Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes 3.5 der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Stemwarde, südlich K29/Bahnhofstraße, nordwestlich Dorfstraße, Wohngebiet Stübkamp"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

12.2.1.8       Kultur- und sonstige Sachgüter

Ausgangssituation

Besondere Kultur- und Sachgüter sind im Geltungsbereich des Plangebietes nicht vor­handen.

Auswirkungen

Aufgrund des Fehlens von Kultur- und Sachgütern kommt es auch nicht zu Betroffen­heiten.

12.2.1.9       Wechselwirkungen

Die Wechselwirkungen sind abhängig von den Wechselbeziehungen, d.h. den Wir­kungszusammenhängen zwischen den einzelnen Schutzgütern oder auch innerhalb von Schutzgütern.

Wechselwirkungskomplexe mit Schutzgut übergreifenden Wirkungsnetzen, die auf­grund besonderer ökosystemarer Beziehungen zwischen den Schutzgütern eine hohe Eingriffsempfindlichkeit aufweisen und i.d.R. nicht wiederherstellbar sind, sind im Plan­gebiet mit den Landwirtschaftsflächen und Knickbeständen sowie der Siedlungs­rand­lage nicht vorhanden.

Auswirkungen

Eine Verstärkung der Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechsel­wirkungen ist durch die Aufstellung des B-Plans nicht zu erwarten.

12.2.2         Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die Aufstellung des B-Plans 3.5 würden die landwirtschaftlichen Nutzungen weitergeführt werden. Bauliche Entwicklungen wären im Anschluss an das rechtskräftige Gebiet des B-Plans 3.4 nicht zulässig. Die Knickbestände blieben in ihrem Bestand erhalten, zumal sie gesetzlich geschützt sind.

Unter Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung würde sich für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft am gegenwärtigen Zustand nichts ändern. Die mit der landwirtschaftlichen Nutzung verbundenen Belastungen des Boden- und Wasserhaus­haltes würden fortbestehen. Auch das Landschaftsbild erführe für den Geltungsbereich des B-Plans 3.5 keine Veränderung; lediglich durch die turnusmäßige Knickpflege käme es zu veränderten Sichtbeziehun­gen.

Für den Menschen in den angrenzenden Wohngebieten bliebe die offene Landschaft im Wohnumfeld erhalten, zusätzliche Wegeverbindungen würden nicht entstehen. An der Verkehrssituation würde sich abgesehen vom allgemeinen Verkehrszuwachs auf der K 29 nichts ändern.

In der Prognose ergeben sich insgesamt bei Nichtdurchführung der Planung für alle Schutzgüter keine nennenswerten Veränderungen gegenüber dem aktuellen Bestand.