Planungsdokumente: 11. Änderung des B-Planes Nr. 1 "Ellenberg" für die Wohnbebauung an den Regenrückhaltebecken; hier: frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden - § 2 (2) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.5.1. Dachgestaltung

Zur weiteren Konkretisierung der städtebaulichen Kubaturen wird im Bebauungsplan eine zu realisierende Dachform festgesetzt.

So wird für das gesamte allgemeine Wohngebiet der Bau von Flachdächern bzw. flachgeneigten Dächern festgesetzt. Dies entspricht dem abgestimmten städtebaulichen Konzept und ermöglicht die zeitgemäße flächige Begrünung von Dächern und die Nutzung von solarer Energie auf den Dachflächen.

Für das Plangebiet sind Flachdächer als auszuführende Dachform verbindlich festgesetzt. Die Dachflächen der Hauptdachflächen sind zu mindestens 70% zu begrünen (siehe hierzu Kap.8.) Darüber hinaus wird durch eine ergänzende örtliche Bauvorschrift auch für überdachte Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO die Ausführung von Flachdächern und deren Begrünung festgesetzt.

„Die Dachflächen von Hauptdachflächen sowie von überdachten Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer (Dachneigung bis maximal 20 Grad) auszubilden und zu begrünen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 7.1)

Ergänzend zu der Begrünung von Dachflächen der Haupt- und Nebenanlagen, soll auch der Einsatz von Anlagen zur Energiegewinnung auf den Dachflächen ermöglicht werden und so ein nachhaltige Energiegewinnung umsetzbar sein.

„Anlagen zur Energiegewinnung dürfen in die Dachflächen integriert sowie auf Dachflächen aufgesetzt werden.“ (Textliche Festsetzung Nr. 7.2)

6.5.2. Fassadengestaltung

Für die Außenwahrnehmung der Gebäude maßgeblich sowie für das Ortsbild prägend sind neben den Dachflächen auch die Fassaden der Hauptgebäude. Im Sinne eines geordneten „norddeutschen“ Erscheinungsbildes werden daher im Bebauungsplan zu verwendende Fassadenmaterialien und -farben festgesetzt, sowie die ortsbilduntypischen Fassaden aus Blockbohlen ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Nebengebäude und überdachte Stellplätze, die nicht im Stande sind, das Ortsbild maßgeblich zu prägen:

In dem allgemeinen Wohngebiet ist für Außenwände ausschließlich die Verwendung von Ziegelmauerwerk, welches annähernd einem der folgenden RAL-Farbspektren zugeordnet ist, zulässig:

Rot bis Rotbraun: bspw. 2001 (Rotorange), 2002 (Blutorange), 3000 (Feuerrot), 3022 (Karminrot), 3003 (Rubinrot), 3013 (Tomatenrot), 3016 (Korallenrot), 3011 (braunrot), 3007 (Schwarzrot). Anthrazit und Schwarz: bspw. 7016 (Anthrazitgrau), 7021 (Schwarzgrau), 8022 (Schwarzbraun). Braun: bspw. 1011 (Braunbeige), 6008 (Braungrün), 6022 (Braunoliv), 7013 (Braungrau).

Daneben ist die Nutzung von Putzmaterialien in den Farben Rot, Grau und Weiß bis zu einem Anteil von 70 % der jeweiligen Außenwandfläche, sowie die Nutzung von Holzmaterialien zulässig. Außenwände aus Blockbohlen (Blockbohlenhäuser) sind unzulässig. Die Vorschriften gelten für Hauptbaukörper. (Textliche Festsetzung Nr. 7.3)

6.5.3. Einfriedungen

Um das Planungsziel eines als durchgrünt wahrzunehmenden Plangebiets nicht durch Einfriedungen aus anderen Materialien zu gefährden, wird im Bebauungsplan geregelt, dass die Einfriedungen der Gärten sowie die Einfriedungen zu den öffentlichen Flächen, also im Vorgartenbereich der Baugrundstücke, ausschließlich aus lebenden Laubholzhecken bis zu einer Höhe von maximal 1,5 m zulässig sind. Zäune können als Einfriedigungen nur in Kombination mit Hecken zugelassen werden, wenn diese in einer maximalen Höhe von 1,2 m errichtet werden und damit die Hecken nicht überragen. Es kann somit gewährleistet werden, dass Zäune – sofern sie von den privaten Eigentümern gewünscht werden – sich den mit der Festsetzung verfolgten Zielen unterordnen, da sie gestalterisch nicht wesentlich wirksam werden. Mit der nachfolgenden Vorschrift wird so eine einheitliche und grüne Gestaltung v.a. zum öffentlichen Raum erreicht und somit das Quartiersbild wirkungsvoll gestaltet:

„Einfriedungen der Gärten und zum öffentlichen Raum sind mit Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,5 m vorzusehen. In Kombination mit einem Zaun ist dieser mit einer maximalen Höhe von 1,2 m zulässig. Eingangspforten und Zufahrtstore dürfen 1,2 m Höhe nicht überschreiten.“ (Textliche Festsetzung Nr. 7.4)