Planungsdokumente: Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 2. Änderung Teilbereich Strandbaddamm

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.3.9. Kultur- und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Umweltzustand

Laut Auskunft der zuständigen Behörde können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz durch die Umsetzung der vorliegenden Planung festgestellt werden en.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Die geplante Bebauung hat keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf bereits bekannte archäologische Sachverhalte oder sonstige Kulturgüter.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich

Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz besteht die Verpflichtung, entdeckte und aufgefundene Kulturdenkmale unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

8.3.10. Wechselwirkungen

Wechselwirkungen sind Funktionsverflechtungen zwischen den ansonsten separat erfassten Funktionsbereichen (Umweltbelange). Mit der Betrachtung der Wechselwirkungen werden die mittelbaren Beeinträchtigungen eines Umweltbelanges durch die Beeinträchtigung eines anderen Umweltbelanges erfasst.

Im vorliegenden Fall bestehen Wechselwirkungen, die zu erheblichen Umweltauswirkungen führen können, zwischen dem Verlust von Baum- und Gehölzbeständen und der Klimafunktion sowie zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser im Hinblick auf festgestellte, wenn auch geringfügige Schadstoffbelastungen. Wechselwirkungskomplexe, die aufgrund besonderer ökosystemarer Beziehungen zwischen den Schutzgütern eine große Eingriffsempfindlichkeit aufweisen und in der Regel nicht oder nur über einen weiten Zeithorizont hinweg wiederherstellbar sind, kommen im Plangebiet nicht vor.

8.4. Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle

Für die Bauphase können keine detaillierten Angaben gemacht werden. Hierzu greifen die Regelungen der nachgelagerten Genehmigungsebenen, sodass eventuelle Umweltauswirkungen aufgrund der Umsetzung der Planung wirksam vermieden werden können.

Hinsichtlich der Vermeidung artenschutzrechtlicher Tatbestände sind beim Bau die Schonfristen gem. § 39 BNatSchG zu beachten und Vermeidungsmaßnahmen währende der Bauphase zu ergreifen.

Bei den künftigen Abbrucharbeiten können durch Lärm und Staub ggf. Beeinträchtigungen auf die angrenzenden Nutzungen, insbesondere Wohnnutzungen, entstehen. Diese abriss- und baubedingten temporären Auswirkungen auf den Umweltbelang Mensch können jedoch durch entsprechende bauzeitliche Regelungen vermieden bzw. deutlich gemindert werden.

Die Lastverkehre werden über den Strandbaddamm und die Erschließungsweg des Baugrundstücks abgewickelt. Die Auswirkungen auf z.B. den Hotelbetrieb können durch entsprechende bauzeitliche Regelungen und Verkehrslenkung nicht gänzlich vermieden, aber gemindert werden.