5.13.2.2 Schutzgut Fläche
Unter Berücksichtigung der vorausgehend angeführten Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Boden müssen keine gesonderten Ausgleichmaßnahmen erbracht werden.
Unter Berücksichtigung der vorausgehend angeführten Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Boden müssen keine gesonderten Ausgleichmaßnahmen erbracht werden.
Im Plangebiet bestehen gegenwärtig bis auf ein Regenrückhaltebecken innerhalb der Teilfläche im nördlich angrenzenden Gewerbegebiet keine weiteren offenen Gewässer.
Die Oberflächenentwässerung für das nördlich angrenzende Gewerbegebiet wird mit der des vorstehend südlich angrenzenden Gewerbegebietes in diesem zusammengefasst bewältigt. Daher wird das alte Regenrückhaltebecken verfüllt und künftig als Gewerbefläche zugeordnet.
Für das Schutzgut Wasser erfolgen keine gesonderten Ausgleichsmaßnahmen
Summe Ausgleichsflächenbedarf für das Schutzgut Wasser = nicht gegeben
Das Lokalklima innerhalb des Gewerbegebietes wird gegenüber dem innerhalb der bisherigen Ackerflächen deutlich verändert. In dieser Hinsicht wird allerdings die Vorgabe für Dachbegrünung und/oder Photovoltaik positiv angerechnet.
Vorgenannte Maßnahmen sind hinsichtlich des Beitrages zum Klimaschutz förderlich.
Summe Ausgleichsflächenbedarf für das Schutzgut Klima = nicht gegeben bzw. maximal aller begrünter und/oder mit Photovoltik ausgestatteter Dachflächen