Planungsdokumente: 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 - "Gewerbegebiet Klausdorf/Raisdorf"

Begründung

3. Inhalte des Bebauungsplans

Bei der Änderung eines Bebauungsplanes gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Vorgehensweise:

  • entweder sie wird in einer Art und Weise durchgeführt, so dass die Satzung allein für sich genommen selbständig lesbar ist und ohne Bezug auf die Ursprungssatzung Rechtskraft entfaltet oder

  • es werden Änderungsbefehle verwendet, die Bezug auf die Festsetzungen der bestehenden Satzung nehmen und diese nur punktuell ändern.

Vorliegend wird die erste Variante angewendet, da die Regelungsinhalte bezogen auf das Plangebiet überschaubar sind. Hinzu kommt in praktischer Hinsicht die leichtere Handhabbarkeit, indem nicht diese 7. Änderung des Bebauungsplanes und die vorhergehenden Fassungen parallel gelesen werden müssen, um die Satzungsinhalte zu verstehen.

3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise etc.

Der städtebaulichen Zielsetzung entsprechend werden gemäß § 8 BauNVO zwei 'Gewerbegebiete' (GE 1 und GE 2) ausgewiesen, die vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen.

Zulässig sind im GE 1 und GE 2 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BauNVO:

  • Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
  • Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
  • Anlagen für sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise können zugelassen werden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO:

  • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, wenn sie für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich sind,
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.

Unzulässig sind die ansonsten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 allgemein und die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen

- Tankstellen,

- Vergnügungsstätten.

Einzelhandelsbetriebe sind innerhalb des Gewerbegebietes vom Grundsatz her ausgeschlossen. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben erfolgt auf Grundlage der Ziffer 2.8 (11) Landesentwicklungsplan (LEP). Es handelt sich um das Ziel der Raumordnung, dass zur Sicherung des landesplanerischen Ziels eines gestuften Versorgungssystems an dafür geeigneten Standorten bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, insbesondere mit Ausweisung gewerblicher Bauflächen, Festsetzungen getroffen werden sollen, die eine dem oben genannten landesplanerischen Ziel zuwiderlaufende Entwicklung durch sukzessive erfolgende Einzelhandelsansiedlungen (Einzelhandels-agglomerationen) ausschließen.

Von dem festgesetzten grundsätzlichen Ausschluss werden allerdings Ausnahmen zugelassen.

So sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Größe von max. 300 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche ausnahmsweise zulässig, wenn sie

- nicht mit Waren und Gütern des täglichen Bedarfs handeln,

- in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Großhandels-, Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb stehen und

- diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.

Ziel der Festsetzung ist die Ansiedlung von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Plangebiet. Diesen Betrieben soll jedoch als untergeordnete Nebeneinrichtung Gelegenheit gegeben werden, ihre Produkte an Endverbraucher zu verkaufen (Direkt-Vermarktung).

Außerdem ist festgesetzt, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ausnahmsweise zulässig sind, wenn sie für den Betriebsablauf unverzichtbar erforderlich sind. Die Beschränkung auch ausnahmsweiser zulässiger Wohnnutzung erfolgt, um nicht unbedingt erforderlichen Wohnraum aus dem Gebiet herauszuhalten und Entwicklungen in Richtung Mischgebiet oder dem Aufbau von Schutzansprüchen, die das Gewerbe behindern, entgegenzuwirken. Der Begriff „zugeordnet“ in der Rechtsvorschrift § 8 (3) Nr. 1 BauNVO vermittelt die tatsächliche Erforderlichkeit der Wohnnutzung im Sinne betrieblicher Abläufe als Voraussetzung für die Ausnahme. Der Anspruch auf eine betriebsbezogene Wohnung resultiert nicht aus der Eigenschaft einer Person als Betriebsinhaber. Vielmehr müssen beispielsweise Produktionsprozesse auch außerhalb normaler Arbeitszeiten zwingend zu überwachen sein und die Anwesenheit und Unterbringung erforderlich machen. Die Unterbringung soll dabei nicht die Qualität von sonstigem Wohnen erreichen, sondern erkennbar nur dem Betriebsablauf dienen.

