8.3.9. Kultur- und sonstige Sachgüter
Derzeitiger Umweltzustand
Laut Auskunft der zuständigen Behörde können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz durch die Umsetzung der vorliegenden Planung festgestellt werden en.
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Die geplante Bebauung hat keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf bereits bekannte archäologische Sachverhalte oder sonstige Kulturgüter.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz besteht die Verpflichtung, entdeckte und aufgefundene Kulturdenkmale unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.