Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung
Bei den Amphibien können Verbotstatbestände der Schädigung/Tötung von Individuen gemäß § 44 1 Nr. 1 BNatSchG durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Dies ist bezogen auf wandernde Amphibien durch eine Bauzeitenregelung oder durch das Aufstellen von Zäunen, die verhindern, dass wandernde Individuen getötet werden, zu erreichen. Abfälle während der Bauzeit und die, die während des Betriebes (Öle, Fette, Löse- und Reinigungsmittel, verschmutzte Reinigungstücher) anfallen, werden entsprechend den guten fachlichen Praktiken gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. Für alle geplanten Maßnahmen wird weder in Gewässer noch in Gehölz- oder Strauchbewuchs eingegriffen. Daher sind Laich, brütende Vogelarten oder Fledermäuse bzw. andere Säugetiere nicht betroffen. Die für Flora und Fauna bedeutenden Geländestrukturen (Gehölze, Gewässer) bleiben erhalten.
Es ist zu erwarten, dass die mit dem B-Plan geschaffenen Wohngrundstücke neben der Schaffung zusätzlicher Gebäude auch einer gärtnerischen Nutzung dienen werden, die mit der Anlage weiterer strukturgebener Gehölzbereiche und sonstiger Anpflanzungen sowie eventuell kleinerer Gartenteiche einhergeht. Dies kann zu einem zusätzlichen Angebot für Vögel, Insekten, Amphibien und Kleinsäuger und einer größeren biologischen Vielfalt führen.
Ergebnis: Erhebliche negative Auswirkungen können unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere ausgeschlossen werden.