Grundsätzlich soll betriebsbedingtes Wohnen in Gewerbegebieten möglichst unterbunden werden. Dennoch muss diese allgemein sinnvolle Entwicklung auf den Einzelfall übertragen werden. Beim Plangebiet handelt es sich um einen einzelnen Betrieb, der bereits Betriebsleiterwohnungen besitzt. Durch einen Ausschluss würde eine Schlechterstellung gegenüber dem Ist-Zustand erfolgen. Zudem ist betriebsbedingtes Wohnen für die Betriebsabläufe im hiesigen Fall unerlässlich. Das betriebsbedingte Wohnen befindet sich innerhalb des Gebäudekomplexes. Die Gefahr, dass im Plangebiet beispielsweise ein Einfamilienhaus als Betriebsleiterwohnhaus entsteht, das irgendwann vom Gewerbebetrieb getrennt wird, besteht in diesem konkreten Fall nicht.

Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ansonsten in Gewerbegebieten zulässigen Tankstellen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Sie widersprechen hinsichtlich ihrer teilweise extensiven Platzansprüche und ihres Erscheinungsbildes den Schutzansprüchen und Zielsetzungen der hiesigen Planung. Gleichzeitig ist durch die Ansiedlung von Tankstellen eine Zunahme des Verkehrs zu befürchten.

Ebenso sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, um einen Attraktivitätsverlust des Gebietes zu vermeiden. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten findet seine Ursache darin, dass bereits eine einzelne dieser Anlagen indirekt wirksame Nachbareffekte auslösen kann, die angrenzende Nutzungen beeinträchtigen. Oft sehen sich insbesondere Dienstleistungsbetriebe und Freiberufler nach anderen Standorten um bzw. ziehen die Ansiedlung in der Nähe einer Vergnügungsstätte erst gar nicht in Betracht.

Unter dem Begriff 'Vergnügungsstätte' im städtebaulichen Sinne fallen im Wesentlichen fünf Gruppen von unterschiedlicher Vergnügungsweise:

- Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, einschließlich Sex-Shops mit Videokabinen;

- Diskotheken;

- Spiel- und Automatenhallen;

- Wettbüros und

- Swinger-Clubs.

Gaststätten mit gelegentlichen, unter Umständen auch regelmäßigen Tanzveranstaltungen (z. B. einmal im Monat) sind städtebaurechtlich nicht als Vergnügungsstätten einzustufen und somit zulässig.

Für den westlichen Bereich des Plangebietes ist in den Vorgängerfassungen ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt. Im Laufe der vorangegangen Entwicklung hat sich die Nutzungsstruktur westlich des Plangebietes fast ausschließlich zu Gewerbe, Einzelhandel und Gastronomie hin entwickelt, so dass keine schutzwürdigen Nutzungen unmittelbar angrenzen. Die ursprünglich zur Begründung der Festsetzung eines GEe herangezogene Wohnbebauung an der damaligen 'Kieler Straße' ist nicht mehr vorhanden. Dies hat zur Folge, dass auf die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes verzichtet werden kann und künftig das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen wird.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche Festsetzungen Einfluss genommen. Die Grundflächenzahl (GRZ) wurde gegenüber den Vorgängerfassungen erhöht, um eine bauliche Verdichtung mit besserer Grundstücksauslastung zu gewährleisten. Aufgrund des Flächenbedarfs des Gebäudekomplexes mit den geplanten Erweiterungen sowie der Stellplatzanlage und dem Anlieferbereich mit seinen erforderlichen Rangierflächen wird eine Grundflächenzahl (GRZ) entsprechend der Orientierungswerte der BauNVO (§ 17) von 0,8 festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu einer Grundflächenzahl von max. 1,0 überschritten werden. Zu berücksichtigen ist, dass die festgesetzten Maßnahmen- und die Anpflanzflächen nicht auf die GRZ mit anzurechnen sind und unversiegelt bleiben.

