = 49 dB(A) im Nacht-zeitraum zu Grunde, so ist festzustellen, dass diese im gesamten Plangebiet unterschritten werden. Da der Orientierungswert der DIN 18005-1 (Beiblatt 1) wie auch der Immissionsgrenzwert der 16. BlmSchV im Tageszeitraum unterschritten wird, sind zum Schutz von wohnlich genutzten Außenbereichen (Terrassen/Balkone) weder aktive Schallschutzmaßnahmen (bspw. Lärmschutzwall) noch Vorgaben zur Fassadenanordnung erforderlich.

Dem Abschnitt 6 dieser Untersuchung kann entnommen werden, dass für schutzbedürftige Räume maßgebliche Außenlärmpegel von La 60 dB anzusetzen sind. Maßgeblich für alle schutzbedürftigen Räume (Büroräume wie auch Wohn- und Schlafräume) sind die im Anhang 4.1 [der Untersuchung] dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel.

Da sich bei maßgeblichen Außenlärmpegeln von La 60 dB lediglich ohnehin einzuhaltende Mindestanforderungen nach DIN 4109-1 ergeben, kann auf eine Festsetzung von darüberhinausgehenden passiven Schallschutzmaßnahmen verzichtet werden.

Durch eine Schallimmissionsprognose sind zusätzlich die Geräuschimmissionen im Plangebiet durch die gewerblichen Nutzungen der HaGe Nord zu ermitteln und zu beurteilen. Die Ermittlung der Beurteilungspegel erfolgte nach den Bestimmungen der TA Lärm (vgl. Abschnitt 7.2) [der Untersuchung] anhand der unter Abschnitt 7.3 aufgeführten Emissionsansätze.

Ergebnis ist, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm (entspr. Orientierungswert der DIN 18005-1, Beiblatt 1) für allgemeine Wohngebiete (WA) von IRWT = 55 dB(A) im Bereich der geplanten Baugrenze für den Regelfall („11. lautester Tag im Jahr") erreicht oder unterschritten wird.

Die Nutzungen der HaGe Nord stellen im Tageszeitraum die maßgeblichen Geräuschimmissionen dar, so dass auch in Summe durch weiter entfernt befindliche gewerbliche Nutzungen (bspw. Windkraft-Vorranggebiet) keine relevante Richtwertüberschreitung für den Regelfall zu erwarten ist.

Für den Maximalfall während der Getreideernte („maximal 10 Tage im Jahr") kann der vorgenannte Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete im Bereich der nordöstlichen Baugrenzen überschritten werden. Es ist zu empfehlen, hierauf unter „Hinweise im Bebauungsplan" sowie bei den Kauf-verträgen hinzuweisen. Für seltene Ereignisse kann an bis zu 10 Tagen im Jahr ein erhöhter Richtwert nach Ziffer 6.3 TA Lärm von tags IRWT,selt. Ereign. = 70 dB(A) herangezogen werden, der deutlich unterschritten wird. Unzumutbare Wohnverhältnisse sind im Plangebiet somit nicht zu erwarten.

Legt man im Bereich der südlichen Außenfläche der HaGe Nord einen Maximalpegel von LWA,max = 120 dB(A) für kurzzeitige Geräuschspitzen zugrunde, wird im Bereich der Baugrenze des geplanten Wohngebietes der zulässige Wert für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten.

Eine abschließende immissionsschutzrechtliche Beurteilung bleibt den Genehmigungs- und Planungsbehörden vorbehalten.

Die 55 dB(A)-Linie wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen und die Baugrenze auf dem geplanten Grundstück Nr. 21 entsprechend eingekürzt, sodass im gesamten Plangebiet die Orientierungswerte eingehalten werden.

3.7.3 Staubimmissionen

Unmittelbar nördlich angrenzend an den Plangeltungsbereich befindet sich das Betriebsgelände der HaGe Dörphof für den Umschlag bzw. die Lagerung von Getreide und Düngemitteln. Durch die DEKRA Automobil GmbH aus Bielefeld wurde im September 2020 im Rahmen einer Staubimmissionsprognose die Staubimmissionen durch den Betrieb der HaGe Dörphof im Bereich der B-Pläne Nr. 5 und Nr. 6 aufgezeigt. Zu betrachten waren hierbei die Feinstaubbelastung sowie eine mögliche Staubdeposition (Gesamtstaub).

Die Staubimmissionsprognose kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

"Das Gemäß TA Luft vorgegebene Jahresmittel für Feinstaub PM10 von 40 μg/m³ wird unter Berücksichtigung der umgebungstypischen Vorbelastung eingehalten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die 35 zulässigen Überschreitungen des 24-Stunden-Mittels von 50 μg/m³ innerhalb eines Jahres ebenfalls unterschritten werden.

Das Jahresmittel für Staubniederschlag gemäß TA Luft von 0,35 g/(m²d) wird durch das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der umgebungstypischen Vorbelastung ebenfalls eingehalten."

Eine abschließende immissionsschutzrechtliche Beurteilung bleibt den Genehmigungs- und Planungsbehörden vorbehalten.

3.7.4 Allgemeine Hinweise

Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.