Planungsdokumente: 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 - "Gewerbegebiet Klausdorf/Raisdorf"

Begründung

1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen

Die Stadt Schwentinental ist nach der 'Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne' vom 05. September 2019 als Stadtrandkern II. Ordnung festgelegt.

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04. Oktober 2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13. Juli 2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan für den Planungsraum III (alt), Fortschreibung 2000.

Im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP) ist unter Ziffer 2.2 als raumordnerisches Ziel festgelegt, dass "die zentralen Orte und Stadtrandkerne Schwerpunkte für Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen sowie für die wohnbauliche und gewerbliche Entwicklung […] und als solche zu sichern und zu stärken […]" seien.

Die Stadt Schwentinental liegt gemäß LEP im Verdichtungsraum um die Stadt Kiel. Ordnungsräume sind um die schleswig-holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgegrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten. So heißt es unter Ziffer 1.3 im LEP: "In den Ordnungsräumen sollen die Standortvoraussetzungen für eine dynamische Wirtschafts- und Arbeitsplatzentwicklung weiter verbessert werden. Hierzu sollen die Anbindung an die nationalen und internationalen Waren- und Verkehrsströme über Schiene und Straße sowie Luft- und Seeverkehrswege gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Flächen für Gewerbe- und Industriebetriebe sollen in ausreichendem Umfang vorgehalten werden."

Wesentliches Instrument zur Steuerung der Siedlungsentwicklung ist das Konzept der Siedlungsachsen. Um die Nachteile einer weitläufigen, ringförmigen Ausbreitung von Siedlungsflächen im Umland großer städtischer Zentren zu vermeiden, soll die Siedlungsentwicklung in den Ordnungsräumen vorrangig auf Siedlungsachsen erfolgen. Der LEP gibt in der Hauptkarte die Grundrichtung und die Endpunkte der Achsen (äußere Siedlungsachsenschwerpunkte) vor. Die Stadt Schwentinental befindet sich auf der im LEP dargestellten Siedlungsachsengrundrichtung zwischen den Städten Kiel und Preetz.

Gemäß Regionalplan für den Planungsraum III (Stand: 2000) liegt die Stadt Schwentinental ebenfalls auf der Siedlungsachse und im 'baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet eines zentralen Ortes'. Die Siedlungsachse wird von einem 'Regionalen Grünzug' umgeben.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Schwentinental (aufgestellt durch die ehemalige Gemeinde Raisdorf) stellt das Plangebiet als 'Gewerbegebiet' (GE) dar, so dass dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entsprochen wird.

Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan

1.3 Räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt zentral im besiedelten Bereich der Stadt Schwentinental im Gewerbegebiet Klausdorf / Raisdorf und weist eine Größe von ca. 20.074 m² auf. Konkret handelt es sich um das Gebiet 'Klausdorfer Straße Nr. 28 - 36', nördlich 'Klausdorfer Straße', westlich des bestehenden Bauhauses und östlich des Burger Kings.

1.4 Angaben zum Bestand

Das Plangebiet wird bereits gewerblich genutzt und von einem Gebäudekomplex, bestehend aus Büro, Lager und Produktion mit dazugehörigen versiegelten Lager- und Rangierflächen eingenommen. Es handelt sich um das Betriebsgelände der e-nema Gesellschaft für Biotechnologie und biologischen Pflanzenschutz mbH. Das Biotech-Unternehmen stellt auf der Grundlage natürlicher Mikroorganismen biologische Pflanzenschutzmittel her und produziert biotechnische Produkte für Kosmetik- und Lebensmittelindustrie. Neben der Produktion von vorwiegend Pflanzenschutzmitteln ist das Unternehmen auch in der Forschung und Entwicklung neuer Produkte des Geschäftsbereiches aktiv.

Umgeben ist das Plangebiet überwiegend von Gewerbe-, Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben.

Für das Plangebiet gilt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, die am 17. September 1997 Rechtskraft erlangte, in Verbindung mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, die am 21. September 1994 rechtskräftig wurde. Bei beiden Änderungen handelt es sich um textliche Änderungen. Die 5. Änderung trifft Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, während die 2. Änderung den Ausschluss von Spielhallen, Discotheken und Sexshops zum Inhalt hat. Die textlichen Änderungen gelten für den südlichen Bereich des Plangebietes zusammen mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, die am 22. Juni 1994 rechtskräftig wurde. Diese trifft folgende zentrale Festsetzungen:

  • Art der baulichen Nutzung: Gewerbegebiet (GE);
  • es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahr 1977/1986;
  • maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ): 0,6;
  • maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ): 1,6;
  • drei Vollgeschosse (III) als Höchstmaß;
  • maximal zulässige Traufhöhe: 10 m;
  • maximal zulässige Firsthöhe: 14 m;
  • maximal zulässige Höhe besonderer baulicher Anlagen (z. B. Tanklager, Silos, Schornsteine): 15 m.

Ausschnitt aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1

Für den nördlichen Bereich gilt in Verbindung mit der 2. und der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, die am 6. August 1997 rechtskräftig wurde. Mit der Änderung wurde das Baufenster der 1. Änderung nach Norden erweitert. Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan folgende zentrale Festsetzungen:

  • Art der baulichen Nutzung: Gewerbegebiet (GE), für den westlichen Bereich ist ein 'eingeschränktes Gewerbegebiet' (GEe) festgesetzt;
  • es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahr 1990;
  • maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ): 0,6;
  • maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ): 1,6;
  • drei Vollgeschosse (III) als Höchstmaß;
  • maximal zulässige Traufhöhe: 10 m;
  • maximal zulässige Firsthöhe: 14 m;
  • maximal zulässige Höhe besonderer baulicher Anlagen (z. B. Tanklager, Silos, Schornsteine): 15 m.

Ausschnitt aus der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1

Für den Bereich der Zufahrt gilt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1 A, der am 26. November 2008 Rechtskraft erlangte. Dieser sichert planungsrechtlich mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) auf einer privaten Verkehrsfläche die Erschließung des Betriebsgeländes der e-nema.

Ausschnitt aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 A