Die großzügig dimensionierten Baufenster werden durch die festgesetzte Grundflächenzahl begrenzt. Die Großzügigkeit der Baufenster liegt darin begründet, genügend Spielraum für die Errichtung der Gebäude unterschiedlicher Nutzungen zur Verfügung zu stellen. Auch die Vorgängerfassungen des Bebauungsplanes haben bereits ein großzügiges Baufenster festgesetzt. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die Entwicklungsmöglichkeiten erweitert und nicht eingeschränkt werden.

Weiterhin wird das Maß der baulichen Nutzung durch die maximal festgesetzte Gebäudehöhe (GH) begrenzt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe im GE 1 beträgt 57,00 m über NHN, was ca. 16 m tatsächlicher Höhe der Baukörper entspricht, und im GE 2 64,00 m über NHN, was ca. 22 m tatsächlicher Höhe der Baukörper entspricht. Bezugspunkt für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) ist das Normalhöhennull (NHN) gemäß dem Deutschen Haupthöhennetz (DHHN) 2016. Die GH von 16,00 m tatsächlicher Höhe im GE 1 entspricht der Gebäudehöhe des bestehenden Gebäudekomplexes. Von dieser Höhenbegrenzung ausgenommen sind untergeordnete Bauteile wie Schornsteine, Antennenanlagen, Blitzableiter, Lüftungsanlagen etc., da von diesen nur geringe optische Beeinträchtigungen ausgehen. Derartige Bauteile dürfen auf einer Fläche von max. 10 % der jeweiligen Gebäude die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) um max. 2,00 m überschreiten.

Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) sowie die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse zum Zwecke der Steuerung des Maßes der baulichen Nutzung, die noch Gegenstand der Vorgängerfassungen dieses Bauleitplans waren, entfällt. Die maximale Gebäudehöhe ist als begrenzendes Maß in dieser Hinsicht ausreichend.

Die festgesetzte abweichende Bauweise (a) stellt sicher, dass auch Baukörper mit einer Länge von mehr als 50 m errichtet werden dürfen. Die seitlichen Grenzabstände der offenen Bauweise sind einzuhalten.

Im gesamten Plangebiet sind Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nur an und auf Gebäuden zulässig, parallel angebracht zur Fassade oder zum Dach. Unzulässig sind aufgeständerte oder überkragende Anlagen sowie selbständige oder freistehende Solaranlagen. Die Festsetzung findet ihre Ursache darin, dass das Gewerbegebiet in erster Linie dem üblichen Gewerbe und nicht einer flächenintensiven Energiegewinnung wie beispielsweise einem Solarpark dienen soll. Von einer Verpflichtung zur Nutzung von Photovoltaik im Rahmen dieses Bauleitplans wird abgesehen, da durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 01. November 2020 in Kraft getreten ist, und dessen letzter Änderung, die am 01. Januar 2023 in Kraft getreten ist, bereits bundeseinheitliche Kriterien zur Nutzung erneuerbarer Energien bestehen. Mit der Möglichkeit, Solarmodule an Fassaden und auf Dächern zu installieren, besteht eine angemessene Möglichkeit, regenerative Energiegewinnung zu betreiben.

Im Bereich der Grundstückszufahrt ist auf der privaten Grünfläche, wie auch in der Vorgängerfassung und entsprechend der vorhandenen Bebauung, ein freistehender Werbeträger (Werbeturm) mit einer maximalen Höhe von 71,00 m über NHN zulässig. Bezugshöhe für die Bemessung der maximalen Höhe des Werbeträgers ist das Normalhöhennull (NHN) gemäß dem Deutschen Haupthöhennetz 2016. Eine Beleuchtung oder Anstrahlung der Werbeanlage zur 'Birkenstraße' ist unzulässig.

Das Plangebiet wird über eine private Verkehrsfläche mit entsprechendem Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) planungsrechtlich erschlossen. Die in der Planzeichnung kenntlich gemachten Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) sind festgesetzt zugunsten der Anlieger, der öffentlichen und privaten Ver- und Entsorger und Medienträger sowie der Stadt Schwentinental und wurden entsprechend aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 A übernommen.

Für das Plangebiet ist in gestalterischer Hinsicht eine örtliche Bauvorschrift aufgenommen worden. Diese betrifft Werbeanlagen.

Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung angebracht bzw. aufgestellt werden. Sowohl freistehende als auch am Gebäude angebrachte Werbeanlagen dürfen die festgesetzte Firsthöhe nicht überragen. Reflektierende Werbeanlagen oder solche mit wechselndem bzw. bewegtem Licht sind wegen ihrer Störwirkung unzulässig. Dies gilt auch für den freistehenden Werbeträger auf der Grünfläche im Bereich der Grundstückszufahrt.

3.2 Landschaftspflege und Artenschutz

Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Außerdem ist in § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB geregelt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Ein Ausgleich (mit Ausnahme bei Betroffenheit geschützter Biotope) ist somit nicht erforderlich.

Das Plangebiet liegt weder in einem FFH-Gebiet noch in einem EU-Vogelschutzgebiet oder grenzt daran an. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter und somit kein Erfordernis für eine FFH-Prüfung.

Landschaftsrahmenplan (2020)

Nach dem Landschaftsrahmenplan liegt das Plangebiet in einem 'Dichtezentrum für Seeadlervorkommen'.

Landschaftsplan (2022)

Im Bestandsplan des Landschaftsplanes der Stadt Schwentinental aus dem Jahr 2022 ist das Plangebiet als 'Gewerbliche Baufläche' (G) dargestellt. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ausweisungen.

Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützten Biotope.

Die geplante Aktivierung der unbebauten Flächen und die Erhöhung der GRZ von 0,6 auf 0,8 zzgl. Überschreitungsmöglichkeit wird zur teilweisen Beseitigung der unbebauten Grünfläche im Westen des Plangebietes führen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 wurde der Bereich aber bereits planungsrechtlich für eine Bebauung vorbereitet. Abgestimmt mit der unteren Naturschutzbehörde (uNB) des Kreises Plön wurden bereits vorab anteilig die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzflächen sowie die Grünfläche beseitigt aufgrund einer am 27. August 2020 erteilten Baugenehmigung zum 'Neubau einer Lagerhalle auf überdachter Parkplatzfläche'. Als Ersatzmaßnahme soll eine Blühwiese entwickelt werden.

Durch die Nachverdichtung werden zusätzliche Flächenversiegelungen vorbereitet. Durch Flächenversiegelungen werden die Bodenfunktionen zerstört. Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen. So ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es durch Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen. Nach Bauende sind die entstandenen Verdichtungen im Unterboden vor Auftrag des Oberbodens wieder zu beseitigen. Ebenfalls ist die Witterung beim Befahren des Bodens zu beachten. Im Falle eines Aufbringens von Bodenmaterial einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN19731 zu beachten. Weitere Hinweise sind der Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) zu entnehmen. Entsprechende Eingriffe wurden bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 1 planungsrechtlich vorbereitet.

Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, wird ausdrücklich auf die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' hingewiesen, die unterhalb der textlichen Festsetzungen unter 'Hinweise' mit aufgenommen wurde.

Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein' - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016, stehen im Plangebiet überwiegend Lehmböden an. Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.

Im Plangebiet gibt es kein Oberflächen-Gewässer. Hinsichtlich der Grundwasser-Flurabstände liegen derzeit keine Angaben vor. Im Gelände deutet nichts darauf hin, dass das Grundwasser oberflächennah, d. h. mit einem Flurabstand bis max. 1,00 m, anstehen könnte. Auswirkungen für das Grundwasser sind nicht zu erwarten. Aufgrund der anstehenden Lehmböden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet eher nicht möglich. Aus diesem Grund führt die Planung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.

Aufgrund der geringen Flächengröße und da das Plangebiet bereits größtenteils bebaut ist, wird die geplante Aktivierung der unbebauten Flächen für eine gewerbliche Nutzung und der damit verbundene Verlust überschaubarer Grünflächen lokalklimatisch keine Auswirkungen haben. Zudem sind entsprechende Eingriffe bereits planungsrechtlich vorbereitet worden mit dem Bebauungsplan Nr. 1. Anstelle der bereits im Zusammenhang mit erteilten Baugenehmigungen beseitigten Anpflanzflächen wird im Westen eine Blühwiese festgesetzt.

