In der Berechnung zur Bilanzierung Eingriff-Ausgleich (E + A) wird hinsichtlich des Schutzgutes Boden die maximale zukünftige Flächenbeanspruchung angerechnet. Ermittlung des Flächenbedarfs hinsichtlich Ausgleichsumfang für Gebäude gemäß Anlage zum Runderlass - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, 01.01.2014.
Die gewerbliche Nutzung untergliedert sich aufgrund unterschiedlicher schalltechnischer Anforderungen in 4 Teilflächen:
Gewerbefläche (GE) 1 im Südwesten und Westen an der K 43;
Gewerbefläche (GE) 2 nördlich innerhalb der Planstraße;
Gewerbefläche (GE) 3 ehemalige Teilfläche mit verfülltem RRB nördlich der Straße An der Straßenmeisterei;
Gewerbefläche (GE) 4 Fläche am Ostrand zur A 21 bzw. der Auffahrt hierzu.
Für alle 4 Teilflächen über zusammen 44.670 m2 (GE 1 - 4) besteht eine GRZ über 0,8 sowie eine Maximalhöhe der Gebäude (Ausnahme ein gemeinsamer Werbephylon) über 12 m. Für Hochbauten sind hierbei unter Beachtung der Abstandsvorgaben entsprechend zugeschnittene Baufelder definiert. In den die Baufelder umgebenden Gewerbeflächen sind anderweitige gewerbliche Nutzbarkeiten zulässig, nicht jedoch in den Knickrandstreifen. Weiterhin sind an den im Bebauungsplan vorgegebenen Standorten im Verlauf der Außenseite der Planstraße (bei örtlicher Variationsmöglichkeit des genauen Standortes aufgrund Anlage der Grundstückszufahrten) Vorgaben zu einer Pflanzung entsprechender Großbäume innerhalb von freizuhaltenden Pflanzscheiben von zumindest 6 m2. Diese stehen somit auf privaten Grund mit Erhaltungsvorgabe.
Flächenermittlung Überbauung GE: 44.670 m2 x 0,8 = 35.736 m2
Fläche für Verkehrsanlage in Form der über 2 Knickdurchbrüche nach Süden bügelförmig angelegten, insgesamt 379 m langen und 8 m breiten Planstraße = 3.032,00 m2
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Summe Vollversiegelung 38.768,00 m² x Faktor 0,5 gemäß
Runderlass naturschutzrechtliche Eingriffsregelung = Ausgleichsbedarf 19.384,00 m2
Wegeführungen: Wartungsweg in RRB bis Südrand Plangebiet 58 m lang und
3,5 m breit = 203,00 m2
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Summe Teilversiegelung 203,00 m2 x Faktor 0,3 gemäß
Runderlass naturschutzrechtliche Eingriffsregelung = Ausgleichsbedarf 60,90 m2
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Summe Ausgleichsflächenbedarf für das Schutzgut Boden = 19.444,90 m²