Planungsdokumente: 54. F-Plan-Änderung "Hafenbistro auf dem Bootssteg der Werft, Am Südhafen 3"; hier: Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom und Gas versorgt.

Das Plangebiet wird an das Trinkwasserversorgungsnetz des Wasserwerkes Kappeln angeschlossen.

Das anfallende Schmutzwasser wird an den vorhandenen Schmutzwasserkanal übergeben und dann über Pumpwerke der zentralen Kläranlage Kappeln zugeführt.

Das im Planbereich anfallende Niederschlagswasser wird in die Schlei abgeleitet.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Schleswig-Flensburg und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Schleswig-Flensburg wird hingewiesen

Der Feuerschutz wird in der Stadt Kappeln durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Bei der Löschwasserversorgung sind die Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW zu beachten. Weiterhin ist die Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr zu berücksichtigen.

3.4 Umweltbericht

Zur 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kappeln wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet.

Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht geplant und im Umfeld des Plangebietes nicht gegeben. Vorbelastungen bestehen durch die landseitig gelegenen Gewerbebetriebe sowie die Nutzung des Sportboothafens. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut werden daher ausgeschlossen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die Planung betrifft zwei bestehende, pfahlgegründete Plattformen im Bereich eines Sportboothafens nahe des Schleiufers. Eingriffe Unterwasser sind nicht vorgesehen, sodass Auswirkungen auf maritime Lebewesen ausgeschlossen werden. Schweinswale sind aufgrund der intensiven Nutzung der Schlei im Bereich des Plangebietes nicht zu erwarten. Im Wesentlichen betrifft die Planung heimische Brutvogelarten und vor allem Arten mit Wasserbezug. Aufgrund der vorhandenen Nutzungen ist insgesamt von einer störungsresistenten Artenzusammensetzung auszugehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie essenzielle Nahrungshabitate sind nicht betroffen. Im Hinblick auf den Schutz wildlebender Tiere werden Werbebeleuchtung und Fenstergestaltung eingeschränkt. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ist auszuschließen.

Schutzgut Fläche: Überplant werden zwei neu errichtete, pfahlgegründete Plattformen im Bereich eines bestehenden Sportboothafens. Ein Flächenverbrauch entsteht durch die Planung nicht.

Schutzgut Boden: Bodenversiegelungen werden durch die Überplanung zweier pfahlgegründeter Plattformen im Bereich der Schlei nicht verursacht. Ausgleichsmaßnahmen werden nicht notwendig.

Schutzgut Wasser: Anfallendes Niederschlagswasser wird in die Schlei abgeleitet. Auswirkungen auf das Grundwasser sind aufgrund des Standortes des Vorhabens im Bereich der Schlei ausgeschlossen. Maßnahmen zum Hochwasserschutz werden berücksichtigt.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die zusätzliche, kleinflächige Bebauung im Süden der Stadt Kappeln werden sich aufgrund der häufigen Winde im Nahbereich der Ostsee keine nachhaltigen Veränderungen des Klimas ergeben.

Schutzgut Landschaft: Die baulichen Anlagen werden zu optischen Veränderungen im Bereich eines Sportboothafens am westlichen Schleiufer führen. Diese werden durch die vorhandenen Gewerbegebäude am Ufer, die geringe Größe des Vorhabens sowie durch die baugestalterischen Festsetzungen im parallel aufgestellten B-Plan gemindert. Zusätzlich werden Werbeablagen in Größe und Art der Beleuchtung eingeschränkt, um eine unnötige Fernwirkung zu vermeiden. Fensterflächen dürfen nur entspiegelt verwendet werden.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind entsprechend der Natura 2000-Vorprüfung (siehe Anhang) nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kappeln sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind im Bereich eines Sportboothafens in der Schlei überwiegend nicht als erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in das Landschaftsbild werden durch baugestalterische Festsetzungen im parallel aufgestellten B-Plan Nr. 93 gemindert.

Nach Durchführung aller beschriebenen Maßnahmen ist nicht von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.

3.5 Sonstige Hinweise

Denkmalschutz

Der überplante Bereich befindet sich in einem archäologischen Interessengebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Stadt Kappeln nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

Küstenschutz

Gemäß § 81 LWG bedürfen u.a. die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von schützenden Bewuchs, die Entnahme von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden, die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null, mindestens jedoch innerhalb von 200 m Entfernung von der Uferlinie einer Ausnahmegenehmigung der unteren Küstenschutzbehörde.

Darüber hinaus besteht die Regelung, dass die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer nach § 80 LWG genehmigungspflichtig sind.

Bei der Planung wie Stege, Rampen, Slipanlagen, Zugänge und Zufahrten zur Wasserfläche sowie Ufersicherungen und Unterhaltungsbaggerungen bittet die Küstenschutzbehörde um rechtzeitige Beteiligung, da es sich in der Regel um Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer nach § 80 LWG handelt oder Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung der Küste nach § 81 LWG einzuholen sind.

Dabei unterliegen die Errichtung, der Abbruch oder wesentliche Änderung von Einleitstellen in die Schlei ebenfalls der Genehmigungspflicht nach § 80 LWG.

Genehmigungen nach § 80 LWG können erteilt und Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen nach § 81 LWG zugelassen werden, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

Belange der Schifffahrt

Gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ist für die Errichtung baulicher Anlagen jeglicher Art wie z.B. Stege, Brücken, Buhnen, Bojenliegeplätze, Baggerungen usw., die sich über die Mittelwasserlinie hinaus in den Bereich der Bundeswasserstraße erstrecken, ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach (WaStrG) erforderlich.

Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. 4 Bundeswasserstraßengesetz weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.

Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.

Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Ostsee daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen.

Die Forderung 'Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Ostsee daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen', bezieht sich auch auf die Baustellenbeleuchtung und die Straßen- und Gehwegbeleuchtung