10. Etwaige planstörende Bauabsichten
Etwaige planstörende Bauabsichten sind nicht bekannt.
Etwaige planstörende Bauabsichten sind nicht bekannt.
Für das Plangebiet, welches Gegenstand der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ellenberg – Wohnbebauung an den Regenrückhaltebecken“ ist, wird der Bebauungsplan geändert und das bisherige Planrecht aufgehoben.