Planungsdokumente: 50. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Reibek und Bebauungsplan Nr. 118 "Erweiterung Gewerbegebiet Haidland" der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Bebauungsplan Nr. 118 - Begründung

5.3.5. Ver- und Entsorgung

Der Bebauungsplan setzt keine Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen fest. Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen und ebenso fernmeldetechnische Anlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.

Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien zählen zu den untergeordneten Nebenanlagen und sind gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig oder gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Dies gilt gemäß § 14 Abs. 3 BauNVO auch für baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, auch in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen, oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden, auch wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, sind gemäß § 14 Abs. 1a zulässig.

Leitungstechnik für Energie, Wasser und Telekommunikation

Alle erschließungstechnisch erforderlichen Leitungen werden ausgehend vom Senefelder Ring in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche im Plangebiet fortgesetzt. Sie werden im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen des Gewerbegebiets vollständig hergestellt.

Löschwasserversorgung/ Brandschutz

Im weiteren Verfahren wird der Löschwasserbedarf für die geplante Nutzung ermittelt und ein Grundschutz durch die Bereitstellung entsprechender Wassermengen für mindestens zwei Stunden sichergestellt.

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