Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Schleswig

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.11.1 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Aktivierung ungenutzter Bau- und Hafenflächen in unmittelbarem Anschluss zur Ortslage der Stadt Schleswig. Damit wird ein zielführendes Instrument zur Flächeneinsparung genutzt. Die Obergrenzen für die einzelnen baulichen Nutzungen werden in den abseits der Schlei gelegenen Baufeldern vollständig ausgenutzt und mit weiteren Überschreitungsmöglichkeiten für Zufahrten, Stellplätze und baulichen Nebenanlagen unterhalb der Geländeoberfläche versehen. Mit der dichten Bauweise wird einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen. Die an der Schlei gelegenen Grundstücke erhalten zu Gunsten des Erholungswertes der Anlagen eine geringere Überbaubarkeit.

2.2.11.2 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung)

Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB sind die in §§ 13-15 BNatSchG genannten Erfordernisse zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffsregelung) in der Abwägung zu berücksichtigen.

Der Bebauungsplan Nr. 103 ermöglicht eine Entwicklung baulicher Anlagen. Da die neuen Bauflächen einen Verlust von Bodenfunktionen und die Beseitigung von Vegetationsbeständen besonderer Bedeutung ermöglichen, werden mit dem Bebauungsplan Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.

Die gemäß BauGB zu beachtenden Regelungen zum Thema Eingriff und Ausgleich sowie deren Berücksichtigung im Rahmen des Vorhabens werden in einem gesonderten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (BHF 2020) erläutert. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt gemäß der Anlage des Gemeinsamen Runderlasses "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" (IM und MELUR 2013). Die hierin dargestellten Inhalte zur Vermeidung und zum Ausgleich von Eingriffen werden im Folgenden vorgestellt.

Vermeidung von Eingriffen

Der Landschaftsplanerische Fachbeitrag beschreibt folgende Vermeidungsmaßnahmen:

  • Das FFH-Gebiet und das Europäische Vogelschutzgebiet werden nicht überplant
  • Die Gebäudehöhen werden durch Festsetzungen auf ein Höchstmaß begrenzt (Schutz des Landschaftsbildes der Schlei)
  • Die Größe der Bauflächen wurde auf den tatsächlich anstehenden Bedarf begrenzt (Sparsamer Umgang mit Fläche und Umweltschutzgütern)
  • Eine Teilfläche wird als urbanes Gebiet mit kompakten Baukörpern festgesetzt (Flächen- und Energieeffizienz)
  • Die Hauptdächer der Hauptgebäude in den Bauflächen 1 bis 5 werden als Gründach gestaltet (Schutz Lokalklima, Luftqualität, Pflanzen- und Tierlebensräume)
  • Als Fassadenmaterial sind Glas, Metall und Fassadentafeln unzulässig (Schutz des Landschaftsbildes der Schlei)
  • Für die Grünfläche an der Böschung der Kleinbahntrasse ist eine Erhaltung des Gehölzbestands vorgegeben, um den Altbaumbestand zu schützen, als Eingrünung des Fernwanderwegs sowie als grüne Kulisse hinter den geplanten Gebäuden (Schutz von Vegetation, faunistischem Lebensraum und Landschafts-/Ortsbild sowie Erholungsfunktion)
  • Geplante Fuß- und Radwege dienen einer Verringerung des Kfz-Verkehrs und von Verkehrsemissionen im Bereich der geplanten Wohn- und Feriengebieten (Schutz Wohn- und Erholungsfunktion)
  • Es werden aufgrund von Hochwasserrisiken Mindesthöhen bezüglich Wohn- und Gewerberäumen, Fluchtwegen und zur Lagerung wassergefährdender Stoffe festgesetzt (Schutz von Menschen, Boden, Wasser und Tieren)
  • Straßenzüge und Stellplätze werden mit Baumpflanzungen durchgrünt (Schutz Landschafts-/Ortsbild)
  • Für Grünflächen und Außenanlagen der Bauflächen wird zur Eingrünung des neuen Baugebiets die Pflanzung von mittel- und großkronigen Laubbäumen festgesetzt (Schutz Ortsbild sowie Landschaftsbild der Schlei)
  • Der Wohnmobilstellplatz wird zum Allgemeinen Wohngebiet und zum Wanderweg hin mit einer Hecke eingefasst (Schutz von Landschafts-/Ortsbild sowie Wohn- und Erholungsfunktion)
  • Für mehrere im schleinahen Bereich gelegene Bauflächen sind als Einfriedungen nur Hecken als Laubgehölzen zulässig (Schutz von Landschafts-/Ortsbild sowie Wohn- und Erholungsfunktion)
  • Nicht überbaute Grundstücksflächen sind als Grünflächen und nicht mit losen Material- und Steinschüttungen zu gestalten (Schutz Ortsbild, Lokalklima, Pflanzen- und Tierlebensräume)
  • Für die Außenanlagen sind insekten- und fledermausfreundliche Leuchtmittel zu verwenden (Schutz von Tieren)
  • Die Zufahrten und Standplätze des Wohnmobilstellplatzes sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen (Schutz Grundwasserneueinspeisung, Lokalklima)
  • Zum allgemeinen Schutz von Vegetation während der Bauphase gilt die DIN 18820 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen"
  • Zum Schutz von Boden und Wasser im Rahmen der Bauphase gilt die DIN 19731 "Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial".