Artenschutzrechtliche Belange sind in der deutschen Naturschutzgesetzgebung im Allgemeinen Artenschutz sowie im Besonderen Artenschutz verankert. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Verbotstatbestände, die in § 44 BNatSchG dargelegt sind.

Die randlichen Gehölzstrukturen und die in der Umgebung stockenden Bäume bieten Brutplätze für mehrere Vogelarten. In den Gehölzen sind Arten wie Amsel, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle sowie verschiedene Grasmücken-Arten zu erwarten. In den Bäumen können sowohl Vogelarten vorkommen, die im Geäst brüten (Buchfink, Ringeltaube, Elster), als auch Vogelarten, die in Baumhöhlen brüten (Kohlmeise, Blaumeise, Buntspecht, Kleiber). Die zu erwartenden Vogelarten sind allesamt weit verbreitet und allgemein häufig. Sie weisen daher einen günstigen Erhaltungszustand auf. Die vorgenannten Vogelarten zählen zu den europäischen Vogelarten und unterliegen dem besonderen Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Aufgrund der geringen Größe der Grünflächen und der Lage inmitten der bebauten Bereiche der Stadt Schwentinental ist nicht zu erwarten, dass das Plangebiet ein Bruthabitat für Offenlandbrüter darstellt.

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften ist die Beseitigung von Grünflächen und Gehölzen (falls erforderlich) nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön einzuholen.

Vor Abriss von Gebäuden und Fällung von Großbäumen ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine Fledermausquartiere in oder an den Gebäuden und Großbäumen befinden. Sollte der Abriss oder die Fällung in den Zeitraum zwischen dem 15. März und dem 15. August fallen, erstreckt sich die Untersuchungspflicht zugleich auf das Vorkommen von Brutvögeln. Wenn der genannte Zeitraum beachtet wird, sind Auswirkungen auf die im Plangebiet vorkommenden Vogelarten nicht zu erwarten. Die Beseitigung von Großbäumen ist gegenwärtig nicht beabsichtigt.

Wie auch in den Vorgängerfassungen dieses Bebauungsplanes sind im Westen des Plangebietes Anpflanzflächen festgesetzt. Diese wurden größtenteils entsprechend übernommen. Für den Bau der Parkpalette im Westen des Plangebietes musste ein Teil der in den Vorgängerfassungen festgesetzten Pflanzstreifen beseitigt werden. Dafür soll als Ersatzmaßnahme ganz im Westen eine Blühwiese entwickelt werden. Die in der Planzeichnung festgesetzten Anpflanzflächen sind, wenn nicht bereits vorhanden, einreihig mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen. Sie sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen. Die Hecken dienen der Eingrünung des Plangebietes.

Zur Bepflanzung der Hecken sind einheimische standortgerechte Gehölze (Sträucher und Heister) zu verwenden. Nutzbare Gehölze sind dafür zum Beispiel:

Heister

Acer campestre - Feld-Ahorn

Acer platanoides - Spitz-Ahorn

Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn

Carpinus betulus - Hainbuche

Fagus sylvatica - Rot-Buche

Prunus avium - Vogel-Kirsche

Quercus robur - Stiel-Eiche

Sorbus aucuparia - Eberesche

Sträucher

Cornus sanguinea - Roter Hartriegel

Corylus avellana - Hasel

Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn

Crataegus laevigata - Zweigriffliger Weißdorn

Euonymus europaea - Gemeines Pfaffenhütchen

Malus sylvestris - Holz-Apfel

Prunus padus - Trauben-Kirsche

Prunus spinosa - Schlehe

Rosa canina - Hunds-Rose

Sambucus nigra - Schwarzer Holunder

Viburnum opulus - Gewöhnlicher Schneeball

Aus der Pflanzenliste ist eine Auswahl hinsichtlich der zu verwendenden Gehölzarten zu treffen. Damit sich die Gehölze nicht gegenseitig verdrängen, sollten Gehölze der gleichen Art in kleinen Gruppen gepflanzt werden. Insgesamt ist darauf zu achten, dass sich die Bepflanzung der Hecken aus verschiedenen Gehölzarten zusammensetzt. Die Anlage einer Bepflanzung, die nur aus einer Gehölzart besteht, ist zu vermeiden.

