3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Bauweise
In den außen liegenden Grundstücken des Allgemeinen Wohngebietes, südlich und westlich der Erschließungsstraße, werden Einzelhäuser in offener Bauweise festgesetzt, im Bereich der innenliegenden Grundstücke, östlich der Erschließungsstraße sowie entlang der Stichstraßen, sind zudem auch Doppelhäuser zulässig, was dem Charakter der gewollten Nutzung und der umgebenden Bebauung entspricht.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in allen Bauflächen durch Baugrenzen festgesetzt und sollen einen weitgehenden Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen. Sie sind deswegen nicht als grundstücksbezogene Baufenster, sondern großflächig und grundstücksübergreifend ausgebildet. Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrenzen ein.
Zu den in Richtung Süden und Westen als Abgrenzung zum Außenbereich vorgesehenen privaten Grünflächen wird durch die Baugrenze ein Abstand von 2 m eingehalten.
Weiterhin halten die Baugrenzen zur Verkehrsfläche der Haupterschließungsstraße Abstände von 5 m ein, um durch die größeren Freiflächen entlang des Straßenraumes ein offenes, dörfliches Wohngebiet zu erhalten. Lediglich das südlichste Baufeld für die geplanten Grundstücke Nrn. 10 und 11 kann aufgrund der schmaleren Grundstückszuschnitte bis auf 3 m Abstand an die Straßenverkehrsfläche heran bebaut werden. Die Baugrenzen der Grundstücke entlang der Stichstraßen werden ebenfalls bis auf 3 m an die Verkehrsflächen geführt, um eine optimale Ausnutzung der Grundstücke zu gewährleisten.