Ohne
die Aufstellung des B-Plans 3.5 würden die landwirtschaftlichen Nutzungen
weitergeführt werden. Bauliche Entwicklungen wären im Anschluss an das rechtskräftige
Gebiet des B-Plans 3.4 nicht zulässig. Die Knickbestände blieben in ihrem
Bestand erhalten, zumal sie gesetzlich geschützt sind.
Unter
Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung würde sich für die Schutzgüter
Boden, Wasser, Klima und Luft am gegenwärtigen Zustand nichts ändern. Die mit
der landwirtschaftlichen Nutzung verbundenen Belastungen des Boden- und Wasserhaushaltes
würden fortbestehen. Auch das Landschaftsbild erführe für den Geltungsbereich
des B-Plans 3.5 keine Veränderung; lediglich durch die turnusmäßige Knickpflege
käme es zu veränderten Sichtbeziehungen.
Für den
Menschen in den angrenzenden Wohngebieten bliebe die offene Landschaft im
Wohnumfeld erhalten, zusätzliche Wegeverbindungen würden nicht entstehen. An
der Verkehrssituation würde sich abgesehen vom allgemeinen Verkehrszuwachs auf
der K 29 nichts ändern.
In der
Prognose ergeben sich insgesamt bei Nichtdurchführung der Planung für alle
Schutzgüter keine nennenswerten Veränderungen gegenüber dem aktuellen Bestand.