Für die Sträucher und Heister sind folgende Pflanzqualitäten zu wählen:

- Sträucher, zweimal verpflanzt (2xv), 3 - 5 Triebe (Tr), ohne Ballen (oB),

60 - 100 cm,

- Heister, zweimal verpflanzt (2xv), ohne Ballen (oB), 80 - 100 cm.

Laut dem Digitalen Atlas Nord befinden sich im Plangebiet weder Kulturdenkmäler, noch sind archäologische Denkmäler bekannt. Generell ist aber im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das Plangebiet einwirken, als auch dadurch, dass sie vom Plangebiet ausgehen. Das geplante Erweiterungsvorhaben und die damit verbundene Nachverdichtung wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen. Das Plangebiet ist fast ausschließlich von Gewerbe-, Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben umgeben. Weiter nordöstlich des Plangebietes, nicht unmittelbar angrenzend, befindet sich Wohnbebauung. Diese ist aber durch den östlich anschließenden Baumarkt mit entsprechender Lärmschutzwand ausreichend vom Plangebiet abgeschirmt.

Ermittlung des Eingriffs

a) Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes

Das Plangebiet ist bereits vollständig mit dem Bebauungsplan Nr. 1 und den darauf folgenden Änderungen überplant und für eine bauliche Nutzung vorgesehen. Es ist bereits größtenteils bebaut. Ziel der Aufstellung der 7. Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für bauliche Erweiterungen des Gewerbebetriebes. Dazu soll das Maß der baulichen Nutzung zugunsten einer baulichen Verdichtung und besseren Ausnutzung des Betriebsgrundstückes erhöht und das Baufenster vergrößert werden. Ein Teil der ursprünglich festgesetzten Anpflanzfläche wird planungsrechtlich aufgehoben.

b) Schutzgut Boden

Die Planung führt zu zusätzlichen Flächenversiegelungen mit hochbaulichen Anlagen durch die Erhöhung der GRZ von 0,6 auf 0,8. Umfangreiche Flächenversiegelungen wurden bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 1 aus dem Jahr 1985 vorbereitet.

Im Plangebiet gilt bisher für den südlichen Bereich die BauNVO aus dem Jahr 1977. Ursprünglich galt diese auch für den nördlichen Bereich. Die vorhandenen Eingriffe wurden für beide Bereiche auf Grundlage der BauNVO 1977 vorbereitet. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 aus dem Jahr 1997 wurde der nördliche Bereich neu überplant. Infolgedessen gilt die BauNVO 1990.

Nach dem § 19 Abs. 4 der BauNVO aus dem Jahr 1977 sind auf die zulässige Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen, Balkonen, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, nicht anzurechnen. Die Grundflächenzahl gilt damit ausschließlich für Hauptgebäude. Das heißt, dass ausgenommen der festgesetzten Anpflanzflächen das Plangebiet über die GRZ von 0,6 hinaus mit Nebenanlagen bebaut werden kann und umfangreiche Versiegelungen von Hof- und Rangierflächen zulässig sind, ohne dass diese in den zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen Berücksichtigung finden. Die BauNVO 1977 räumt damit Überschreitungsmöglichkeiten der Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu einer Grundflächenzahl von max. 1,0 bereits ein. Folglich ergeben sich planungsrechtlich durch die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr.1 keine zusätzlichen Eingriffe in den bereits für eine Bebauung vorgesehenen Bereichen.

Es werden aber in den Vorgängerfassungen festgesetzte 'Anpflanzflächen' beseitigt und damit zusätzliche Eingriffe in das Schutzgut Boden vorbereitet. Anstelle dessen wird dafür im Westen eine Maßnahmenfläche festgesetzt, die die Entwicklung einer Blühwiese vorsieht (siehe Kap. 3.2 e Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften).

