Planungsdokumente: Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 2. Änderung Teilbereich Strandbaddamm

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.4.4. Kumulierung mit den Auswirkungen benachbarter Vorhaben

Der durch die 1. Änderung des B-Plans Nr 20a „Schulauer Hafen – Teilbereich Hafenkopf“ vorbereitete Bau eines Hotels im Süden des Plangebietes ist bereits abgeschlossen. Weitere Vorhaben in der unmittelbaren Umgebung sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht geplant.

8.5. Planungsalternativen und Nullvariante

8.5.1. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten

Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wedel als gemischte Baufläche dargestellt. Die 2. Änderung des B-Plans 20a Teilbereich Strandbaddamm entspricht damit den Darstellungen der vorbereitenden Bauleitplanung. Die Planung entspricht ferner den Zielen des Sanierungsgebietes „Stadthafen Wedel“ (Aufwertung der Stadtkante zur Elbe, Schaffung von Wohnnutzungen, Ansiedlung von Gewerbe, Attraktivitätssteigerung des Schulauer Hafens) und folgt den Darstellungen des Rahmenplans „Stadthafen Wedel/Schulauer Hafen“. Eine sinnvolle Standortalternative, die mit geringen Belastungen für Natur und Landschaft einhergeht, liegt im Bereich des Schulauer Hafens nicht vor.

Im Rahmen der Alternativenprüfung soll geprüft werden, ob die Planungsziele des B-Plans auch auf andere, für Natur und Landschaft weniger beeinträchtigende Herangehensweisen, umgesetzt werden könnten. Die konkrete Ausgestaltung der Festsetzungen im Bereich des Plangebietes richtet sich nach einer möglichst geringen Veränderung unter Erhalt bestehender Strukturen, auch wenn es durch die Planungsabsicht zu einer umfassenden Veränderung im Plangebiet kommt. Ergänzend werden vielfältig neue, ortsangepasste Strukturen geschaffen und Maßnahmen für den Artenschutz berücksichtigt. Nach aktuellem Stand bestehen für das Plangebiet nach Umsetzung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine Planungsalternativen, die den übergeordneten Entwicklungszielen entsprechen und eine geringere Belastung für Natur und Landschaft darstellen. Das bestehende Planrecht ermöglicht mit der Festsetzung Sondergebiet Hafen die Ansiedlung von hafentypischen Gewerbenutzungen. Dies erfolgt in den vorhandenen Gebäuden bzw. in entsprechend dimensionierten Neubauten. Es ist eine bauliche Ausnutzung mit einer GRZ von 0,6 (ca. 11.900 m2) erlaubt. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung galt allerdings die BauNVO von 1977, nach der Nebenanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet wurden. Im Realbestand liegt ein weitaus höheres Maß an Versiegelungen vor (Kap. 8.7).

Die Planung sieht die Neuanlage größerer Freiflächen vor und bewirkt ein geringeres Maß an Versieglung im Plangebiet.