Planungsdokumente: Gemeinde St. Annen - vhb B-Plan 4 (Sondergebiet Erdbau - Lohnunternehmen - Landwirtschaft)

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Verordnung - Text Teil B

Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

Sowohl auf der bestehenden Maschinenhalle als auch auf der westlichen Scheune sind Photovoltaikanlagen installiert. Für die geplanten Betriebsleiterwohnungen, die Werkstatt sowie die Maschinenhalle ist ebenfalls die Installation von Photovoltaikanlagen beabsichtigt.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der-Planung

Der gültige F-Plan stellt das Plangebiet als Sondergebiet dar. Das Plangebiet wird seit Jahrzehnten untergeordnet zu Wohnzwecken und zu größten Teilen gewerblich von einem Lohn- und Erdbauunternehmen sowie zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt. Die Nichtdurchführung des vorliegenden B-Planverfahrens würde dazu führen, dass die praktische Nutzung der Fläche beibehalten wird. Insofern würde dann ein „Status quo“ beibehalten werden.

Würde die Gemeinde den B-Plan nicht aufstellen, würde dies ihren bisher formulierten Zielen, die bereits im F-Plan niedergelegt sind, hier eine zusätzliche Wohnbebauung und Erweiterung des bestehenden Betriebes zu ermöglichen, widersprechen.

Geplante Maßnahmen zum Ausgleich unvermeidbarer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen

Rechtlicher Rahmen

Die Errichtung von baulichen Anlagen stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Über die Belange des Naturschutzes ist nach den Vorschriften der Naturschutzgesetze zu entscheiden (vgl. § 13 ff BNatSchG und 8 ff LNatSchG).

Gemäß § 13 ff BNatSchG sind die mit dem Eingriff einhergehenden Beeinträchtigungen vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind so gering wie möglich zu halten, vorrangig gleichartig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder gleichwertig zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ist eine Kompensation des Eingriffs nicht möglich, so ist eine Ersatzzahlung zu leisten.