Die zusätzlichen Flächenversiegelungen (Vollversiegelungen) stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar. In einem Normalverfahren würden die Flächenversiegelungen üblicherweise auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung' bilanziert werden.

Die zusätzlich möglichen Flächenversiegelungen wären laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt, ist ein Ausgleich nicht erforderlich.

c) Schutzgut Wasser

Grundwasser

Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Im vorliegenden Fall stehen im Plangebiet Lehmböden an. Diese Böden weisen eher eine schlechte Versickerungsfähigkeit auf. Zudem wurden Flächenversiegelungen bereits mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 planungsrechtlich vorbereitet. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.

d) Schutzgut Klima/Luft

Der Verlust von kleinteiligen Grün- und Gehölzflächen wird keine spürbaren Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft' haben. Es ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen. Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.

e) Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Verlust von Biotopflächen

Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz

Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt.

Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz

  • Grünflächen, die aber bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 1 und großzügig dimensionierten Baufenstern planungsrechtlich für eine Bebauung vorgesehen waren;

  • kleinere in den Vorgängerfassungen festgesetzte Anpflanzflächen (Heckenpflanzungen), die aber durch die Festsetzung einer Blühwiese im Westen kompensiert werden.

Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' ist nicht erforderlich..

Da keine geschützten Biotope von der Planung betroffen sind, ist im vorliegenden Fall kein Ausgleich erforderlich, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt.

Dennoch wird für die Beseitigung der ursprünglich festgesetzten Anpflanzflächen eine Minimierungsmaßnahme erbracht. Es werden im Westen 'Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft' festgesetzt. Die festgesetzte Maßnahmenfläche ist als extensive mehrjährige Blühwiese aus regionalem Saatgut (4 g/m²) anzulegen und dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Die Mahd der anzulegenden Blühwiese hat Anfang Juni zu erfolgen. Die Blühwiese ist maximal zweimal im Jahr zu mähen. In den ersten zwei Jahren nach Anlage der Blühwiese sind zusätzliche Schröpfschnitte zur Reduzierung der sich entwickelnden Konkurrenzkräuter zulässig. Düngung sowie der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig. Bei der Wahl des Saatgutes ist darauf zu achten, dass es sich um Samen für eine mehrjährige Blühwiese handelt.

Die Blühwiese soll als Lebens- und Nahrungsraum für Insekten innerhalb der dicht bebauten Bereiche der Stadt Schwentinental fungieren und einen Beitrag zur Artenvielfalt innerhalb der Stadt leisten.

f) Schutzgut Landschaftsbild

Das Plangebiet befindet sich innerhalb der zentralen bebauten Bereiche der Stadt Schwentinental. Das Plangebiet ist von bebauten Strukturen umgeben. Eine Eingrünung ist nicht erforderlich. Dennoch wurden die in den Vorgängerfassungen festgesetzten Anpflanzflächen größtenteils übernommen und das Plangebiet damit anteilig eingegrünt. Aufgrund dieses Sachverhaltes und der bereits vorhandenen gewerblichen Vorbelastung wird die Planung trotz der Anhebung der zulässigen Gebäudehöhe im GE 2 zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führen.

Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen

Mit der Novelle des BauGB 2017 hat der Gesetzgeber u. a. Regelungen getroffen, die der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie dienen und den Gefahren von Störfällen Rechnung tragen sollen. Städte und Gemeinden sollen sich im Zuge der Bauleitplanung mit dem Themenfeld „Störfallbetrieb“ auseinandersetzen und das Ergebnis in der Begründung dokumentieren.

Vorliegend verhält es sich so, dass die Planung keine Zulässigkeit eines Störfallbetriebes begründet. Der im Plangebiet ansässige Betrieb produziert oder verarbeitet keine der in dieser Richtlinie bzw. im entsprechenden Anhang der Richtlinie benannten gefährlichen Stoffe oder Substanzen. Dies wird sich auch mit der Betriebserweiterung nicht ändern. Das zukünftige Gewerbegebiet birgt keine Risiken für die Umwelt. In räumlicher Nähe befinden sich auch keine Gebäude bzw. Betriebe, die auf das Plangebiet katastrophenmäßig einwirken könnten.