6.5.1. Dachgestaltung
Zur weiteren Konkretisierung der städtebaulichen Kubaturen wird im Bebauungsplan eine zu realisierende Dachform festgesetzt.
So wird für das gesamte allgemeine Wohngebiet der Bau von Flachdächern bzw. flachgeneigten Dächern festgesetzt. Dies entspricht dem abgestimmten städtebaulichen Konzept und ermöglicht die zeitgemäße flächige Begrünung von Dächern und die Nutzung von solarer Energie auf den Dachflächen.
Für das Plangebiet sind Flachdächer als auszuführende Dachform verbindlich festgesetzt. Die Dachflächen der Hauptdachflächen sind zu mindestens 70% zu begrünen (siehe hierzu Kap.8.) Darüber hinaus wird durch eine ergänzende örtliche Bauvorschrift auch für überdachte Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO die Ausführung von Flachdächern und deren Begrünung festgesetzt.
„Die Dachflächen von Hauptdachflächen sowie von überdachten Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer (Dachneigung bis maximal 20 Grad) auszubilden und zu begrünen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 7.1)
Ergänzend zu der Begrünung von Dachflächen der Haupt- und Nebenanlagen, soll auch der Einsatz von Anlagen zur Energiegewinnung auf den Dachflächen ermöglicht werden und so ein nachhaltige Energiegewinnung umsetzbar sein.
„Anlagen zur Energiegewinnung dürfen in die Dachflächen integriert sowie auf Dachflächen aufgesetzt werden.“ (Textliche Festsetzung Nr. 7.2)