5.3.5. Ver- und Entsorgung
Der Bebauungsplan setzt keine Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen fest. Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen und ebenso fernmeldetechnische Anlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.
Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien zählen zu den untergeordneten Nebenanlagen und sind gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig oder gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Dies gilt gemäß § 14 Abs. 3 BauNVO auch für baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, auch in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen, oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden, auch wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, sind gemäß § 14 Abs. 1a zulässig.