Ausgleich von Eingriffen

Überschlägig werden durch die Festsetzungen des Plangebiets gegenüber der aktuellen Situation rund 3,8 ha Neuversiegelung und die Beseitigung von 4,1 ha Vegetation besonderer Bedeutung ausgelöst. Als aktuelle Situation gelten gemäß Eingriffsregelung die Festsetzungen des in einem Teilgebiet geltenden Bebauungsplans Nr. 83A sowie der aktuelle Umweltzustand im bisher unbeplanten Bereich.

In der folgenden Tabelle sind die ermittelten Eingriffe, der ermittelte Ausgleichsbedarf und die durch Festsetzungen gesicherten Kompensationsmaßnahmen gegenübergestellt.

Tab. 4: Übersicht über Eingriffe und Ausgleich bzw. Ersatz

EingriffeAusgleichsverhältnisAusgleichsbedarfAusgleich/ Ersatz
Neuversiegelung 37.659 m²1 : 0,518.595 m²
  • Außerhalb des Plangeltungsbereichs: Abbuchung von 18.595 Ökopunkten vom Ökokonto der Stadt Schleswig

vollständig kompensiert

Beseitigung von Gehölzflächen 680 m²1:1680 m² Gehölz
  • Außerhalb des Plangeltungsbereichs: 680 m² Gehölzanpflanzung auf dem Flurstück 35/5, Flur 2 in der Gemarkung Schleswig (Naturraum Angeln)

vollständig kompensiert

Beseitigung von Gewässern 23 m² Kleingewässer (Tümpel)1:123 m² Gewässer oder durch Nässe geprägten Biotoptyp
  • Außerhalb des Plangeltungsbereichs: 23 m² eines insgesamt 219 m² großen anzulegenden Gewässers auf dem Flurstück 35/5, Flur 2 in der Gemarkung Schleswig (Naturraum Angeln)

vollständig kompensiert

Beseitigung von Röhricht 98 m²1:2196 m² flaches Gewässer oder durch Nässe geprägter Biotoptyp
  • Außerhalb des Plangeltungsbereichs: 196 m² eines insgesamt 219 m² großen anzulegenden Gewässers auf dem Flurstück 35/5, Flur 2 in der Gemarkung Schleswig (Naturraum Angeln)

vollständig kompensiert

Beseitigung von Ruderal- und Pioniervegetation 40.960 m², davon 830 m² Staudenfluren trockener Standorte 1:0,5 1:120.895 m²
  • Außerhalb des Plangeltungsbereichs: Abbuchung von 20.895 Ökopunkten vom Ökokonto der Stadt Schleswig

vollständig kompensiert

Verlust von landschaftsprägenden Bäumen 1 Laubbaum Ø 30 cm Entfall einer geplanten Baumreihe (ca. 6 Bäume) 1:1 7 Bäume
  • Innerhalb des Plangeltungsbereichs: Pflanzung von 7 Laubbäumen innerhalb der öffentlichen Parkanlage

vollständig kompensiert

Veränderung des LandschafsbildespauschalNeugestaltung der Außenanlagen, Baumpflanzungen
  • Innerhalb des Plangeltungsbereichs: Anlage von Grünflächen, Pflanzung von mittel- und großkronigen Bäumen

vollständig kompensiert

Im Bebauungsplan werden die vorgenannten Angaben durch geeignete Festsetzungen und Zuordnungsfestsetzungen gesichert.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass mit der Entwicklung des 2. Entwurfs des Bebauungsplans eine Verbreiterung und Verlängerung der Planstraße C sowie die Fortführung als Fuß- und Radweg bis zur Schlei erfolgte und eine Erhöhung der Neuversiegelung um 454 m² zu bewerten war. Hierdurch erhöhte sich der Ausgleichsbedarf für Eingriffe in den Boden rechnerisch um 227 m² von 37.205 m² auf 37.659 m². Entsprechend wurde die Zuordnungsfestsetzung zur Abbuchung aus dem Ökokonto der Stadt Schleswig um 227 m² erhöht. Der Landschaftsplanerische Fachbeitrag zum 1. Entwurf des Bebauungsplans wurde an diese Veränderung nicht angepasst. Ein Einbringen der neuen Werte in den Bebauungsplan und die Umweltprüfung wird aufgrund der im Vergleich zum Gesamtvorhaben geringfügigen Änderung als ausreichend betrachtet.

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 1a BauGB ist vollständig berücksichtigt.

2.2.11.3 Prüfung der Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bei möglichen erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten

Das geplante Vorhaben liegt in direkter Nachbarschaft zu Natura 2000-Gebieten und wurde vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen von drei Gutachten auf seine Verträglichkeit gegenüber dem FFH-Gebiet DE 1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe“ und dem Europäischen Vogelschutzgebiet DE 1423-491„Schlei“ geprüft. Im Ergebnis wird festgestellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten vorhabenbedingt nicht ausgelöst werden und das geplante Vorhaben in Bezug auf Natura 2000-Gebiete zulässig ist.