1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen
Die Gemeinde Stolpe ist dem Nahbereich der Gemeinde Wankendorf zugeordnet, die nach § 1 der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 05. September 2019 als ländlicher Zentralort eingestuft ist.
Die Gemeinde Stolpe ist im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP) 2010 als ländlicher Raum ausgewiesen. Im LEP werden die ländlichen Räume als eigenständige, gleichwertige und zukunftsfähige Lebensräume beschrieben, die gestärkt werden sollen. "Die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung sollen verbessert werden. Die Bedeutung der ländlichen Räume als Natur- und Erholungsräume soll nachhaltig gesichert werden. Der Vielfalt und Unterschiedlichkeit der ländlichen Räume sollen teilräumliche Strategien und Entwicklungskonzepte Rechnung tragen, die endogene Potenziale nutzen."
Der LEP 2010 führt unter Kapitel 2.6 aus: "Alle Gemeinden können unter Beachtung ökologischer und landschaftlicher Gegebenheiten eine bedarfsgerechte Flächenvorsorge für die Erweiterung ortsansässiger Betriebe sowie die Ansiedlung ortsangemessener Betriebe treffen. Vor der Neuausweisung von Flächen sollen in den Gemeinden geeignete Altstandorte, Brachflächen und Konversionsstandorte genutzt werden. Es soll darauf geachtet werden, dass Flächen sparend gebaut wird, die Gewerbeflächen den Wohnbauflächen räumlich und funktional sinnvoll zugeordnet sind und dass insbesondere exponierte Standorte qualitativ hochwertig gestaltet werden."
Die Gemeinde Stolpe liegt im Einflussbereich der Landesentwicklungsachse, die sich südlich der Landeshauptstadt Kiel entlang der A 21 in Richtung Bad Segeberg erstreckt. Die Autobahnanschlussstelle Wankendorf/Stolpe liegt in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, die Auffahrtspur Richtung Bad Segeberg löst sogar einen Anbauverbotsstreifen aus. Im Entwurf 2018 zur Fortschreibung des LEP heißt es: Die Siedlungsachsen "sollen dem überörtlichen Straßennetz, insbesondere den Autobahnanschlussstellen zugeordnet und damit verknüpft sein, ...".
Zusätzlich liegt die Gemeinde nach dem LEP 2010 im 'Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft' sowie im 'Entwicklungsraum für Tourismus und Naherholung'.
Nach dem Regionalplan für den Planungsraum III (alt), Stand: Fortschreibung 2000, befindet sich das Plangebiet in einem bis zur Ostsee reichenden Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung sowie östlich der bebauten Bereiche im Bereich des Stolper Sees in einem 'Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft'.
In Ziffer 6.5.3 des Regionalplans wird ausgeführt: „Stolpe nimmt innerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes mit Wankendorf im gewerblichen Bereich an der Entwicklung des ländlichen Zentralortes teil. Hierbei sind die vorhandenen Kooperationsansätze auszubauen.“ Analog dazu wird im LEP-Entwurf 2020 (Ziffer 3.1 Abs. 2) erklärt, dass die Entwicklung der Gemeinden, die im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegen, mit der zentralörtlich eingestuften Gemeinde abzustimmen ist und nicht zu deren Lasten gehen darf.
Die Gemeinde Wankendorf wurde umfangreich über die Planung informiert und teilte schriftlich mit, sie sehe ihre gewerblichen Bedarfe, Angebote und Entwicklungen durch die hiesige Planung der Gemeinde Stolpe nicht beeinträchtigt.
Darüber hinaus soll mit der Ausweisung der zusätzlichen 'Gewerblichen Bauflächen' keine dem Standort nicht angemessene Planung entwickelt werden:
- Die Planung tritt nicht in Konflikt mit der Entwicklung von GE-Flächen in Wankendorf, weil die Wankendorfer Flächen erst in einiger Zeit und stufenweise an den Markt kommen, teils mit anderen Standortprofilen.
- Die Gemeinden Wankendorf und Stolpe sind hinsichtlich ihrer Funktionen im Amtsbereich Bokhorst-Wankendorf als Gewerbestandorte im Zusammenhang zu betrachten.
- Der erhebliche Bedarf an örtlichen Gewerbeflächen in kleinen Gemeinden soll nicht durch viele lokale, kleine Planungen gedeckt werden, sondern durch eine überschaubare Konzentration von neuen Gewerbeflächen an besonders geeigneten Standorten.
Der Flächennutzungsplan in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 1979 stellt das Plangebiet als 'Fläche für die Landwirtschaft' (L) dar. Der Bereich nördlich der Straße 'An der Straßenmeisterei' ist bereits mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes als 'Gewerbliche Baufläche' dargestellt. Damit ergibt sich eine Abweichung von den Darstellungen im Flächennutzungsplan. Mit der 15. Änderung des Flächennutzungs-planes, die im Parallelverfahren entwickelt wird, wird die Ausweisung als 'Gewerbliche Baufläche' (G) auch im südlichen Bereich vorbereitet. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird sichergestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB entsprechen.
Ausschnitt aus der Ursprungsfassung des Flächennutzungsplanes
Ausschnitt aus der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes
Zukünftige Darstellung des südlichen Bereichs im Flächennutzungsplan (15. Änderung des Flächennutzungsplanes)